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Merkblatt 9

BE guidance e94ee86dbfb873843b2d

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Merkblatt 9

Steuern Impôts

Merkblatt 9: Natürliche Personen ab 2024

Verrechnungssteuer

1 Allgemeines

Auf schweizerischen Kapitalerträgen, Lotterie- und Totogewinnen und Versicherungsleistungen wird eine Verrechnungssteuer zu- rückbehalten. Sie kann von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zurückgefordert werden. Dieses Merkblatt zeigt, wie der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gel- tend zu machen ist.

2 Rückerstattung an natürliche Personen

2.1 Zuständige Behörde

Der Rückerstattungsantrag ist für Kapitalerträge und Lotteriege- winne an die Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons zu richten. Massgeblich ist der Wohnsitz am Jahresende. Ausnahmen: Bei Wegzug ins Ausland ist der Wohnsitz vor dem Wegzug, im Todes- fall der Wohnsitz vor dem Tod massgeblich.

Der Rückerstattungsantrag für Versicherungsleistungen ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.

2.2 Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht:

  • Bei Kapitalerträgen: Wenn die betreffende Person im Zeit- punkt der Fälligkeit am entsprechenden Vermögenswert nut- zungsberechtigt war.

  • Bei Lotterie- oder Totogewinnen: Wenn die betreffende Per- son im Zeitpunkt der Ziehung Eigentümerin oder Eigentümer des Loses war.

Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur für jene Verrechnungs- steuern, die während der Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz zurückbehalten wurden. Entscheidend ist das Datum der Fällig- keit der Kapitalerträge, Lotteriegewinne und Versicherungsleis- tungen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht somit:

  • Beim Zuzug aus dem Ausland: Für alle Fälligkeiten seit dem Zuzug

  • Beim Wegzug ins Ausland: Für alle Fälligkeiten bis zum Wegzug

2.3 Antrag

Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann frü- hestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrech- nungssteuer zurückbehalten wurde, gestellt werden. Der Antrag wird zusammen mit der Steuererklärung auf Formular 3 der Steu-

Merkblatt 9 / Natürliche Personen / ab 2024

ererklärung geltend gemacht. Bei einem Wegzug ins Ausland ist der Antrag vor der Abreise zusammen mit der gleichzeitig einzu- reichenden Steuererklärung zu stellen. Stirbt eine Person, ist im- mer deren letzter Wohnsitzkanton für die Rückerstattung zustän- dig. Verrechnungssteuern, die bis und mit Todestag zurück- behalten wurden, sind in der Steuererklärung der verstorbenen Person geltend zu machen.

Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in ihrer gemeinsamen Steuererklärung. Das bedeutet:

  • Im Jahr der Heirat wird für das ganze Jahr ein gemeinsamer Antrag gestellt.

  • Im Jahr der Scheidung oder Trennung beantragen die Ehe- gatten die Rückerstattung ihrer Anteile separat in der eigenen Steuererklärung.

  • Beim Tod eines Ehegatten ist der Rückerstattungsantrag für die bis dahin zurückbehaltenen Verrechnungssteuern in der gemeinsamen Steuererklärung zu stellen. Die Rückerstattung von Verrechnungssteuern, die nach dem Todestag zurückbe- halten werden, ist in der Steuererklärung des überlebenden Ehegatten geltend zu machen. Besteht eine Erbengemein- schaft, ist der Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der Erbengemeinschaft geltend zu machen.

Ehegatten, die in getrennter Ehe leben, stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer je in ihrer eigenen Steu- ererklärung. Ehegatten mit separatem Wohnsitz werden nur dann getrennt veranlagt, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt aufgehoben wurde.

Für Rückforderungen von Verrechnungssteuerabzügen bei Geld- spielgewinnen (Lotterien, Glückspiele usw.) muss zwingend eine entsprechende Kopie der Bescheinigung eingereicht werden. Sind an einem Lotteriegewinn mehrere Personen beteiligt, stellt jede beteiligte Person den anteiligen Rückerstattungsanspruch im Formular 3 der eigenen Steuererklärung. Der Originalgewinnbe- leg ist einem der Rückerstattungsanträge beizulegen. Die übrigen Beteiligten haben eine Fotokopie der Originalgewinnbescheini- gung einzureichen. Alle Beteiligten müssen zudem eine Aufstel- lung über die Mitspielerinnen und Mitspieler (Name, Vorname, Adresse) sowie ihrer Anteilsquoten beilegen.

Quellenbesteuerte Personen machen den Rückerstattungsan- spruch ebenfalls mit Formular 3 geltend. Es kann bei der kantona- len Steuerverwaltung oder bei den Gemeinden bezogen werden.

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2.4 Verwirkung des Rück­erstattungsanspruchs

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn in der Steuer- erklärung die Kapitalerträge und die zugrunde liegenden Vermö-

genswerte nicht korrekt deklariert werden. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt ausserdem, wenn er nicht fristgerecht gestellt wird. Der Antrag muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer zurückbehalten wurde, gestellt werden. Das gilt selbst dann, wenn für die Einreichung der Steuererklärung eine Fristerstre- ckung gewährt wurde.

2.5 Rückerstattung

Die Verrechnungssteuer wird im Folgejahr an die Schlussabrech- nung für die Kantons- und Gemeindesteuern des Kalenderjahres gutgeschrieben. Ergibt sich ein Überschuss und bestehen keine anderen Steuerschulden, wird der Überschuss auf ein Post- oder Bankkonto überwiesen. Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird nicht verzinst. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen von minderjährigen Kindern wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zurückerstattet, der auch Einkommen und Vermögen des Kindes deklariert und versteuert.

