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Merkblatt 7

BE guidance b30dd568a9a51819eb05

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/tax-guidance/be-guidance-b30dd568a9a51819eb05/de/merkblatt-7

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Merkblatt 7

Steuern Impôts

Merkblatt 7: Natürliche Personen ab 2013

Mitarbeiterbeteiligungen

1 Einleitung

Mitarbeiterbeteiligungen sind zu einer häufigen Form der Entlöh- nung geworden. Die steuerliche Behandlung wurde deshalb im Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligungen geregelt. Es trat am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt sowohl für die direkte Bundes- steuer wie auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Dieses Merkblatt erläutert die Grundsätze; weiterführende Infor- mationen enthält das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

2 Formen von Mitarbeiterbeteiligungen

2.1 Mitarbeiteraktien

Als Mitarbeiteraktien gelten Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft (Aktien, Genussscheine, Partizi- pationsscheine, Genossenschaftsanteile, Beteiligungen anderer Art).

Dabei wird unterschieden: –– Freie Mitarbeiteraktien: Freie Mitarbeiteraktien können ohne Einschränkung sofort veräussert oder verpfändet werden. –– Mitarbeiteraktien mit Sperrfrist: Gesperrte Mitarbeiterak- tien können erst nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist ver- äussert oder verpfändet werden. –– Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien: Mitarbeiterak- tien werden gelegentlich unter aufschiebenden Bedingungen zugeteilt. Der eigentliche Rechtserwerb erfolgt dann erst spä- ter, wenn bestimmte Bedingungen – beispielsweise eine mehr- jährige ungekündigte Anstellung – erfüllt sind. Bis zum Eintritt dieser Bedingung handelt es sich um eine blosse Anwart- schaft. Typische Anwendungsfälle solcher Anwartschaften sind Restricted Stock Units (RSU).

2.2 Mitarbeiteroptionen

Als Mitarbeiteroption gilt das Recht, Beteiligungspapiere des Ar- beitgebers oder einer Konzerngesellschaft während einem defi- nierten Zeitraum (Laufzeit) zu einem bestimmten Preis (Aus- übungspreis) zu erwerben.

Dabei wird unterschieden: –– Freie Mitarbeiteroptionen: Freie Mitarbeiteroptionen kön- nen ohne Einschränkung sofort ausgeübt oder veräussert werden.

Merkblatt 7 / Natürliche Personen / ab 2013

–– Mitarbeiteroptionen mit Sperrfrist: Gesperrte Mitarbei- teroptionen können erst nach Ablauf einer festgelegten Sperr- frist ausgeübt oder veräussert werden. –– Gevestete Mitarbeiteroptionen: Mitarbeiteroptionen werden häufig unter aufschiebenden Bedingungen zugeteilt. Der ei- gentliche Rechtserwerb erfolgt dann erst später, wenn be- stimmte Bedingungen – beispielsweise eine mehrjährige un- gekündigte Anstellung – erfüllt sind. Bis zum Eintritt dieser Be- dingung handelt es sich um eine blosse Anwartschaft.

2.3 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anreizsysteme, wel- che dem Mitarbeitenden nicht eine Beteiligung an der Unterneh- mung sondern bloss einen geldwerten Vorteil in Aussicht stellen. Zeitpunkt und Höhe des geldwerten Vorteils werden von der Ent- wicklung des Unternehmungswertes abhängig gemacht. Unech- te Mitarbeiterbeteiligungen stellen blosse Anwartschaften dar.

Beispiele: –– Phantom Stocks (synthetische Aktien): «Phantomak- tien» sind fiktive Beteiligungspapiere, welche eine bestimmte Aktie wertmässig spiegeln und die Mitarbeitenden vermö- gensrechtlich Aktionären gleichstellen. Dementsprechend er- halten sie in der Regel auch Zahlungen, die betragsmässig den Dividendenausschüttungen entsprechen. –– Stock Appreciation Rights (SAR, synthetische Optio- nen): SAR sind fiktive Optionen, welche die Mitarbeitenden berechtigen, vom Arbeitgeber in einem zukünftigen Zeitpunkt den Wertzuwachs eines bestimmten Basistitels in bar ausbe- zahlt zu erhalten. –– Co-Investments: Als Co-Investments gelten Instrumente, die für die Mitarbeitenden in der Regel erst dann zu einer Ent- löhnung führen, wenn der Arbeitgeber verkauft oder an die Börse gebracht wird. Solche Beteiligungsinstrumente sind häufig in Private Equity Strukturen anzutreffen.

