Merkblatt 14
Steuern Impôts Merkblatt 14: Natürliche Personen ab Oktober 2024 Steuerdomizilverfahren bei Wochenaufenthalt 1 Einleitung Bei Personen mit Wochenaufenthalt stellt sich oft die Frage, ob sich ihr Steuerdomizil (steuerrechtlicher Wohnsitz) am Ort des Wochenaufenthalts oder am Ort der Niederlassung befindet. Mit dem nachfolgend beschriebenen Steuerdomizilverfahren wird diese Frage rechtlich verbindlich geklärt. 1.1 Der steuerrechtliche WohnsitzEine Person ist in jener Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig, in welcher sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (= Haupt- steuerdomizil). Voraussetzungen zur Begründung eines Haupt- steuerdomizils ist, dass eine Person sich während eines längeren Zeitraums (mindestens 1 Jahr) an einem Ort regelmässig aufhält. Trifft dies auf mehrere Orte zu, so ist massgebend, wo sie die stärkeren wirtschaftlichen und persönlichen Beziehun- gen pflegt. Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den objekti- ven, von aussen wahrnehmbaren Umständen, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen einer Person erken- nen lassen. Die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ist nicht massgebend. Auch die Anmeldung zur Niederlassung ist keine Voraussetzung zur Begründung des steuerrechtlichen Wohnsit- zes in einer Gemeinde. 1.2 Abgrenzung zum melderechtlichen WohnsitzDie Begriffe des melderechtlichen und des steuerrechtlichen Wohnsitzes sind sich inhaltlich ähnlich. Sie sind jedoch nicht deckungsgleich. Damit können sich der melderechtliche und der steuerrechtliche Wohnsitz in unterschiedlichen Gemeinden befinden. Die Steuerbehörde legt mit dem Entscheid zum Steuerdomizil einzig fest, an welchem Ort der steuerrechtliche Wohnsitz und damit die persönliche Steuerpflicht einer Person besteht. Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf den melderechtlichen Wohnsitz. Entsprechend wird auch die Niederlassungs- freiheit durch das Steuerdomizilverfahren nicht einge- schränkt1. 1 | 2 Ablauf eines Steuerdomizilverfahrens 2.1 Abklärung durch die GemeindenDie Gemeinden sind verpflichtet, regelmässig die tatsächlichen Verhältnisse von Personen mit Wochenaufenthalt bei ihnen zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Personen ihr Steuerdomizil am Wochenaufenthaltsort haben. Mittels Fragebogen informieren sich die Gemeinden über die Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhält- nisse der Person an den verschiedenen Aufenthaltsorten. 2.2 Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG2 / 126 DBG3)Die Person mit Wochenaufenthalt ist verpflichtet, den Fragebogen der Gemeinde vollständig auszufüllen und allfällige Belege ein- zureichen, denn sie hat umfassend Auskunft über die für die Be- steuerung massgebenden Umstände zu geben. Zudem können auch Auskünfte und Bescheinigungen von Dritten oder Amtsberichte eingeholt werden (Art. 168 StG). Die betroffene Person kann auch zu einer mündlichen Auskunft eingeladen werden. Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht Es kann eine Busse bis CHF 1’000 erhoben werden, in schweren oder wiederholten Fällen bis CHF 10’000 (Art. 216 StG, Art. 174 DBG). 2.3 DatenschutzDas Steuerdomizil bestimmt sich nicht nach der Niederlassung, sondern danach, wo die stärksten persönlichen und wirtschaft- lichen Beziehungen gelebt werden. Deshalb sind Fragen über Wohn-, Arbeits- und Familienverhältnisse, persönliche Bezie- hungen und die Freizeitgestaltung unumgänglich. Es werden ausschliesslich die für das Steuerdomizilverfahren notwendigen Informationen erfragt. Der Fragebogen wurde der Datenschutz- aufsichtsstelle des Kantons Bern unterbreitet und entspricht den Anforderungen des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04). |
Unabhängig vom Ausgang des Steuerdomizilverfahrens bleibt es den betroffenen Einwohnerämtern unbenommen, in einem eigenen Verfahren über den melde- rechtlichen Wohnsitz und die Pflicht zur Anmeldung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt gemäss den gesetzlichen Grundlagen (NAG und NAV) zu entscheiden. 2 Steuergesetz des Kantons Bern vom 21.05.2000 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990