3 Rückerstattung an Erben- gemeinschaften

Stirbt eine Person, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft beginnt am Tag nach dem Todestag der

verstorbenen Person und dauert bis zur Auflösung der Erben- gemeinschaft. Im Kanton Bern hat die Erbengemeinschaft eine separate Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemein- schaften auszufüllen. Einzelheiten finden sich in den «Erläuterun- gen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigen- tümergemeinschaften».

Verrechnungssteuern, die während der Dauer des Bestehens der Erbengemeinschaft auf dem geerbten Vermögen zurückbehalten werden, können wie folgt zurückgefordert werden:

  • Für alle Erben mit Wohnsitz im Kanton Bern ist der Antrag auf Rückerstattung gesamthaft mit Formular 3 der Erben- gemeinschaft geltend zu machen. Der Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer umfasst dabei nur die Beteiligung von Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern. Die Ansprüche der ausserkantonalen Beteiligten sind ebenfalls zu deklarieren, werden jedoch automatisch gekürzt.

  • Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton fordern die Verrechnungssteuer in ihrer eigenen, privaten Steuer- erklärung im Wohnsitzkanton zurück.

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – Doppelbesteu- erungsabkommen vorbehalten – keinen Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer.

Merkblatt 9 / Natürliche Personen / ab 2024

MB 9

4 Sparkonten für Grabunterhalt

(Grabfonds)

(Spar-)Konten oder ähnliche Anlagen und Guthaben für Grab- unterhalt sind bis zu einem Vermögen von CHF 8 000 ausnahms- weise steuerfrei (inkl. entsprechende Erträge) und müssen nicht deklariert werden. Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig. Bei einem Vermögens- wert von über CHF 8 000 entfällt die Steuerfreiheit für den ganzen Betrag und für die daraus resultierenden Einkünfte. Falls die Verrechnungssteuer (unabhängig von der Höhe des Vermögenswertes) zurückgefordert werden soll oder der Ver- mögenswert über CHF 8 000 beträgt, ist wie folgt vorzugehen:

1. Einzelpersonen (Alleinerbinnen / Alleinerben und ehemalige

Mitglieder aufgelöster Erbengemeinschaften): Diese haben, allenfalls anteilsmässig, den gesamten Vermögenswert, die entsprechenden Erträge sowie die hierauf erhobene Verrechnungssteuer im persönlichen Wertschriftenverzeichnis (Formular 3), zu deklarieren.

2. Erbengemeinschaften:

Diese haben eine separate Steuererklärung für Erben- gemeinschaften (Formulare 20, 3 und 21) einzureichen und dort den gesamten Vermögenswert sowie die entsprech- enden Erträge inkl. allfällige Verrechnungssteuer im Wert- schriftenverzeichnis zu deklarieren. Für die Rückforderung der Verrechnungssteuer vgl. ausserdem Ziffer 3 «Rück- erstattung an Erbengemeinschaften».

5 Rückerstattung an Miteigentümer-

gemeinschaften

Haben mehrere Personen zusammen Miteigentum an einer Lie- genschaft, ist der Antrag auf Rückerstattung von Verrech- nungssteuern von der Miteigentümergemeinschaft geltend zu machen. Befindet sich die Liegenschaft im Kanton Bern, ist die Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften auszufüllen und der Antrag auf Rückerstattung mit Formular 3 geltend zu machen. Einzelheiten hierzu finden sich in den «Er- läuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften».

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist im Umfang der Beteiligung von juristischen Personen und von Perso- nen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland zu kürzen.

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – Doppelbesteu- erungsabkommen vorbehalten – keinen Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer.

  • Juristische Personen stellen ihren Antrag bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern mit Formular 25 (www.estv.admin.ch).

  • Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton stellen ihren Antrag in ihrem Wohnsitzkanton.

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuern erfolgt auf ein Post- oder Bankkonto nach Angaben der Miteigentümergemeinschaft.

Hinweis: Die an der Miteigentümergemeinschaft beteiligten Per- sonen können die Verrechnungssteuern auch zurückfordern, in- dem sie ihren anteiligen Antrag auf Rückerstattung unmittelbar in der persönlichen Steuererklärung geltend machen. In diesem Fall ist auf dem Formular 3 der Erben- und Miteigentümergemein- schaft nur der Vermerk «Deklaration in der Steuererklärung der beteiligten Personen» anzubringen.

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MB 9

6 Notariatspersonen mit Klientengeldern 7 Juristische Personen, Kollektiv- und Werden Klientengelder auf die Namen der Berechtigten angelegt, Komman­ditgesellschaften, Ar­beits­ steht der Rückerstattungsanspruch den einzelnen Klienten zu, gemeinschaf­ten, Baukonsortien und soweit diese die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllen.

  • Werden Klientengelder auf einem Sammelkonto angelegt, Stockwerkeigentümergemeinschaften ohne die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge an die Klienten weiter zu leiten, sind die Kapitalerträge von der Nota- Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, riatsperson zu versteuern und es steht ihr der Rückerstat- Vereine und Stiftungen), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, tungsanspruch zu. sowie Arbeitsgemeinschaften, Bau­konsortien und Stockwerkei-

– Werden die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge an gentümergemeinschaften ­stellen den Rückerstattungsantrag mit die Klienten weiter geleitet, hat die Notariatsperson zuhanden Formular 25 (www.estv.admin.ch) bei der Eidgenössischen Steu- der Klienten eine Bruttozins-Unterbescheinigung auszustel- erverwaltung. len, auf Grund derer die Klienten die an der Quelle erhobene Verrechnungssteuer anteilmässig zurückfordern können.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch

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