Merkblatt Q4
Steuern Impôts Merkblatt Q4: Quellensteuer ab 2024 Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern und Referentinnen und Referenten (K / S / R) 1 Quellensteuerpflichtige Person (qsP) 1.1 Der Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder un- selbstständig erwerbstätigen Künstler, Sportlerinnen und Sportler und Referentinnen und Referenten (K / S / R), die in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus einer persön- lichen Tätigkeit (öffentlicher Auftritt) im Kanton Bern be- ziehen. 1.2 Als qsP gelten:
1.3 Voraussetzung für die Besteuerung als K / S / R ist einöffentlicher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) vor Publikum. Nicht als K / S / R gelten des- halb Personen, die an der Herstellung eines Films oder an einem Theaterstück beteiligt sind (für Regie, Kamera, Ton, Choreografie, Produktion usw.) oder Hilfs- und Ver- waltungspersonal (wie technisches Personal oder der Begleittross einer Popgruppe). Ebenfalls nicht als K / S / R betrachtet werden Personen, die in der Schweiz Kunst- werke schaffen oder ausstellen (wie Maler/-innen, Foto- grafinnen und Fotografen, Bildhauer/-innen, Komponie- rende usw.) sofern die Leistung nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (das Erstellen eines Bildes an einer Ver- nissage oder Messe usw.). 1.4 Steuerpflichtig sind auch K / S / R, die in einem anderenKanton eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung rich- tet sich nach dem Recht des Auftrittskantons. Merkblatt Q4 / Quellensteuer / ab 2024 | Beispiel: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Bern, des- sen Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die QST gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an das Steueramt des Kantons Luzern. 1.5 Nicht unter die spezielle Bestimmung für K / S / R fallenunter anderem Personen, die zwar eine künstlerische, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der Schweiz tätig sind. Diese Personen gel- ten als Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz und sind nach dem entsprechenden or- dentlichen Quellensteuertarif zu besteuern. Beispiel: Eine Musikerin, die während anderthalb Mona- ten in einem Hotel auftritt und dafür vom Hotel eine ver- einbarte Entschädigung erhält. Die Dauer von mindestens 30 Tagen ist ungeachtet vorü- bergehender Unterbrechung zu berechnen. Eine vorü- bergehende Unterbrechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die voherige Anwesenheit. Beispiel: Ein Dirigent ist während drei Wochen beim Theaterorchester angestellt für eine Konzertreihe. Nach einem zweimonatigen Unterbruch (Aufenthalt im Wohn- sitzstaat) ist der Dirigent erneut während zwei Wochen für das Theaterorchester tätig. Für beide Tätigkeiten un- terliegt der Dirigent dem K / S / R-Tarif. 1.6 Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozentinnen undDozenten, bei denen die Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensvermittlung als Lehrpersonen auf ein festes Anstellungsverhältnis mit der Lehreinrichtung schliessen lassen. Das regelmässig wiederkehrende do- zieren zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan eines Schulungslehrgangs gelten als Ab- grenzungskriterien. Dozenten werden zum ordentlichen Quellensteuertarif besteuert. Gehen Dozierende neben der Lehrtätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nach, ist das satzbestimmende Einkommen wie folgt zu berechnen:
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2 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) Als SSL gilt, wer für die Organisation der Veranstaltung verant- wortlich ist, an welcher der/die K / S / R auftritt. 3 Steuerbare Leistungen 3.1 Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kan- ton Bern ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Nebenbezüge und Zulagen (Pauschalspesen, Natural- leistungen, Vergütungen für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuer usw.). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigun- gen, die nicht der/dem K / S / R selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen, der die Tätigkeit organisiert hat. 3.2 Naturalleistungen (freie Kost und Logis usw.) sindnach den tatsächlichen Kosten anzurechnen, mindes- tens aber nach den Ansätzen der AHV (vgl. Merkblatt N2 / 2007 der ESTV). 3.3 Von den Bruttoeinkünften können pauschale Gewinnungs- kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt
Ein Abzug von effektiven Gewinnungskosten ist nicht zulässig. 3.4 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuer- baren Bruttoeinkünfte insgesamt weniger als CHF 300.– pro SSL bzw. Veranstaltung betragen. 4 Steuerberechnung 4.1 Die Quellensteuer für K / S / R beträgt total (Bundes-,Kantons- und Gemeindesteuern): – bei Tageseinkünften bis CHF 200.– 10,8 %
