Merkblatt 10
Natürliche Personen Merkblatt 10 Steuerverwaltung des Kantons Bern Separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit 1 Grundsatz Der Liquidationsgewinn aus der Aufgabe einer selbststän- digen Erwerbstätigkeit unterliegt einer separaten Steuer zu privilegierten Steuersätzen, wenn die steuerpflichtige Person das 55. Altersjahr erreicht hat oder infolge Invalidität unfähig geworden ist, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit weiter aus- zuüben. Gleiches gilt für Personen, welche eine geerbte Unter- nehmung liquidieren. Die massgeblichen Bestimmungen für die Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 43 a StG) und die direkte Bundessteuer (Art. 37 b DBG) sind weitgehend identisch. Besonderheiten bei den Kantons- und Gemeinde- steuern werden nachfolgend hervorgehoben. Für ergänzende Informationen wird auf das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 3. November 2010 «Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbststän- digen Erwerbstätigkeit» verwiesen. Das Kreisschreiben enthält im Anhang den Wortlaut der Verordnung über die Besteu- erung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) und die zugehörigen Erläuterungen. 2 Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit Damit der Liquidationsgewinn separat besteuert wird, muss die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem 55. Alters- jahr definitiv aufgegeben werden. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit oder eine geringfügige selbstständige Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal sind zulässig. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem 55. Altersjahr wird der Liquidationsgewinn nur dann separatbesteuert, wenn die steuerpflichtige Person die selbststän- dige Erwerbstätigkeit als Folge einer Invalidität aufgeben musste. Die Invalidität setzt grundsätzlich Leistungen der Invalidenversicherung voraus. Personen, welche eine Personenunternehmung erben, werden dadurch selber zu selbstständig erwerbenden Personen (sog. Universalsukzession). Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit durch die Erben nicht weitergeführt, wird der Liquidationsgewinn ebenfalls separat besteuert. Unterbleiben die erforderlichen Liquidationshandlungen, wird am Ende des fünften Jahres nach dem Todestag bei den Erben über die stillen Reserven abgerechnet. Natürliche Personen Merkblatt 10 ab 2014 | ab 2014 3 Bemessung des Liquidationsgewinns Zum Liquidationsgewinn gehört die Summe der stillen Reser- ven, die im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisiert wurden. Als Liquidationsjahr gilt dasjenige Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen worden ist. Stille Reserven werden realisiert, wenn die Unternehmung zu einem Erlös über dem steuerlich massgeblichen Eigen- kapital (Differenz Buchwerte Aktiven – Passiven) veräussert wird oder wenn einzelne Vermögenswerte zu einem Erlös über dem steuerlich massgebenden Buchwert veräussert werden. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung in das Privatvermögen. Zum Liquidationsgewinn zählen auch Gewinne, die durch die Auflösung von Rücklagen, von stillen Reserven sowie von nicht mehr benötigten Rückstellungen und Wertberich- tigungen entstanden sind. Zum Liquidationsgewinn zählen zudem Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind zwei Besonderheiten zu beachten:
Vom so ermittelten Liquidationsgewinn werden die folgenden Aufwendungen und Kosten in Abzug gebracht:
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4 Anwendbarer Tarif Bei der Besteuerung des Liquidationsgewinns kommen zwei verschiedene Tarife zur Anwendung.
5 Fiktiver Einkauf Ist die selbstständig erwerbstätige Person keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder nimmt sie aus an- deren Gründen keinen bzw. nicht den maximal zulässigen Einkauf vor, soll ihr daraus kein Nachteil entstehen. Im Umfang eines «fiktiven Einkaufs» wird der Liquidationsgewinn deshalb auf Antrag der steuerpflichtigen Person zum Vorsorgetarif besteuert. Der fiktive Einkauf wird schematisch berechnet. Eine höhere tatsächliche Deckungslücke ist unbeachtlich:
Natürliche Personen Merkblatt 10 ab 2014 | ab 2014
