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Sozialhilfe

100 2019 86 · Verwaltungsgericht Bern

Vom 20. Juni 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/verwaltungsgericht/100-2019-86/de/sozialhilfe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

100 2019 86

Sozialhilfe

Rubrum

100.2019.86U

HAT/SCA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2019

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Gesuche um Entschädigung und Genugtuung; Nicht­eintreten (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2019; 2001-00200)

Erwägungen

̶ A.________ wurde 1999 im Alter von 15 Jahren in einem Schullager von einem Mitschüler tätlich angegriffen und dabei im Gesicht und an den Zähnen verletzt. Der Täter wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Am 21. Au­gust 2001 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorge­direktion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um Ent­schä­di­gung/Vorschuss und Genugtuung gemäss Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5).

̶ Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 trat der Kanton Bern, handelnd durch die GEF, auf das Gesuch aus dem Jahr 2001 nicht ein, weil A.________ bei der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt und ver­langte Unterlagen nicht eingereicht habe.

̶ Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein­gabe vom 27. Februar 2019 (Postaufgabe: 1.3.2019) Verwaltungs­gerichts­­beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die an­gefochtene Verfügung sei aufzuheben.

̶ Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

̶ Gegen Verfügungen der GEF betreffend Streitigkeiten nach OHG kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben werden (Art. 81 Abs. 1 VRPG; Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 eröffnet (Zustell­fiktion); die Beschwerdefrist endete folglich am 21. Februar 2019. Die erst am 1. März 2019 der Schweizerischen Post übergebene Be­schwerde ist daher grundsätzlich verspätet (vgl. auch prozess­leitende Ver­fügung vom 5.3.2019).

̶ Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe die an­ge­fochtene Verfügung erst am 2. Februar 2019 erhalten, zugestellt mit A-Post (Postaufgabe: 29.1.2019; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.3.2019).

̶ Die GEF gibt an, sie habe die Verfügung vom 14. Januar 2019 nach dem erfolglosen Zustellversuch nochmals mit A-Post verschickt, was je­doch für den Fristenlauf unerheblich sei; massgeblich für den Er­öffnungs­zeitpunkt sei ausschliesslich die erste Zustellung (Be­schwer­de­antwort vom 16.4.2019). Dies ist zwar grundsätzlich zu­treffend. Aller­dings ist die Behörde bei einem zweiten Versand ver­pflichtet, auf die Mass­geblichkeit der bereits erfolgten ersten Zustellung auf­merksam zu machen (vgl. BVR 2003 S. 94 E. 3a mit Hinweis auf BGE 115 Ia 12 E. 5c; jüngst auch BGer 4A_53/2019 vom 14.5.2019 E. 4.3,2C_1038/2017 vom 18.7.2018 E. 3.5; vgl. ferner die Literatur­hin­weise in der pro­zess­leitenden Ver­fügung vom 24.4.2019).

̶ Die GEF hat die Verfügung vom 14. Januar 2019 beim zweiten Ver­sand vom 29. Januar 2019 kommentarlos verschickt und insbesondere keinen Hinweis auf die bereits laufende Rechtsmittelfrist angebracht. Nach dem Gesagten dürfte daher der Vertrauensschutz greifen und die Be­schwerdefrist wäre ausgehend vom zweiten Versand zu berechnen, wo­mit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, weil die Be­schwer­de offensichtlich unbegründet ist.

̶ Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im opferhilfe­recht­lichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen fest­zustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Ma­xi­me wird jedoch durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungs­pflicht re­la­tiviert, wonach die Parteien aktiv zur Sachverhaltsermittlung bei­tragen müssen, wenn sie aus einem Begehren Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzel­fall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; ent­scheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheid­erhebliche Tatsachen, ins­besondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hin­weisen).

̶ Der Beschwerdeführer wurde nach unbestrittener Darstellung der GEF mehr­fach dazu aufgefordert, Unterlagen über seinen Gesundheits­zustand einzureichen. Auf sein Ersuchen hin wurden ihm wiederholt Frist­erstreckungen und Nachfristen gewährt. Mit Einschreiben vom 18. Mai 2018 und Schreiben vom 28. Juni 2018 setzte ihm die GEF eine letzte Nachfrist bis zum 1. Oktober 2018, unter Androhung eines Nicht­eintretensentscheids wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten. Diese liess der Beschwerdeführer ohne Mitteilung verstreichen.

̶ Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich nicht um eine «be­wusste oder beabsichtigte Verschleppung oder mangelnde Koope­ration, sondern schlichtweg [um] organisatorische Probleme und feh­len­de Zeit aufgrund der zunehmenden Mehrfachbelastung durch die Be­treuung meiner beiden schwer und progressiv erkrankten, im Roll­stuhl sitzenden Eltern in Kombination mit meiner beruflichen Arbeit». Ausser­dem habe er 2017 geheiratet und habe auch aus diesem Grund keine Zeit gehabt, den Aufforderungen der GEF nachzukommen (Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde S. 1 f.).

̶ Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die angefochtene Ver­fügung nicht umzustossen. Auch wenn der Beschwerdeführer privat be­lastet ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum er die Belege, welche er vor dem Verwaltungsgericht als Beschwerdebeilagen einreicht (da­tie­rend vom April, Juli und September 2018), nicht innert Frist bei der GEF einreichen konnte. Es handelt sich dabei um entscheid­erhebliche und nur ihm zugängliche Belege, die er ohne nennens­werten Aufwand an die GEF hätte weiterleiten können. Ausserdem hätte er sich Unter­stützung suchen oder zumindest bei der GEF vor­sprechen können.

̶ Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden und die Be­schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

̶ Das Verfahren ist kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG).

̶ Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

3.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 20

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 18, Art. 20, Art. 74, Art. 76, Art. 77, Art. 79 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. November 2020, 1. April 2023, 1. August 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. März 2021 erneut konsolidiert.