Merkblatt 1
Steuern Impôts Merkblatt 1: Natürliche Personen ab 2023 Wohnsitzwechsel 1 Übersicht Bei einem Wohnsitzwechsel stellt sich immer die Frage, welches Gemeinwesen für welche Dauer die Steuern beziehen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern, von einem Kanton in einen anderen oder von einem Land in ein anderes verlegen kann. Dies hat verschiedene steuerliche Auswirkungen. 1.1 Wechsel der Wohnsitzgemeinde innerhalbdes Kantons Bern oder innerhalb der Schweiz Allgemeines Wechselt eine Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern oder innerhalb der Schweiz, so ist sie für das ganze Jahr an dem Ort steuerpflichtig, an dem sie am 31. Dezember wohnt. Sie de- klariert mit der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am 31. Dezember vorhandene Ver- mögen. Mit der Abgabe der Steuererklärung kann auch der An- trag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt werden. Wechsel der Wohnsitzgemeinde innerhalb des Kantons Bern Wechselt demnach eine Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern, so ist sie für das ganze Jahr in der Gemeinde steu- erpflichtig, in welcher sie am 31. Dezember wohnt. Sind die Steu- eranlagen der Wegzugs- und der Zuzugsgemeinde verschieden, können in der Ratenberechnung bei der Gemeindesteuer Abwei- chungen entstehen, die mit der Schlussabrechnung rückwirkend korrigiert werden. Wechsel des Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis Zieht eine Person von einem anderen Kanton in den Kanton Bern und wohnt sie am 31. Dezember noch immer hier, so ist sie für das ganze Jahr im Kanton Bern steuerpflichtig. Verlässt eine Person den Kanton Bern, so ist sie in dem Kanton für das ganze Jahr steuerpflichtig, in welchem sie am 31. Dezem- ber wohnt. Allfällige bereits im Kanton Bern bezahlte Steuerraten werden ihr zurückerstattet. Merkblatt 1 / Natürliche Personen / ab 2023 | 1.2 Zuzug aus dem AuslandVerlegt eine Person ihren Wohnsitz aus dem Ausland in den Kan- ton Bern, wird sie hier neu steuerpflichtig. Die Steuerpflicht be- steht jedoch nur für den Teil des Jahres, während dem sie hier Wohnsitz hat (sogenannte unterjährige Steuerpflicht). Steuerbar ist nur das seit dem Zuzug erzielte Einkommen (siehe Ziffer 3.1). Zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes wird dieses Ein- kommen zu einem Jahreseinkommen umgerechnet (siehe Ziffer 3.2). Die Vermögenssteuer berechnet sich auf Grund des Vermö- gens am Stichtag (31. Dezember), sie wird aber nur anteilmässig (für die Dauer der Steuerpflicht) erhoben (siehe Ziffer 4). Die steuerpflichtige Person hat das vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember (Ende der Steuerperiode) erzielte Einkommen und das Vermögen am 31. Dezember zu de- klarieren. Der ratenweise Steuerbezug setzt ein, sobald die Kurz- deklaration (siehe Ziffer 5.1) eingereicht und verarbeitet ist. 1.3 Wegzug ins AuslandMit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht. Sie besteht somit im Jahr des Wegzuges nur während eines Teils des Jahres (sogenannte unterjährige Steuerpflicht). Steuerbar ist nur das seit dem 1. Januar (Beginn der Steuerperiode) bis zum Datum des Wegzugs (Ende der Steuerpflicht) erzielte Einkommen (siehe Ziffer 3.1). Zur Bestimmung des Steuersatzes wird dieses Einkommen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet (siehe Ziffer 3.2). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht (Wegzugsdatum). Die Vermögenssteuer ist aber nur anteilmässig (für die Dauer der Steuerpflicht) geschuldet (siehe Ziffer 4). In diesen Fällen ist in der Steuererklärung das ab 1. Janu- ar bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das am Wegzugs- datum vorhandene Vermögen zu deklarieren. 2 Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Ein- kommen zum sogenannten Vorsorgetarif, d.h. zu einem reduzier- ten Satz, besteuert (Sonderveranlagung nach Art. 44 StG und Art. 38 DBG). Wohnt die steuerpflichtige Person das ganze Jahr im Kanton Bern, so ist die Kapitalleistung in der Gemeinde steuer- bar, in welcher die Person am 31. Dezember Wohnsitz hat. Wech- selt die steuerpflichtige Person den Wohnsitzkanton, so ist die Kapitalleistung aus Vorsorge in dem Kanton steuerbar, in wel- chem die Person bei Erhalt der Kapitalleistung Wohnsitz hat. 1/4 |
3 Steuerbares Einkommen beim Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland (sogenannte unterjährige Steuerpflicht) Unkompliziert sind die Fälle von innerkantonalen oder interkanto- nalen Wohnsitzwechseln (unter Ziffer 1.1 genannte Fälle), da die Personen jeweils für das ganze Jahr an einem Ort steuerpflichtig sind. Diese Fälle sind daher nicht näher zu erläutern. Die steuerli- chen Folgen beim Zuzug aus dem Ausland bzw. beim Wegzug ins Ausland müssen jedoch ausführlicher besprochen werden. Beim Wegzug ins Ausland respektive beim Zuzug aus dem Aus- land besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer- periode. Dies führt dazu, dass das steuerbare Einkommen einzig auf Grund des ab dem Zuzug bzw. bis zum Wegzug erzielten Ein- kommens bemessen wird. Für die Berechnung der Steuer ist zu unterscheiden zwischen