Der Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs kann geltend gemacht werden, solange nach Artikel 33b BVG ein Einkauf möglich ist. Wird eine Personenunternehmung durch die Erben liquidiert, ist ein fiktiver Einkauf nicht möglich. 6 Ordentliche Geschäftstätigkeit Das Ergebnis aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Liquidationsjahres wird zusammen mit dem übrigen Einkommen des Liquidationsjahres besteuert. Diesem Rein- gewinn ist auch der anteilsmässige AHV-Beitrag zuzurechnen. Die AHV-Beiträge auf dem ordentlichen Reingewinn des letzten Geschäftsjahres können nur mit dem Erwerbsein- kommen der letzten Steuerperiode verrechnet werden. Das Ergebnis aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Vorjahres wird zusammen mit dem übrigen Einkommen des Vorjahres besteuert. 7 Beilagen zur Steuererklärung Der separat zu besteuernde Liquidationsgewinn und ein all- fälliger fiktiver Einkauf sind mit dem angefügten Hilfsblatt nachzuweisen. Zum Nachweis tatsächlicher Einkäufe ist eine Bescheini- gung der Pensionskasse beizulegen. Die Zulässigkeit des Einkaufs (Berechnung der Deckungslücke und die regle- mentarische Grundlage) muss auf Verlangen nachgewiesen werden können. 2/4 |
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Hilfsblatt zur Ermittlung des Liquidationsgewinns | ||
nach Art. 43 a StG BE bzw. Artikel 37b DBG | ||
Name / Vorname | Steuerperiode | |
Ort | ZPV-Nr. | |
Grund für separate Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven | ||
(Liquidationsgewinne) nach Artikel 43 a StG bzw. Artikel 37b DBG: | ||
Realisierte stille Reserven in CHF | ||
Berechnung Liquidationsgewinn direkte Bundessteuer | Vorjahr | Liquidationsjahr |
1 | Erzielter Liquidationsgewinn brutto gemäss detaillierter Aufstellung | ||
1.1 | Realisierte stille Reserven aus Verkauf / Überführung mobiles Anlagevermögen | ||
1.2 | Realisierte stille Reserven aus Verkauf / Überführung immobiles Anlagevermögen1 | ||
1.3 | Übrige realisierte stille Reserven 2 | ||
2 | Total Liquidationsgewinn brutto | ||
3 | Liquidationskosten Notariats- und Treuhandkosten, Vermittlungsprovisionen, Inseratekosten, Kosten für Löschung im Handelsregister etc. (eine detaillierte Aufstellung ist beizulegen) | – | – |
4 | Liquidationsgewinn direkte Bundessteuer vor Abzug der AHV-Beiträge | ||
5 | AHV-Beiträge, Verluste und weitere Abzüge | ||
5.1 | Auf den Liquidationsgewinn entfallende AHV-Beiträge 3 | – | – |
5.2 | Verlustüberschuss aus dem ordentlichen Geschäftsergebnis | – | – |
5.3 | Verrechenbare Verluste direkte Bundessteuer früherer Steuerperioden 4 | – | – |
5.4 | Effektiver Einkauf in 2. Säule, soweit nicht mit übrigen Einkommen verrechnet | – | – |
6 | Steuerbarer Liquidationsgewinn direkte Bundessteuer | ||
7 | Übertrag Liquidationsgewinn aus Spalte «Vorjahr» | ||
8 | Steuerbarer Liquidationsgewinn direkte Bundessteuer total |
Realisierte stille Reserven in CHF | ||
Berechnung Liquidationsgewinn Kanton | Vorjahr | Liquidationsjahr |
9 Übertrag von Ziffer 6 «Steuerbarer Liquidationsgewinn direkte Bundessteuer» | ||
10 Rohgwinne, die beim Kanton der Grundstückgewinnsteuer unterliegen 5 | – | – |
11 Mit Grundstückgewinnen verrechnete Grundstückverluste | ||
12 Weitere Abweichungen zum Ergebnis direkte Bundessteuer 6 | ||
Bezeichnung: | ||
13 Steuerbarer Liquidationsgewinn Kanton | ||
14 Übertrag Liquidationsgewinn aus Spalte «Vorjahr» | ||
15 Steuerbarer Liquidationsgewinn Kanton total | ||
1 | ||
Bei der direkten Bundessteuer unterliegt die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös resp. dem | Verkehrswert und den Anlagekosten | |
eines veräusserten oder ins Privatvermögen überführten Geschäftsgrundstückes der Einkommenssteuer (ausser bei Veräusserung
von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 18 Abs. 4 DBG). Bei der Überführung ins Privatvermögen kann | der Besteuerungs- | |
aufschub nach Art. 18 a Abs. 1 DBG beantragt werden. | ||
2 | ||
Zum Beispiel Auflösung privilegierte Warenreserve, Delkredere und geschäftsmässig nicht mehr begründete Rückstellungen (stille Reserven, welche wegen Missachtung der Abgrenzungsvorschriften nach Art. 21 Abs. 5 StG entstanden sind, gelten nicht
als Liquidationsgewinne). | ||
3 | ||
Der AHV-Beitrag ist aufgrund des steuerbaren Liquidationsgewinns der direkten Bundessteuer zu ermitteln. | ||
4 | ||
Noch nicht verrechnete Verluste der sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre sind | zuerst mit dem Ergebnis | |
der ordentlichen Geschäftstätigkeit zu verrechnen. Ein verbleibender Verlustüberhang wird mit dem Liquidationsgewinn verrechnet.