3 Grundsätze der Besteuerung

3.1 Mitarbeiteraktien

Der Zeitpunkt der Besteuerung ist bei Mitarbeiteraktien un- problematisch. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des eigent- lichen Rechtserwerbs. Freie Mitarbeiteraktien und Mitarbeiterak- tien mit Sperrfrist sind somit unmittelbar bei Abgabe steuerbar. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sind erst steuerbar, wenn

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die Bedingungen zur Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung eingetre-

ten sind und die Mitarbeiteraktien tatsächlich abgegeben

werden.

Zur Bemessung

des steuerbaren Einkommens wird auf den

Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Abgabe ab-

gestellt. Ein

allfällig geleisteter Erwerbspreis kann davon in Abzug

gebracht werden.

Sind die Mitarbeiteraktien bei der Abgabe gesperrt, stellt dies ei- ne Wertverminderung dar. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird

für jedes Sperrjahr (maximal für

10 Jahre) ein Diskont von 6 Pro-

zent auf dem Verkehrswert gewährt. Als steuerbares Einkommen

gilt somit der diskontierte Verkehrswert der zugeteilten

Mitarbei-

teraktien. Ein allfällig geleisteter Erwerbspreis kann davon in Ab-

zug gebracht werden.

Diskontierungstabelle

Sperrfrist

Diskont

Sperrfrist

Diskont

1 Jahr

5,660 %

6 Jahre

29,504 %

2 Jahre

11,000 %

7 Jahre

33,494 %

3 Jahre

16,038 %

8 Jahre

37,259 %

4 Jahre

20,791 %

9 Jahre

40,810 %

5 Jahre

25,274 %

ab 10 Jahren

44,161 %

Der Vermögenssteuer unterliegt der jeweilige Verkehrswert der

Aktien am Stichtag (Jahresende).

Bei gesperrten Aktien ist es der

aufgrund der jeweils noch verbleibenden Sperrfrist diskontierte

Verkehrswert am Jahresende.

Besonderheiten bei gesperrten Mitarbeiteraktien:

–– Fällt die Sperrfrist vorzeitig dahin, resultiert in diesem Zeit- punkt zusätzliches Einkommen aus unselbstständiger Er-

werbstätigkeit. Steuerbar ist

der Wertzuwachs, der dadurch

entsteht, dass der Diskont für die noch laufende Rest-Sperr- frist wegfällt (Differenz aktueller Verkehrswert mit Diskont –

aktueller Verkehrswert ohne Diskont).

–– Entscheidet der Arbeitgeber dass die Mitarbeiteraktien vor

Ablauf der

Sperrfrist zurückgegeben werden müssen (latente

Rückgabeverpflichtung), kann der diskontierte Verkehrswert

der Aktien

als Gewinnungskosten geltend gemacht werden.

Eine allfällige Entschädigung

ist anzurechnen. Ist die Entschä-

digung grösser als der diskontierte Verkehrswert, stellt die

Differenz steuerbares Lohneinkommen dar.

3.2 Mitarbeiteroptionen

Der Zeitpunkt

der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen wur-

de gesetzlich

so geregelt, dass sich möglichst keine Bewertungs-

fragen stellen. Mitarbeiteroptionen werden deshalb in der Regel

nicht bei der

Abgabe, sondern erst bei der Ausübung oder

Ver-

äusserung besteuert.

Im Einzelnen verhält es sich wie

folgt:

–– Bei freien

Mitarbeiteroptionen, die an der Börse ko-

tiert sind, stellen sich keine Bewertungsfragen. Sie

werden

deshalb zum Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Als steuerba- res Einkommen gilt der Börsenwert dieser Optionen (abzüg- lich ein allfälliger Erwerbspreis). Der Vermögenssteuer unter-

liegt jeweils der Börsenwert

der Option am Jahresende.