3.1 Ermittlung des steuerbaren EinkommensDer Einkommenssteuer unterliegt nur das Einkommen, welches ab dem Zuzug erzielt wird bzw. bis zum Wegzug erzielt wurde. Es wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt. Keiner Besteue- rung durch den Kanton Bern unterliegt hingegen das Einkommen, welches vor dem Zuzug bzw. nach dem Wegzug im Ausland er- zielt wird bzw. wurde. Die ab dem Zuzug bzw. bis zum Wegzug angefallenen abzugsfä- higen effektiven Aufwendungen werden zum Abzug zugelassen. Pauschalen, Mindest- oder Höchstbeträge werden grundsätzlich entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gekürzt. Die Sozialab- züge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht oder der Steuerperiode festgelegt und anteilmässig (entspre- chend der Dauer der Steuerpflicht) gewährt (siehe Beispiel 3). Zu kürzen sind insbesondere die folgenden Abzüge: Berufskos- tenpauschalen, Kinderabzug, Unterstützungsabzug, allgemeiner Abzug, Abzug für bescheidene Einkommen, Abzug für Alleinste- hende, Abzug für Parteispenden, Versicherungsabzug, Zweiver- dienerabzug. Nicht zu kürzen sind der Abzug für auswärtige Aus- bildung und der Abzug für Kinderbetreuungskosten. 3.2 Ermittlung des satzbestimmendenEinkommens Damit die geschuldete Einkommenssteuer festgesetzt werden kann, muss der massgebliche Steuersatz berechnet werden. Der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte bestimmt sich dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen seit dem Zuzug bzw. bis zum Wegzug, wobei sowohl Einkünfte als auch Kosten zur Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet werden. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (siehe Beispiel 1). Was für die Einkünfte gilt, trifft sinngemäss auch für die Abzüge zu (siehe Beispiel 2). Die anteilmässig (entsprechend der Dauer der Steuerpflicht) gewährten Sozialabzüge werden voll angerechnet (siehe Beispiel 3). Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich (monatlich, quar- talsweise oder halbjährlich) anfallen, wie das laufende Erwerbs- einkommen, Renten aller Art sowie der Liegenschaftsertrag aus Merkblatt 1 / Natürliche Personen / ab 2023 | MB 1 Vermietung oder Eigennutzung. Als nicht regelmässig fliessende Einkünfte gelten demgegenüber jene Einkünfte, die nur ein Mal pro Jahr oder noch seltener anfallen. Typische Beispiele sind Jah- resgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni oder Wertschriften- erträge. Als regelmässig anfallende Aufwendungen gelten jene Aufwendungen, die mehrmals pro Jahr (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) anfallen. Beispiele: Kosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenschulden, Ali- mente. Als nicht regelmässig anfallende Aufwendungen gelten demgegenüber Aufwendungen, die nur ein Mal pro Jahr oder noch seltener anfallen. Typische Beispiele sind Beiträge an die Säule 3a, Vergabungen, Weiterbildungskosten und effektive Lie- genschaftsunterhaltskosten. Das satzbestimmende Einkommen entspricht mindestens dem steuerbaren Einkommen. 4 Vermögenssteuer beim Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland (sogenannte unterjährige Steuerpflicht) Beim Wegzug ins Ausland respektive beim Zuzug aus dem Ausland besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode. Deshalb ist die Vermögenssteuer nur anteilmässig, entsprechend der Dauer der Steuerpflicht, geschuldet (siehe Beispiel 4). Das Ver- mögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht. 5 Veranlagungsverfahren bei Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland 5.1 Bei Zuzug aus dem AuslandNach der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde wird der im Kanton Bern neu steuerpflichtigen Person von der Steuerverwal- tung des Kantons Bern ein Zuzüger-Formular (Kurzdeklaration) zugestellt. Darin ist das voraussichtliche Einkommen und Vermö- gen zu deklarieren. Die entsprechenden Angaben erlauben der Steuerverwaltung, die Steuerraten angemessen festzusetzen. Für die definitive Veranlagung sind diese Angaben nicht verbindlich. Eine Steuererklärung ist erst zu Beginn des nächsten Jahres aus- zufüllen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (Zuzug bis 31. Dezember des betreffenden Jahres) realisierte Einkommen und das am Ende des betreffenden Kalenderjahres (31. Dezember) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwen- digen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen. 5.2 Bei Wegzug ins AuslandSteuerpflichtige, die ins Ausland wegziehen oder deren Aufenthalt in der Schweiz für mindestens ein Jahr unterbrochen wird, haben sich spätestens zwei Monate vor dem Wegzugsdatum bei der Wohnsitzgemeinde zu melden. Sie haben eine Vertreterin bzw. einen Vertreter oder eine Zustelladresse zu bezeichnen. Auf den Zeitpunkt des Wegzugs ist von der steuerpflichtigen Per- son eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (1. Januar des betreffenden Jahres bis Wegzug) realisierte Einkommen und das am Ende der Steuer- pflicht (Wegzugsdatum) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerver- waltung vorgenommen. 2/4 |
MB 1
6 | Rückerstattung der Verrechnungssteuer 7 bei Wegzug ins Ausland | Wohnsitzwechsel unter Beibehaltung einer teilweisen Steuerpflicht |
Der | Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann bei Siehe Merkblatt 3a (Grundstücke und Geschäftsbetriebe ausser- | |
Wegzug ins Ausland zusammen mit der Steuererklärung einge- halb des Wohnsitzkantons) bzw. 3b (Bernische Grundstücke und reicht werden. Eine Rückerstattung ist nur möglich für die Ver- Geschäftsbetriebe bei Wohnsitz im Ausland).
