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Merkblatt Q11

BE guidance 549d34a047e37853ebbf

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/tax-guidance/be-guidance-549d34a047e37853ebbf/de/merkblatt-q11

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Merkblatt Q11

Steuern Impôts

Merkblatt Q11: Quellensteuer ab 2021

Quellenbesteuerung von Personen im Prostitutionsgewerbe

1 Allgemeines 1.1 Dieses Merkblatt gilt für Personen, die im Prostituti- onsgewerbe tätig sind (Sexarbeitende). Als Prostituti- on gilt das Erbringen von Handlungen sexueller Art für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Personen gegen Entgelt (Art. 2 des Gesetzes über das Prostituti- onsgewerbe, PGG; BSG 935.90).

1.2 Die Tätigkeit in einem gemäss Art. 5 PGG bewilligungs- pflichtigen Betrieb gilt in der Regel als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Darunter fallen Erotiketablissements (ty- pischerweise mit Internet oder Medienauftritt, Empfang, Bar, Sauna, gemeinsam genutzten Spezialeinrichtungen usw.) wie Massagesalons, Kontaktbars, erotische Sauna- clubs oder Escortdienste (Begleitservice).

2 Quellenbesteuerte Person (qsP)

Dem Steuerabzug an der Quelle unterstehen Sexarbeitende mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland sowie Sexarbeitende mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, welche –– nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts sind, und –– nicht mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe/eingetragener Partnerschaft leben, die im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts ist.

3 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL)

Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung gemäss

Art. 5 PGG gilt als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. Er oder sie ist

als Schuldner bzw. Schuldnerin der steuerbaren Leistung ver-

pflichtet, die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten oder

von der qsP einzufordern und diese periodisch der Steuerverwal- tung des Kantons Bern abzuliefern und hierüber abzurechnen. Der SSL hat zudem sämtliche, für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen und haftet für die Entrich- tung der Quellensteuer.

Merkblatt Q11 / Quellensteuer / ab 2021

4 Steuerbare Leistung Steuerbar sind sämtliche Bruttoeinkünfte, welche die im Prostitu- tionsgewerbe tätige Person erzielt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütungen durch den SSL oder die Kunden direkt an die Sexarbeitenden bezahlt wird. Zu den steuerbaren Bruttoeinkünf- ten zählen ebenfalls Naturalleistungen wie kostenlose Getränke oder Verpflegung sowie das kostenlose zur Verfügung stellen ei- nes Zimmers zu Wohnzwecken.

5 Steuerberechnung

5.1 Die Steuerberechnung hat anhand der effektiven Bruttoein- künfte zu erfolgen. Erfahrungsgemäss sind diese für die SSL mangels zuverlässiger Unterlagen schwierig zu er- mitteln. In einem solchen Fall erfolgt eine ermessenswei- se Festsetzung der geschuldeten Quel­lensteuer in Form einer Pauschale von CHF 25.– pro qsP und Arbeitstag. Als Arbeitstag gilt jeder Kalendertag, an welchem die qsP mindestens einen Kunden oder eine Kundin bedient hat. Der SSL ist verpflichtet, ein entsprechendes Kalendarium der Arbeitstage pro qsP sicherzustellen. Bei Verletzung dieser Pflicht wird die Pauschale von CHF 25.– für jeden Kalendertag erhoben, für welchen eine Aufenthaltsbewil- ligung ausgestellt worden oder die Meldung im Meldever- fahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit erfolgt ist.

Berechnung Tagespauschale CHF Tageseinkommen (nach Ermessen) 300.– Monats-Bruttolohn 21,67 x CHF 300.– = 6 500.– ./. Gewinnungskosten (20 % *) – 1 300.– Quellensteuerpflichtiges Einkommen 5 200.–

Quellensteuersatz gemäss Tarif A0Y 11.48 %

Quellensteuer pro Monat 597.–

Quellensteuer pro Tag (597/21.67) 27.55

Abgerundete Tagespauschale 25.00

* Im Tarif A0Y sind bereits die üblichen Berufskosten pauschal berücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Gewinnungskostenabzug wird den besonderen Umständen des Prostitutionsgewerbes (insbesondere Zimmermieten inkl. Nebenkosten) Rechnung getragen.

