Merkblatt Q10
Steuern Impôts Merkblatt Q10: Quellensteuer ab 2025 Meldeverfahren bei französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (FGG) 1 Allgemein Das Meldeverfahren für französische Grenzgänger sieht vor, dass die schweizerischen Steuerbehörden die erzielten Brutto- löhne von FGG den französischen Steuerbehörden melden. Die Schweiz nimmt keine Besteuerung an der Quelle vor. Die Besteuerung erfolgt in Frankreich, wobei Frankreich 4,5 % der Bruttoeinkünfte den schweizerischen Steuerbehörden abliefert. Dieses Merkblatt erläutert die Voraussetzungen für das Meldeverfahren. In Fällen, bei denen dieses Meldeverfahren nicht zur Anwendung gelangt, wird das Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. 2 Begriff FGG Als FGG gelten Personen, die
Die Begriffsbestimmung geht damit grundsätzlich von der tägli- chen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat aus. Personen, welche nicht täglich an den französischen Wohnsitz zurückkehren, gelten weiterhin als Grenzgänger/-innen, sofern sie im betreffenden Jahr höchstens 45 Tage in der Schweiz oder in einem Drittstaat übernachten. Zulässig ist somit ein berufs- bedingter Verbleib ausserhalb des Ansässigkeitsstaates von maximal 45 Tagen (Anzahl der Übernachtungen, die ge- samthaft maximal eine Nacht pro Arbeitswoche ausmachen). Personen, welche mehr als 45 Tage in der Schweiz oder in einem Drittstaat übernachten, aber dennoch regelmässig (in der Regel mindestens alle zwei Wochen) an ihren französischen Wohnsitz zurückkehren, gelten als sog. internationale Wochen- aufenthalter und werden nach dem für sie anwendbaren Tarif | Beträgt die Distanz zwischen dem französischen Wohnort und dem schweizerischen Arbeitsort mehr als 110 Kilometer oder die Reisezeit mehr als 1,5 Stunden pro Weg, kann nicht eine tägliche Rückkehr vermutet werden. In diesem Fall hat die Person ihre tägliche Rückkehr mittels geeigneten Belegen (Zugbillette, Tank- belege usw.) nachzuweisen, andernfalls gilt sie nicht als FGG. Die quellensteuerpflichtige Person kann für den schweizerischen Arbeitgeber bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in Form von Homeoffice (Telearbeit) in Frankreich ausüben, ohne den französischen Grenzgängerstatus zu verlieren. Wird die Quote überschritten, verliert die Person ihren Grenzgängerstatus. Gemeinsam mit der Ansässigkeitsbescheinigung ist eine Be- scheinigung mit Vermerk der Homeoffice- und Bürotage ein- zureichen. Weitere Informationen unter www.estv.admin.ch/de/ frankreich. Bei der Frage, ob es sich bei einer Person um eine/n FGG handelt, kann nicht auf die vom Migrationsamt erteilte Grenzgänger- Bewilligung (G) abgestellt werden. Es sind in jedem Fall die kon- kreten Umstände abzuklären. 3 Voraussetzungen für das Meldeverfahren Das Meldeverfahren wird bei FGG angewendet, wenn sie ihren Wohnsitz in Frankreich ordnungsgemäss mit der dafür vorge- sehenen Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Ausnahmen: Das Meldeverfahren kommt nebst der 45-Tage- Regelung auch in folgenden Fällen nicht zur Anwendung und zieht eine Besteuerung an der Quelle nach sich:
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an der Quelle besteuert. Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit gilt an- werden. stelle der 45 Tage eine obere Grenze von 20 % der geleisteten Arbeitstage und bei Teilzeitbeschäftigung während des ganzen Jahres wird das Maximum von 45 Tagen im Verhältnis reduziert.