–– Bei Mitarbeiteroptionen, die nicht an der Börse ko-

tiert sind, und bei solchen mit Sperrfristen oder ei- nem Vesting, findet die Besteuerung erst bei Ausübung der

Option oder bei Veräusserung

der Option statt. Als steuerba-

res Einkommen bei Ausübung bzw. Veräusserung der Mitar- beiteroptionen gilt der Verkehrswert der erhaltenen Aktie bzw. der erzielte Veräusserungserlös. Ein allfällig geleisteter Erwerbs- preis (oder Ausübungspreis) kann in Abzug gebracht werden.

Merkblatt 7 /

Natürliche Personen / ab 2013

MB 7

Bis zur Ausübung oder Veräusserung werden diese Mitarbeiter- optionen wie Anwartschaften behandelt. Sie unterliegen deshalb auch nicht der Vermögenssteuer und sind in der Steuererklärung nur pro memoria zu deklarieren.

3.3 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des geldwerten Vorteils der Einkom- menssteuer. Bis dahin stellen sie eine blosse Anwartschaft dar. Solche Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen ebenfalls nicht der Vermögenssteuer. Sie sind in der Steuererklärung nur pro memo- ria zu deklarieren.

4 Bescheinigungspflichten Arbeitgeber müssen über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und andere Leistungen Bescheini-

gungen einreichen (Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe d StG). Das

gilt daher auch für Mitarbeiterbeteiligungen. Eine Bescheini-

gungspflicht besteht auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Die Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers werden in der Verord- nung des Bundes über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbei- terbeteiligungen (MBV) konkretisiert.

5 Zuständigkeiten bei internationalem

Wohnsitzwechsel

Bei Mitarbeiteroptionen, die nicht börsenkotiert sind und bei solchen mit einer Sperrfrist erfolgt die Besteuerung (aus prakti- schen Gründen) erst bei der Ausübung oder Veräusserung. Zur Besteuerung befugt ist der Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiteroption (= Zeitpunkt des Rechtserwerbs). Findet also vor der Ausübung oder Veräusserung ein Wohnsitz- wechsel statt, ist ausschliesslich der Wegzugsstaat zur Besteue- rung befugt.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz unterliegt das steuer- bare Einkommen der Quellensteuer zum festen Satz von 18 Pro- zent (Art. 122a Absatz 2 StG) bzw. 11.5 Prozent (Art. 97a DBG).

Bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting erfolgt die Besteuerung ebenfalls erst bei Ausübung oder Veräusserung der Mitarbeiter- optionen. Die Besteuerungsbefugnis richtet sich hier nach dem Wohnsitz während der Vestingperiode (= Dauer des Rechts- erwerbs).

–– Findet vor dem Ablauf der Vestingperiode ein Wohnsitzwech- sel statt, sind beide Staaten anteilsmässig – entsprechend der Wohnsitzdauer während der Vestingperiode – zur Besteu- erung befugt. –– Findet der Wohnsitzwechsel nach Ablauf der Vestingperiode statt, ist nur der Wegzugsstaat zur Besteuerung befugt.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz unterliegt das in der Schweiz steuerbare Einkommen der Quellensteuer zum festen Satz von 18 Prozent (Art. 122a Absatz 2 StG) bzw. 11.5 Prozent (Art. 97a DBG).

Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen und bei Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien gelten die Regeln zu den Mitarbeiteroptio- nen mit Vesting sinngemäss.

Wird nach einem Wegzug ins Ausland bei der betreffenden Unter- nehmung in der Schweiz weiterhin eine Tätigkeit ausgeübt, unter-

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liegt das gesamte Einkommen der schweizerischen Quellensteuer nach den diesbezüglichen Steuersätzen (Art. 116 und 118 StG; Art. 91 und 93 DBG).

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationa- len Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

6 Zuständigkeiten bei interkantonalem

Wohnsitzwechsel

Findet die Besteuerung nach einem interkantonalen Wohnsitz- wechsel statt, ist immer der Zuzugskanton zur Besteuerung be- fugt. Die Regeln zum internationalen Verhältnis finden interkanto- nal keine Anwendung.