– bei Tageseinkünften über CHF 3 000.– 17,0 % 4.2 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte(Bruttoeinkünfte abzüglich pauschale Gewinnungskos- ten), aufgeteilt auf die vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage. 4.3 Bei Gruppen von mehreren Personen werden dieTageseinkünfte vor der Steuerberechnung auf die Anzahl der tatsächlich auftretenden Personen aufgeteilt. Ist bei Gruppen (z. B. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds an der Gesamt- Merkblatt Q4 / Quellensteuer / ab 2024 | MB Q4 gage nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf errechnet. Beispiel 1 Eine vierköpfige Musikgruppe erhält für 3 Auftrittstage eine Bruttogage von insgesamt CHF 15 000.–. Nettogage: CHF 15 000 – 50 % Gewinnungskosten = CHF 7 500.– Tageseinkünfte: CHF 7 500.– / 3 Auftrittstage = CHF 2 500.– Tageseinkünfte pro Person: CHF 2 500.– / 4 = CHF 625.– Anwendbarer Steuersatz: 12,4 % Geschuldete Quellensteuer: 12,4 % von CHF 7 500.– = CHF 930.– Beispiel 2 Eine in Deutschland ansässige Schauspielerin tritt während 4 Tagen (2 Probe- und 2 Auftrittstage) in einer Theater- produktion im Kanton Bern auf. Der Veranstalter hat sich vertraglich verpflichtet, zusätzlich zur Gage von CHF 3 000.– die Quellensteuer zu übernehmen. In einem ersten Schritt sind die Tageseinkünfte und der anzuwendende Steuersatz zu ermitteln: Nettogage: CHF 3 000.– abzüglich 50 % Gewinnungskosten = CHF 1 500.– Tageseinkünfte: CHF 1 500.– / 4 = CHF 375.– Quellensteuertarif: 12,4 % Die geschuldete Quellensteuer berechnet sich dann wie folgt: CHF 1 500.– x 0.124 / 0.876* = CHF 212.35 * Aufrechnung ins Hundert 5 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs abkommen 5.1 Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestim- mungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des K / S / R abgeschlossenen Doppelbesteuerungsab- kommens. Die meisten schweizerischen Doppelbesteue- rungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zu. Verschiedene Abkommen sehen ab- weichende Regelungen vor (vgl. Rundschreiben der ESTV über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten, www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben zur direkten Bundessteuer > Nr. 209). 5.2 Sonderfall DBA – USAGemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika steht der Schweiz das Besteuerungsrecht für Einkünfte von K / S zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätig- keit (inkl. der ihr/ihm erstatteten oder für ihr/ihn übernom- mene Kosten) den Betrag von US-Dollar 10 000.– (oder den Gegenwert in CHF) für das betreffende Steuerjahr übersteigen. Die Quellensteuer ist jedoch in jedem Fall mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzurech- 2/3 |
nen und wird den entsprechenden Personen erst nach Ablauf des Steuerjahres auf deren Antrag hin zurücker- stattet. 5.3 Sonderfall Referentinnen und ReferentenReferierende, die in einem Staat ansässig sind, mit wel- chem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsab kommen abgeschlossen hat, werden für ihre Einkünfte in der Schweiz nach den in diesem Merkblatt dargelegten Grundsätzen besteuert. Ist die referierende Person in einem Staat ansässig, mit welchem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsab- kommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, nach den abkommensrechtlichen Be- stimmungen über die selbstständige oder unselbststän- dige Erwerbstätigkeit:
6 Meldung der qsP Die Meldung der K / S / R erfolgt innert 8 Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung oder spätestens zusammen mit der Ab- rechnung der Quellensteuer (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
Bei Gruppen von mehreren Personen kann eine gesamtheitliche Meldung erfolgen. In diesem Fall ist der Name der Gruppe und die Anzahl der tatsächlich aufgetretenen Mitglieder sowie der Wohn- sitz- oder Sitzstaat der Gruppe zu melden. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt Q4 / Quellensteuer / ab 2024 | MB Q4 7 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer 7.1 Die Quellensteuer für K / S / R wird im Zeitpunkt der Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fäl- lig. Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quellensteuer innert 30 Tagen nach Ende der Veranstal- tung freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Bezugsprovision von 2 % zu. Eine Abrech- nung über ELM Quellensteuer ist für K / S / R nicht mög- lich. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung bei der Steuerver- waltung des Kantons Bern einzureichen. Reicht der SSL die Abrechnung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovision 1 %. 7.2 Die gestützt auf die eingereichte Abrechnung in Rech- nung gestellte Quellensteuer ist mit dem mit separater Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird beim SSL die Bezugsprovision nach- gefordert und ein Verzugszins in Rechnung gestellt. 7.3 Der SSL haftet in vollem Umfang für die Entrichtung derSteuer. Bei Nichtablieferung der Quellensteuer kann die Steuer bei dem mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragten, solidarisch haftenden Veran- stalter eingefordert werden. Die vorsätzliche oder fahr- lässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tat- bestand einer Steuerhinterziehung. 8 Bescheinigung des Steuerabzugs Quellenbesteuerten K / S / R ist unaufgefordert eine «Bescheinigung Quellensteuerabzug in der Schweiz» über die Höhe der in Abzug gebrachten QST auszustellen. 9 Rechtsmittel Ist der SSL oder der/die K / S / R mit dem Steuerabzug nicht ein- verstanden oder hat die/der K / S / R keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann sie/er bis Ende März des Folge- jahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine anfecht- bare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht ver- langen. 3/3 |