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5.2 Sofern der SSL die effektiven Bruttoeinkünfte der qsP

mittels entsprechender Unterlagen einwandfrei ermittelt, wird die geschuldete Quellensteuer nach den ordentli- chen Quellensteuertarifen berechnet. Die Quellensteuer bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Brutto- einkommens. Der anwendbare Tarif richtet sich nach der konkreten Lebenssituation (Zivilstand, Anzahl Kinder, Konfession, usw.) und beinhaltet gewisse gesetzlich vor- gesehene Abzüge (z. B. Kinderabzüge, Abzüge für Be- rufskosten und Sozialversicherungsbeiträge, usw.). Geht eine qsP im gleichen Monat noch mindestens einer anderen Erwerbstätigkeit nach oder erhält Ersatzeinkünf- te (z. B. Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfalltaggelder, Teil- invalidenrenten, usw.), gilt mindestens der für die Berech- nung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianwert als satzbestimmendes Einkommen (CHF 5 675, Stand 01.01.2021). Das heisst, für den vom Bruttoeinkommen abzuziehenden Betrag ist der Prozentsatz massgebend, der nach dem anwendbarem Tarif bei einem Bruttoein- kommen von CHF 5 675 gilt. Liegt das effektive Brutto- einkommen in einem Monat über diesem Medianwert, gilt der effektive Bruttolohn gleichzeitig als satzbestimmen- des Einkommen.

Die Steuertabellen mit den anwendbaren Steuersätzen stehen auf der Website der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern zur Verfügung (www.taxme.ch, siehe auch www.be.ch/taxinfo)

Effektive Quellensteuerabrechnung Eine alleinstehende, römisch-katholische Person ohne Kinder erzielt im Juli 2022 ein Bruttoeinkommen von CHF 5 000.–. Es kommt der Tarif A0Y zur Anwendung. Die Person ist im gleichen Monat bei mehreren bewilligungs- pflichtigen Betreibern tätig. Als satzbestimmendes Einkommen gilt deshalb der Medianwert. Gemäss Steuer- tabelle 2022 des Kantons Bern gilt bei einem Brutto- einkommen von CHF 5 675.– ein Steuersatz von 12,72 %. Geschuldete Quellensteuer: CHF 5 000.– x 12,72 % = CHF 636.–

6 Rechte der qsP

6.1 Die im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen können für

jedes Steuerjahr eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern über die abgelieferten Quellensteuern verlangen.

6.2 Ist die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstanden

oder hat sie vom SSL keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann sie bis 31. März des Folge- jahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Neuberechnung der geschuldeten Quellensteuer verlan- gen, sofern sie die effektiv erzielten Bruttoeinkünfte so- wie die nicht berücksichtigten Berufskosten anhand ge- eigneter Belege nachweist.

6.3 Abweichende Bestimmungen anwendbarer Doppelbe- steuerungsabkommen bleiben vorbehalten.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch

Merkblatt Q11 / Quellensteuer / ab 2021

MB Q11

7 Verfahren

7.1 Die Meldung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Person

erfolgt bei der Steuerverwaltung innert 8 Tagen seit Stel- lenantritt mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätes- tens zusammen mit der Abrechnung der Quellensteuern (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch).

7.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der SSL hat die geschuldete Quellensteu- er zurückzubehalten oder monatlich bei der qsP einzu- fordern.

Rechnet der SSL die Quellensteuer über BE-Login ab, muss er die Daten innert 30 Tagen nach Ablauf der für ihn geltenden Abrechnungsperiode im System erfassen und übermitteln. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe erhält der SSL eine Bezugsprovision von 2 %.

Abrechnungen in Papierform sind innert 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrechnung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovision 1 %.

7.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Hö- he der insgesamt abgezogenen Quellensteuer: –– Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. –– Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. –– Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat.

7.4 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Zahlt der SSL die Quellensteu- er zu spät ein, wird die Bezugsprovision nachgefordert und ein Verzugszins in Rechnung gestellt.

7.5 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Abliefe- rung der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Der SSL stellt der qsP unauf- gefordert eine Bescheinigung über die abgezogene Quellensteuer aus.

7.6 Ist der SSL mit dem Steuerabzug nicht einverstanden,

kann er bis 31. März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Der SSL bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid ver- pflichtet, die Quellensteuern mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzurechnen.

Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind.

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