Merkblatt Q8
Steuern Impôts Merkblatt Q8: Quellensteuer ab 2021 Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 5 Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne steuerrechtli- chen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, welche als Gläubiger oder Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch Grund- oder Faustpfand auf einem Grundstück im Kanton Bern gesichert sind. An der Quelle zu besteuern sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z. B. Banken). Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass der Zinsschuldner seinen steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, seine tatsächliche Verwal- tung, Betriebsstätte oder feste Einrichtung in der Schweiz hat. 2 Steuerbare Leistungen Steuerbar sind sämtliche Leistungen (insbesondere Hypothekar- zinsen), die durch ein Grundstück im Kanton Bern grundpfand- rechtlich oder durch die Verpfändung ent sprechender Grund- pfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind, jedoch nur insoweit, als sie nicht Kapitalrückzahlungen darstellen. Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht der qsP selber, sondern einer Dritt- person zufliessen. 3 Steuerberechnung Die Quellensteuer beträgt insgesamt 21 % der Bruttoleistungen (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern). Sie ist nicht zu erhe- ben, wenn die steuerbaren Leistungen im Steuerjahr insgesamt weniger als CHF 300.– betragen. Übernimmt der Zinsschuldner an Stelle der qsP die Bezahlung der Quellensteuer, ist diese bei den Bruttoleistungen aufzurechnen. 4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA) Aus zahlreichen DBA ergeben sich Einschränkungen der Quellen- steuer auf an Gläubiger im Ausland bezahlte Hypothekarzinszah- lungen. Verschiedene DBA enthalten zudem Sonderregelungen (unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanzinstitute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Exportförderung oder von verbundenen Gesellschaften). Merkblatt Q8 / Quellensteuer / ab 2021 | Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU (SR 0.641.926.81) Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkommens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung. 6 Meldung der qsP Der Zinsschuldner hat als Schuldner der steuerbaren Leis- tung (SSL) die qsP bei der zuständigen Steuerbehörde zu mel- den. Die Meldung hat innert 8 Tagen mit dem Melde-/Mutations- formular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrechnung der Quellensteuer zu erfolgen (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er der Steuerver- waltung des Kantons Bern folgende Angaben zur qsP: –– Nachname und Vorname bzw. Firma und Sitz der qsP –– Geburts- bzw. Gründungsdatum –– 13-stellige AHV-Nr. bzw. UID-Nr. der qsP (falls bekannt) –– Vollständige Adresse der qsP im Ausland 7 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer Der SSL hat den Steuerabzug an der Quelle bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung, also im Zeitpunkt der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung vorzunehmen. Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quellensteuer innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe im BE-Login steht dem SSL eine Bezugsprovision von 2 % zu. Eine Abrechnung über ELM Quellensteuer ist nicht möglich. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode ein- zureichen. Reicht der SSL die Abrechnung fristgerecht ein, be- trägt die Bezugsprovision 1 %. 1/2 |
MB Q8
Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der 8 Bescheinigung des Steuerabzugs insgesamt abgezogenen Quellensteuer: –– Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Der qsP ist unaufgefordert eine «Bescheinigung Quellensteuer- Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– abzug in der Schweiz» der abgezogenen Quellensteuer auszu- pro Monat. stellen. –– Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat. 9 Rechtsmittel –– Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat. Ist die qsP oder der SSL mit dem Steuerabzug nicht einverstan- den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separater Post erhalten, kann sie bzw. er bis Ende März des Folgejahres von der zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzu- Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- zahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird dem stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. SSL die Bezugsprovision nachgefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet.
Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung.
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- www.taxme.ch bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind.
Merkblatt Q8 / Quellensteuer / ab 2021 2/2