Merkblatt 7
Steuern Impôts Merkblatt 7: Natürliche Personen ab 2013 Mitarbeiterbeteiligungen 1 Einleitung Mitarbeiterbeteiligungen sind zu einer häufigen Form der Entlöh- nung geworden. Die steuerliche Behandlung wurde deshalb im Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligungen geregelt. Es trat am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt sowohl für die direkte Bundes- steuer wie auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Dieses Merkblatt erläutert die Grundsätze; weiterführende Infor- mationen enthält das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). 2 Formen von Mitarbeiterbeteiligungen 2.1 MitarbeiteraktienAls Mitarbeiteraktien gelten Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft (Aktien, Genussscheine, Partizi- pationsscheine, Genossenschaftsanteile, Beteiligungen anderer Art). Dabei wird unterschieden: –– Freie Mitarbeiteraktien: Freie Mitarbeiteraktien können ohne Einschränkung sofort veräussert oder verpfändet werden. –– Mitarbeiteraktien mit Sperrfrist: Gesperrte Mitarbeiterak- tien können erst nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist ver- äussert oder verpfändet werden. –– Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien: Mitarbeiterak- tien werden gelegentlich unter aufschiebenden Bedingungen zugeteilt. Der eigentliche Rechtserwerb erfolgt dann erst spä- ter, wenn bestimmte Bedingungen – beispielsweise eine mehr- jährige ungekündigte Anstellung – erfüllt sind. Bis zum Eintritt dieser Bedingung handelt es sich um eine blosse Anwart- schaft. Typische Anwendungsfälle solcher Anwartschaften sind Restricted Stock Units (RSU). 2.2 MitarbeiteroptionenAls Mitarbeiteroption gilt das Recht, Beteiligungspapiere des Ar- beitgebers oder einer Konzerngesellschaft während einem defi- nierten Zeitraum (Laufzeit) zu einem bestimmten Preis (Aus- übungspreis) zu erwerben. Dabei wird unterschieden: –– Freie Mitarbeiteroptionen: Freie Mitarbeiteroptionen kön- nen ohne Einschränkung sofort ausgeübt oder veräussert werden. Merkblatt 7 / Natürliche Personen / ab 2013 | –– Mitarbeiteroptionen mit Sperrfrist: Gesperrte Mitarbei- teroptionen können erst nach Ablauf einer festgelegten Sperr- frist ausgeübt oder veräussert werden. –– Gevestete Mitarbeiteroptionen: Mitarbeiteroptionen werden häufig unter aufschiebenden Bedingungen zugeteilt. Der ei- gentliche Rechtserwerb erfolgt dann erst später, wenn be- stimmte Bedingungen – beispielsweise eine mehrjährige un- gekündigte Anstellung – erfüllt sind. Bis zum Eintritt dieser Be- dingung handelt es sich um eine blosse Anwartschaft. 2.3 Unechte MitarbeiterbeteiligungenAls unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anreizsysteme, wel- che dem Mitarbeitenden nicht eine Beteiligung an der Unterneh- mung sondern bloss einen geldwerten Vorteil in Aussicht stellen. Zeitpunkt und Höhe des geldwerten Vorteils werden von der Ent- wicklung des Unternehmungswertes abhängig gemacht. Unech- te Mitarbeiterbeteiligungen stellen blosse Anwartschaften dar. Beispiele: –– Phantom Stocks (synthetische Aktien): «Phantomak- tien» sind fiktive Beteiligungspapiere, welche eine bestimmte Aktie wertmässig spiegeln und die Mitarbeitenden vermö- gensrechtlich Aktionären gleichstellen. Dementsprechend er- halten sie in der Regel auch Zahlungen, die betragsmässig den Dividendenausschüttungen entsprechen. –– Stock Appreciation Rights (SAR, synthetische Optio- nen): SAR sind fiktive Optionen, welche die Mitarbeitenden berechtigen, vom Arbeitgeber in einem zukünftigen Zeitpunkt den Wertzuwachs eines bestimmten Basistitels in bar ausbe- zahlt zu erhalten. –– Co-Investments: Als Co-Investments gelten Instrumente, die für die Mitarbeitenden in der Regel erst dann zu einer Ent- löhnung führen, wenn der Arbeitgeber verkauft oder an die Börse gebracht wird. Solche Beteiligungsinstrumente sind häufig in Private Equity Strukturen anzutreffen. 3 Grundsätze der Besteuerung 3.1 MitarbeiteraktienDer Zeitpunkt der Besteuerung ist bei Mitarbeiteraktien un- problematisch. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des eigent- lichen Rechtserwerbs. Freie Mitarbeiteraktien und Mitarbeiterak- tien mit Sperrfrist sind somit unmittelbar bei Abgabe steuerbar. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sind erst steuerbar, wenn 1/3 |
die Bedingungen zur Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung eingetre-
Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Abgabe ab-
Sind die Mitarbeiteraktien bei der Abgabe gesperrt, stellt dies ei- ne Wertverminderung dar. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird
zent auf dem Verkehrswert gewährt. Als steuerbares Einkommen
teraktien. Ein allfällig geleisteter Erwerbspreis kann davon in Ab-
Der Vermögenssteuer unterliegt der jeweilige Verkehrswert der
aufgrund der jeweils noch verbleibenden Sperrfrist diskontierte Verkehrswert am Jahresende. Besonderheiten bei gesperrten Mitarbeiteraktien: –– Fällt die Sperrfrist vorzeitig dahin, resultiert in diesem Zeit- punkt zusätzliches Einkommen aus unselbstständiger Er-
entsteht, dass der Diskont für die noch laufende Rest-Sperr- frist wegfällt (Differenz aktueller Verkehrswert mit Diskont – aktueller Verkehrswert ohne Diskont). –– Entscheidet der Arbeitgeber dass die Mitarbeiteraktien vor
Rückgabeverpflichtung), kann der diskontierte Verkehrswert
digung grösser als der diskontierte Verkehrswert, stellt die Differenz steuerbares Lohneinkommen dar.