rechnungssteuer auf Leistungen, die während der Dauer der | ||
Steuerpflicht in der Schweiz fällig geworden sind. Zur Verrech- | ||
nungssteuer gibt es ein separates Merkblatt (MB 9). | ||
Beispiel 1 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: Umrechnung des steuerbaren Einkommens) Zuzug aus dem Ausland am 1. Oktober. Die steuerpflichtige Person übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Mit dem Monatslohn wird jeweils anteilmässig der 13. Monatslohn ausbezahlt. Sie erhält am Ende des Jahres eine Jahresgratifikation. | ||
Jährlich fliessen zudem Zinsen aus einem Sparkonto zu. | ||
Nettolohn vom 1.10. – 31.12. Gratifikation Jahreszinsen Total | CHF CHF 15 000 3 000 700 18 700 | |
Lohn Gratifikation Jahreszinsen Massgebendes Einkommen | Steuerbar Satzbestimmend 15 000 60 000 3 000 3 000 700 700 18 700 63 700 | |
Beispiel 2 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: Berücksichtigung von abziehbaren Kosten) Zuzug aus dem Ausland am 1. Oktober. Die steuerpflichtige Person übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Mit dem Monatslohn wird jeweils anteilmässig der 13. Monatslohn ausbezahlt. Jährlich fliessen zudem Zinsen aus einem Sparkonto zu. Sie ist verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1 300 zu bezahlen.
Nettolohn vom 1.10. – 31.12. Jahreszinsen Bezahlte Unterhaltsbeiträge vom 1.10. – 31.12. Total | CHF CHF 15 000 700 – 3 900 11 800 | |
Lohn Jahreszinsen | Steuerbar Satzbestimmend 15 000 60 000 700 700 | |
Unterhaltsbeiträge Massgebendes Einkommen | – 3 900 – 15 600 11 800 45 100 | |
Beispiel 3 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: Berücksichtigung von Sozialabzügen) | ||
Zuzug eines Ehepaares mit zwei minderjährigen Kindern aus dem Ausland die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) massgebend. | am 1. Oktober. Für die Sozialabzüge sind | |
Allgemeiner Abzug für Ehegatten, 2x CHF 5 200 (:12x3 Monate) Abzug für Verheiratete, CHF 2 700 (:12x3 Monate) Kinderabzug für zwei Kinder, 2x CHF 8 000 bzw. 6 600 (:12x3 Monate) Total Sozialabzüge | Abzug vom Abzug vom steuerbaren satzbestimmenden Einkommen Einkommen CHF CHF nur Kanton – 2 600 – 10 400 nur Bund – 675 – 2 700 beide – 4 000 bzw. – 3 300 – 16 000 bzw. – 13 200 Kanton – 6 600 – 26 400 Bund – 3 975 – 15 900 | |
Merkblatt 1 / Natürliche Personen / ab 2023 | 3/4 | |
MB 1
Beispiel 4 (Vermögenssteuer bei unterjähriger Steuerpflicht) Zuzug aus dem Ausland am 1. Oktober. Somit besteht die Steuerpflicht für dieses Jahr nur drei Monate. Am 31.12. beträgt das steuerbare Vermögen CHF 200 000.
CHF Vermögenssteuer vom 1.10. – 31.12.: Einfache Vermögenssteuer für CHF 200 000 103.50 Vermögenssteuer Kanton, Gemeinde und Kirche (Annahme Steueranlage)1 493.20 Geschuldete Vermögenssteuer für 90 Tage (:360 ×90) 123.30
1 Annahme Steueranlage 4,765 = Kanton 3,025, Gemeinde 1,54, Kirche 0,2
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch 612837
Merkblatt 1 / Natürliche Personen / ab 2023 4/4