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2.4 Einschätzung durch die GemeindeAnhand der Antworten im Fragebogen entscheidet die Gemeinde, ob die betroffene Person am Wochenaufenthaltsort ihren steuer- rechtlichen Wohnsitz hat. Sie kann auch Auskünfte und Be- scheinigungen von Dritten einholen und die betroffene Person zu einer mündlichen Auskunft einladen. Wenn die Wochenaufenthalts-Gemeinde entscheidet, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz bei ihr befindet, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Für die betroffene Person bestehen dann folgende Möglichkeiten: 1. Zustimmung und Anmeldung zur Niederlassung: Istdie betroffene Person mit der Entscheidung der Gemeinde einverstanden und meldet sie sich in der Wochenaufenthalts- gemeinde mit Niederlassung an, wird die Person nicht nur automatisch ins Steuerregister, sondern ebenfalls ins Ein- wohnerregister aufgenommen. Damit können die politischen Rechte nunmehr hier ausgeübt werden. 2. Einigungslösung – Trennung von steuerrechtlichemund melderechtlichem Wohnsitz4: Ist die betroffene Person mit der Entscheidung der Gemeinde einverstanden, will jedoch ihre Niederlassung aus persönlichen Gründen am bisherigen Ort belassen, muss sie ihr Einverständnis schriftlich erklären. Zudem bedarf es der schriftlichen Zusage der Niederlassungsgemeinde, trotz weiterbestehender An- meldung zur Niederlassung die betroffene Person in ihrem Steuerregister abzumelden. Werden Einverständnis und Zu- sage erteilt, trennen sich der steuerrechtliche und melde- rechtliche Wohnsitz. Die Steuererhebung erfolgt am Wochen- aufenthaltsort und die politischen Rechte können weiterhin in der Niederlassungsgemeinde ausgeübt werden. 3. Widerspruch: Ist die betroffene Person mit der Entschei- dung der Gemeinde nicht einverstanden, muss sie dies schriftlich mitteilen und begründen. Die Gemeinde wird ihre Entscheidung nochmals überprüfen. Hält die Gemeinde an ihrem Entschluss fest, sendet sie die Akten der Steuerver- waltung des Kantons Bern, damit eine Steuerdomizilver- fügung an die betroffene Person erlassen wird. Die Steuer- domizilverfügung hat keinen Einfluss auf den melderecht- lichen Wohnsitz und führt nicht zu einer Pflicht, sich in der Wochenaufenthaltsgemeinde mit Niederlassung anzumelden5. 2.5 Verfügung durch kantonale SteuerverwaltungDie Steuerverwaltung des Kantons Bern prüft anhand der über- sandten Akten, ob die Voraussetzungen für ein Steuerdomizil der betroffenen Person am Wochenaufenthaltsort erfüllt sind. Sie kann auch Auskünfte und Bescheinigungen von Dritten einholen und die betroffene Person zu einer mündlichen Aus- kunft einladen. Entscheidet die Steuerverwaltung des Kantons Berns, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der betroffenen Person am Wochenaufenthaltsort befindet, erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. Die Steuerverwaltung kann den steuerrechtlichen Wohnsitz auf 2 Jahre rückwirkend festlegen. Eine rechtskräftige Veran- lagung am bisherigen Steuerdomizil oder die bereits geleisteten Ratenzahlungen stehen dem nicht entgegen. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt 14 / Natürliche Personen / ab Oktober 2024 | MB 14 2.6 RechtsmittelIst die betroffene Person mit dem verfügten steuerrechtlichen Wohnsitz nicht einverstanden, kann sie Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid kann sie bei der Steuer- rekurskommission des Kantons Bern Rekurs einreichen, an- schliessend eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern richten und danach die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterziehen. 3 Was geschieht, wenn rechtskräftig entschieden wurde, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort befindet? Der Wochenaufenthaltsort wird als steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerregister erfasst. Die steuerpflichtige Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich zur Niederlassung am Wochenaufent- haltsort anzumelden (vgl. Ziff. 1.2). 3.1 War der steuerrechtliche Wohnsitz zuvor bereits imKanton Bern, bewirkt die Verfügung des steuerlichen Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort, dass ab dem fest- gesetzten Zeitpunkt bei der Berechnung der Steuer die Steueranlage der Wochenaufenthalts-Gemeinde ange- wendet wird. Es muss keine neue Steuererklärung ab- gegeben werden. 3.2 War der steuerrechtliche Wohnsitz zuvor in einemanderen Kanton, erhält die steuerpflichtige Person in- nerhalb von 3 Monaten entweder
Die Steuererklärung oder die Kurzdeklaration sind dann fristge- recht bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzureichen. Der steuerpflichtigen Person wird empfohlen, möglichst rasch mit der bisher zuständigen kantonalen Steuerverwaltung in Kontakt zu treten, damit bestehende Fristen für ein Revisionsgesuch wegen interkantonaler Doppelbesteuerung und / oder die Rückforderung bereits bezahlter Steuern oder Raten nicht versäumt werden. 4 Internationale Wochenaufenthalter können nicht von der Möglichkeit von Punkt 2.4, Ziffer 2 Gebrauch machen. 5 Vgl. Fussnote 1. 2/2 |