fragen stellen. Mitarbeiteroptionen werden deshalb in der Regel
deshalb zum Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Als steuerba- res Einkommen gilt der Börsenwert dieser Optionen (abzüg- lich ein allfälliger Erwerbspreis). Der Vermögenssteuer unter-
tiert sind, und bei solchen mit Sperrfristen oder ei- nem Vesting, findet die Besteuerung erst bei Ausübung der
res Einkommen bei Ausübung bzw. Veräusserung der Mitar- beiteroptionen gilt der Verkehrswert der erhaltenen Aktie bzw. der erzielte Veräusserungserlös. Ein allfällig geleisteter Erwerbs- preis (oder Ausübungspreis) kann in Abzug gebracht werden.
| MB 7 Bis zur Ausübung oder Veräusserung werden diese Mitarbeiter- optionen wie Anwartschaften behandelt. Sie unterliegen deshalb auch nicht der Vermögenssteuer und sind in der Steuererklärung nur pro memoria zu deklarieren. 3.3 Unechte MitarbeiterbeteiligungenUnechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des geldwerten Vorteils der Einkom- menssteuer. Bis dahin stellen sie eine blosse Anwartschaft dar. Solche Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen ebenfalls nicht der Vermögenssteuer. Sie sind in der Steuererklärung nur pro memo- ria zu deklarieren. 4 Bescheinigungspflichten Arbeitgeber müssen über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und andere Leistungen Bescheini- gungen einreichen (Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe d StG). Das gilt daher auch für Mitarbeiterbeteiligungen. Eine Bescheini- gungspflicht besteht auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Die Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers werden in der Verord- nung des Bundes über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbei- terbeteiligungen (MBV) konkretisiert. 5 Zuständigkeiten bei internationalem Wohnsitzwechsel Bei Mitarbeiteroptionen, die nicht börsenkotiert sind und bei solchen mit einer Sperrfrist erfolgt die Besteuerung (aus prakti- schen Gründen) erst bei der Ausübung oder Veräusserung. Zur Besteuerung befugt ist der Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiteroption (= Zeitpunkt des Rechtserwerbs). Findet also vor der Ausübung oder Veräusserung ein Wohnsitz- wechsel statt, ist ausschliesslich der Wegzugsstaat zur Besteue- rung befugt. Bei einem Wegzug aus der Schweiz unterliegt das steuer- bare Einkommen der Quellensteuer zum festen Satz von 18 Pro- zent (Art. 122a Absatz 2 StG) bzw. 11.5 Prozent (Art. 97a DBG). Bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting erfolgt die Besteuerung ebenfalls erst bei Ausübung oder Veräusserung der Mitarbeiter- optionen. Die Besteuerungsbefugnis richtet sich hier nach dem Wohnsitz während der Vestingperiode (= Dauer des Rechts- erwerbs). –– Findet vor dem Ablauf der Vestingperiode ein Wohnsitzwech- sel statt, sind beide Staaten anteilsmässig – entsprechend der Wohnsitzdauer während der Vestingperiode – zur Besteu- erung befugt. –– Findet der Wohnsitzwechsel nach Ablauf der Vestingperiode statt, ist nur der Wegzugsstaat zur Besteuerung befugt. Bei einem Wegzug aus der Schweiz unterliegt das in der Schweiz steuerbare Einkommen der Quellensteuer zum festen Satz von 18 Prozent (Art. 122a Absatz 2 StG) bzw. 11.5 Prozent (Art. 97a DBG). Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen und bei Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien gelten die Regeln zu den Mitarbeiteroptio- nen mit Vesting sinngemäss. Wird nach einem Wegzug ins Ausland bei der betreffenden Unter- nehmung in der Schweiz weiterhin eine Tätigkeit ausgeübt, unter- 2/3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