Ein danach verbleibender Verlust wird mit dem übrigen Einkommen der Steuerperiode verrechnet, in | welcher die Geschäftsaufgabe | |
stattgefunden hat. | ||
5 | ||
Beim Kanton gelten bei Grundstücken des Anlagevermögens nur die wiedereingebrachten Abschreibungen als Liquidationsgewinn, der Wertzuwachsgewinn (Differenz Veräusserungserlös resp. Verkehrswert zu den Anlagekosten) unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Bei Grundstücken des Umlaufvermögens, welche nach Art. 21 Abs. 4 StG der Einkommenssteuer unterliegen, gilt ein Veräusserungsgewinn als ordentlicher Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; werden solche Grundstücke in das Privatvermögen überführt,
gilt die Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert als Liquidationsgewinn. | ||
6 | ||
Zum Beispiel von der direkten Bundessteuer abweichende Verlustvorträge aus früheren Geschäftsjahren. | ||
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Natürliche Personen Merkblatt 10 | ab 2014 | |
Berechnung zulässiger fiktiver Einkauf 1 | Geschäftsjahr | Betrag In CHF |
16 | Berechnung massgebendes Einkommen 2 | ||
16.1 | AHV-pflichtiges selbstständiges Erwerbseinkommen im Jahr 5 vor der Liquidation | ||
16.2 | AHV-pflichtiges selbstständiges Erwerbseinkommen im Jahr 4 vor der Liquidation | ||
16.3 | AHV-pflichtiges selbstständiges Erwerbseinkommen im Jahr 3 vor der Liquidation | ||
16.4 | AHV-pflichtiges selbstständiges Erwerbseinkommen im Jahr 2 vor der Liquidation | ||
16.5 | AHV-pflichtiges selbstständiges Erwerbseinkommen im Jahr 1 vor der Liquidation | ||
16.6 | Abzüglich der im Jahr 1 vor der Liquidation realisierten stillen Reserven | – | |
16.7 | Summe der Geschäftsergebnisse | ||
17 | Massgebendes Einkommen (Ziff. 16.7: Anzahl berücksichtigte Geschäftsjahre) | ||
18 | Berechnung anrechenbare Beitragsjahre | Kalenderjahr | Betrag in CHF |
18.1 | Liquidationsjahr oder das Kalenderjahr, in welchem das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht worden ist, sofern dieses vor dem Liquidationsjahr liegt 3 | ||
18.2 | Kalenderjahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet worden ist. | – | |
19 | Anrechenbare Beitragsjahre (massgebend für Berechnung in Ziffer 20.1) | ||
20 | Berechnung zulässiger fiktiver Einkauf | ||
20.1 | Maximal möglicher fiktiver Einkauf / Berechnung: massgebendes Einkommen (Ziffer 17) × anrechenbare Beitragsjahre (Ziffer 19) × 15 % | ||
20.2 | Altersguthaben bei Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen | – | |
20.3 | Vorbezüge, Barauszahlungen und andere Leistungen der 2. Säule | – | |
20.4 | Guthaben und bezogene Leistungen der Säule 3 a, soweit «kleine» Säule 3 a übersteigend 4 | – | |
21 | Zulässiger fiktiver Einkauf |
Aufteilung Liquidationsgewinn | Kanton | Bund |
22 Total separat zu besteuernder Liquidationsgewinn (gemäss Ziffer 15 und Ziffer 8) | ||
23 Davon zum Vorsorgetarif zu besteuernder Liquidationsgewinnanteil | ||
Übertrag von Ziffer 21 | ||
(maximal aber in der Höhe des gesamten Liquidationsgewinns) 5 | ||
24 Übriger Liquidationsgewinn (Differenz zwischen Ziffer 22 und Ziffer 23) | ||
1 | ||
Überlebende Ehegatten, Erben und Vermächtnisnehmer können keinen fiktiven Einkauf geltend machen. | ||
2 | ||
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG. | ||
3 | ||
Anrechnung Beitragsjahre maximal bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. | ||
4 | ||
Zu deklarieren sind Guthaben und bezogene Leistungen der Säule 3 a, welche über eine «kleine Säule 3 a» hinausgehen | ||
(Art. 60 a Abs. 2 BVV 2). Zur Bestimmung der «kleinen Säule 3 a» kann die «Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen | ||
3 a-Guthabens nach Jahrgang» verwendet werden, welche jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erstellt wird. | ||
5 | ||
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden immer mindestens die ersten CHF 260 000.– zum Vorsorgetarif besteuert. | ||
Dieses Hilfsblatt ist vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.
Ort / Datum Unterschrift Antragssteller / in
Steuerverwaltung des Kantons | Bern | |
Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern | ||
Telefon 031 633 60 01 | ||
www.be.ch/steuern, www.taxme.ch | ||
Natürliche Personen Merkblatt 10 | ab 2014 | 4/4 |