Findet die Besteuerung nach einem Wohnsitzwechsel ins Ausland statt und ist die Schweiz zur Besteuerung befugt (gemäss Ziffer 5), steht die Besteuerungsbefugnis immer dem Kanton des letz- ten Wohnsitzes in der Schweiz zu.

MB 7

7 Übergangsrecht

Das Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligungen sieht für die neuen Regeln keine Übergangsbestimmungen vor. Somit gilt das neue Recht grundsätzlich für alle Sachverhalte, die sich ab dem

1. Januar 2013 ereignen.

Ausnahmen Ist der Zeitpunkt der Besteuerung gemäss bisherigem Recht vor dem 1. Januar 2013 eingetreten, kann das neue Recht für die glei- chen Beteiligungen keine erneute Besteuerung vorsehen.

Bei Aktien mit einer latenten Rückgabeverpflichtung, die vor dem

1. Januar 2013 zugeteilt wurden, erfolgt die Besteuerung erst mit

dem Wegfall der latenten Rückgabeverpflichtung bzw. mit der all- fälligen Rückgabe der Aktien: –– Beim Wegfall der Rückgabeverpflichtung ist die Differenz zwi- schen Bezugspreis und (diskontiertem) Verkehrswert als Ein- kommen steuerbar. Muss der Mitarbeitende die Aktien zu- rückgeben, unterliegt die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem höherem Rückgabepreis der Einkommenssteuer. –– Bis zum Wegfall der Rückgabeverpflichtung bzw. bis zur Rückgabe der Mitarbeiteraktien sind diese im Vermögen le- diglich pro Memoria bzw. zum vereinbarten Rückgabepreis zu deklarieren. Nach dem Wegfall der Rückgabeverpflichtung unterliegt der (diskontierte) Verkehrswert der Mitarbeiteraktien der Vermögenssteuer.

Kategorien

Zeitpunkt Rechtserwerb Zeitpunkt Besteuerung

Zuständigkeiten bei internationalem

Wohnsitzwechsel vor Besteuerung

Mitarbeiteraktien

Freie Mitarbeiteraktien

Abgabe Abgabe

–

Mitarbeiteraktien

Abgabe Abgabe

–

mit Sperrfrist

Anwartschaften

Spätere Abgabe der Aktien Spätere Abgabe der Aktien Beide

Staaten anteilsmässig entsprechend

auf Mitarbeiteraktien

der Wohnsitzdauer während dem Zeitraum

bis zur Abgabe der Aktien

Mitarbeiteroptionen

Freie Mitarbeiteroptionen,

Abgabe Abgabe

–

börsenkotiert

Freie Mitarbeiteroptionen,

Abgabe Ausübung

Wegzugsstaat

nicht börsenkotiert

(bzw. Veräusserung)

Mitarbeiteroptionen

Abgabe Ausübung

Wegzugsstaat

mit Sperrfrist

(bzw. Veräusserung)

Mitarbeiteroptionen

Ablauf der Vestingperiode Ausübung

Beide Staaten anteilsmässig entsprechend

mit Vesting

(bzw. Veräusserung)

der Wohnsitzdauer während dem Zeitraum

bis zum Ablauf der Vestingperiode

Unechte Mitarbeiter-

Zufluss geldwerter Vorteil Zufluss geldwerter Vorteil

Beide Staaten anteilsmässig entsprechend

beteiligungen

der Wohnsitzdauer während dem Zeitraum

bis zum Zufluss des geldwerten Vorteils

Erläuterung:

Aus der Darstellung ist ersichtlich, dass die Besteuerung bei den Mitarbeiteroptionen nicht immer im Zeitpunkt des Rechtserwerbs erfolgt. Der Gesetzgeber hat aus praktischen Gründen (Bewertungsfragen) eine Besteuerung bei Ausübung oder Veräusserung der Mitarbeiteroptionen vorgesehen. Für die Frage der Zuständigkeit im internationalen Verhältnis ist aber immer entscheidend, wann der Rechtserwerb erfolgt ist.

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Telefon +41 31 633 60 01

www.taxme.ch

Merkblatt 7 / Natürliche Personen / ab 2013

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