liegt das gesamte Einkommen der schweizerischen Quellensteuer nach den diesbezüglichen Steuersätzen (Art. 116 und 118 StG; Art. 91 und 93 DBG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationa- len Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. 6 Zuständigkeiten bei interkantonalem Wohnsitzwechsel Findet die Besteuerung nach einem interkantonalen Wohnsitz- wechsel statt, ist immer der Zuzugskanton zur Besteuerung be- fugt. Die Regeln zum internationalen Verhältnis finden interkanto- nal keine Anwendung. Findet die Besteuerung nach einem Wohnsitzwechsel ins Ausland statt und ist die Schweiz zur Besteuerung befugt (gemäss Ziffer 5), steht die Besteuerungsbefugnis immer dem Kanton des letz- ten Wohnsitzes in der Schweiz zu. | MB 7 7 Übergangsrecht Das Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligungen sieht für die neuen Regeln keine Übergangsbestimmungen vor. Somit gilt das neue Recht grundsätzlich für alle Sachverhalte, die sich ab dem 1. Januar 2013 ereignen.Ausnahmen Ist der Zeitpunkt der Besteuerung gemäss bisherigem Recht vor dem 1. Januar 2013 eingetreten, kann das neue Recht für die glei- chen Beteiligungen keine erneute Besteuerung vorsehen. Bei Aktien mit einer latenten Rückgabeverpflichtung, die vor dem 1. Januar 2013 zugeteilt wurden, erfolgt die Besteuerung erst mitdem Wegfall der latenten Rückgabeverpflichtung bzw. mit der all- fälligen Rückgabe der Aktien: –– Beim Wegfall der Rückgabeverpflichtung ist die Differenz zwi- schen Bezugspreis und (diskontiertem) Verkehrswert als Ein- kommen steuerbar. Muss der Mitarbeitende die Aktien zu- rückgeben, unterliegt die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem höherem Rückgabepreis der Einkommenssteuer. –– Bis zum Wegfall der Rückgabeverpflichtung bzw. bis zur Rückgabe der Mitarbeiteraktien sind diese im Vermögen le- diglich pro Memoria bzw. zum vereinbarten Rückgabepreis zu deklarieren. Nach dem Wegfall der Rückgabeverpflichtung unterliegt der (diskontierte) Verkehrswert der Mitarbeiteraktien der Vermögenssteuer. |
Kategorien | Zeitpunkt Rechtserwerb Zeitpunkt Besteuerung | Zuständigkeiten bei internationalem Wohnsitzwechsel vor Besteuerung |
Mitarbeiteraktien | ||
Freie Mitarbeiteraktien | Abgabe Abgabe | – |
Mitarbeiteraktien | Abgabe Abgabe | – |
mit Sperrfrist | ||
Anwartschaften | Spätere Abgabe der Aktien Spätere Abgabe der Aktien Beide | Staaten anteilsmässig entsprechend |
auf Mitarbeiteraktien | der Wohnsitzdauer während dem Zeitraum bis zur Abgabe der Aktien | |
Mitarbeiteroptionen | ||
Freie Mitarbeiteroptionen, | Abgabe Abgabe | – |
börsenkotiert | ||
Freie Mitarbeiteroptionen, | Abgabe Ausübung | Wegzugsstaat |
nicht börsenkotiert | (bzw. Veräusserung) | |
Mitarbeiteroptionen | Abgabe Ausübung | Wegzugsstaat |
mit Sperrfrist | (bzw. Veräusserung) | |
Mitarbeiteroptionen | Ablauf der Vestingperiode Ausübung | Beide Staaten anteilsmässig entsprechend |
mit Vesting | (bzw. Veräusserung) | der Wohnsitzdauer während dem Zeitraum bis zum Ablauf der Vestingperiode |
Unechte Mitarbeiter- | Zufluss geldwerter Vorteil Zufluss geldwerter Vorteil | Beide Staaten anteilsmässig entsprechend |
beteiligungen | der Wohnsitzdauer während dem Zeitraum bis zum Zufluss des geldwerten Vorteils | |
Erläuterung:
Aus der Darstellung ist ersichtlich, dass die Besteuerung bei den Mitarbeiteroptionen nicht immer im Zeitpunkt des Rechtserwerbs erfolgt. Der Gesetzgeber hat aus praktischen Gründen (Bewertungsfragen) eine Besteuerung bei Ausübung oder Veräusserung der Mitarbeiteroptionen vorgesehen. Für die Frage der Zuständigkeit im internationalen Verhältnis ist aber immer entscheidend, wann der Rechtserwerb erfolgt ist.
Steuerverwaltung des Kantons Bern | ||
Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern | ||
Telefon +41 31 633 60 01 | ||
www.taxme.ch | ||
Merkblatt 7 / Natürliche Personen / ab 2013 | 3/3 | |