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4 Ablauf des Meldeverfahrens 4.1 Verfahrenspflichten der FGGDie steuerpflichtige Person meldet ihren Grenzgängerstatus der französischen Steuerbehörde. Diese stellt ihr daraufhin eine Ansässigkeitsbescheinigung für den Hauptwohnsitz aus (Attestation de résidence fiscale, formulaire 2041-AS). Für Ehe- paare oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen mit Wohnsitz in Frankreich muss – bei Arbeitstätigkeit beider Part- ner/-innen in der Schweiz – für beide Personen eine separate Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Wird pro Haus- halt nur eine Bescheinigung durch die französische Steuer- behörde ausgestellt, so muss daraus eindeutig hervorgehen, dass diese für alle in diesem Haushalt lebenden und in der Schweiz erwerbstätigen Personen zutrifft. Die steuerpflichtige Person stellt die Ansässigkeitsbeschei- nigung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu. Geht eine Person gleichzeitig mehreren Arbeiten nach, muss für alle Arbeitgeber/-innen eine Ansässigkeitsbescheinigung einge- fordert werden. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig und muss jeweils vor dem Jahresende erneuert werden, es sei denn, die Grenzgängerin oder der Grenzgänger wechselt den Wohnort in Frankreich oder tritt eine neue Stelle bei einer anderen Arbeitge- berschaft an. In diesem Fall muss sie oder er die Ansässigkeits- bescheinigung auch während des Jahres erneuern. Im Folgejahr stellt die französische Steuerbehörde der/dem FGG die Ansässigkeitsbescheinigung automatisch zu (Attestation de résidence fiscale, formulaire 2041-AS). Die/der FGG vervoll- ständigt diese, unterzeichnet sie und stellt die Ansässigkeits- bescheinigung anschliessend der Arbeitgeberschaft zu. 4.2 Verfahrenspflichten der Arbeitgeber/-innenArbeitgeber/-innen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern, die FGG beschäftigen, sind verpflichtet, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Quellensteuer, Postfach, 3001 Bern, das für sie bestimmte Exemplar der Ansässigkeits- bescheinigung im Original einzureichen, und zwar
Die Ansässigkeitsbescheinigung sowie eine Bescheinigung mit Vermerk der Homeoffice- und Bürotage sind in jedem Fall bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen. Jeweils im Frühjahr stellt die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Arbeitgebenden die notwendigen Formulare zur Deklara- tion der Bruttolohnsumme für das vorhergehende Kalender- jahr zu. Die Arbeitgeber/-innen füllen diese innert 30 Tagen aus und senden sie an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurück. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt Q10 / Quellensteuer / ab 2025 | MB Q10 Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen, einschliesslich Familien- oder andere Zulagen und Ersatzeinkünfte wie Arbeits- losen-, Kranken- und Unfallgelder, Gewinnbeteiligungen und an- dere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifika- tionen und Trinkgelder. Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug, wobei nur die Vergütungen für effektiv in der Schweiz erbrachte Arbeitstage angerechnet werden dürfen. Für die Umrechnung des Jahres-Bruttolohnes auf den Tages- Bruttolohn ist von 240 Tagen pro Jahr auszugehen. Für die Ermittlung der Bruttolöhne kann die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohnausweises beigezogen werden (www.estv.admin.ch/de/ lohnausweis-rentenbescheinigung). Arbeitgeber/-innen, welche die Quellensteuer über BE-Login elektronisch abrechnen (www.taxme.ch > Quellensteuer), werden von der Steuerverwaltung jeweils dazu aufgefordert, die Brutto- löhne ihrer FGG innert 30 Tagen zu erfassen und freizugeben. Die Eingabe über BE-Login ist erst ab Januar des Folgejahres möglich. Für das fristgerechte Einreichen der Ansässigkeitsbescheini- gungen und die Meldung der Bruttolohnsumme ist die Arbeit- geberin bzw. der Arbeitgeber verantwortlich. Bei Verletzung der Verfahrenspflichten kann eine Busse bis CHF 1 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu CHF 10 000.– ausgesprochen werden. 4.3 Weitere SchritteDie Steuerverwaltung des Kantons Bern meldet der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung bis 20. April des Folgejahres die Brutto- lohnsumme der FGG, welche bis am 31. März durch die Arbeit- gebenden deklariert wurden.Die französischen Steuerbehörden überweisen der Schweiz 4,5 % des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen aller Grenzgänger/-innen. Die zuständigen Steuerbehörden sorgen daraufhin für die anteilsmässige Weiter- leitung an die berechtigten Kantone und Gemeinden. Die Einzelheiten zur schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von FGG sind in der Grenzgängerverordnung geregelt (BGV, BSG 669.811.1). 2/2 |