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11614113315391744

200 2015 63 · Verwaltungsgericht Bern

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

11614113315391744

100.2016.41/50U

BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

100.2016.41

A.________

handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …

B.________

handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …

C.________

handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …

4. D.________

5. E.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

100.2016.50

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Präsidialdirektion, Generalsekreta­riat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdeführerin

gegen

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Münstergasse 2, 3011 Bern

sowie

1. F.________

2. G.________

3. H.________

alle p.A. …

betreffend Zonenplan Riedbach; Einstellung des Verfahrens und Rechtsverzögerung (Ver­fügung des Rechtsamts der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2016; 32.14-14.24)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die A.________, die B.________, der C.________, D.________ sowie E.________ bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) Beschwerde gegen die Genehmigungsverfügung des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 6. März 2014 betreffend den Zonenplan Riedbach der Einwohnergemeinde (EG) Bern erho­ben haben,

dass der Zonenplan Riedbach auch die Einzonung von Land vorsieht,

dass am 1. Mai 2015 die Änderungen vom 15. Juni 2012 des Bundes­ge­setzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und die Änderungen vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft getreten sind,

dass das Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 13. Januar 2016 das Be­schwerdeverfahren sistiert hat, bis ein rechtskräftiges oberinstanzli­ches Urteil vorliegt zur Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkun­gen der Änderungen der Raumplanungsgesetzgebung auf hängige Beschwerdeverfahren, die Einzonungen im Kanton Bern betreffen,

dass die vorne erwähnten Vereine und Privatpersonen mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Sis­tierungsverfügung erhoben haben (Verfahren 100.2016.41),

dass am 12. Februar 2016 auch die EG Bern Verwaltungsgerichts­be­schwerde gegen die Sistierungsverfügung eingereicht hat (Verfah­ren 100.2016.50),

dass das Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 7. März 2016 die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat,

dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sind (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 f.),

dass der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 10. März 2016 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Verfahrensbeteiligten Gele­genheit zur Stellungnahme gegeben hat,

dass die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 mit Stellung­nahme vom 8. April 2016 keine Einwände gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erheben,

dass sich die EG Bern nicht hat vernehmen lassen,

dass sich die Kostenverlegung nach Art. 110 VRPG richtet, wobei sich hier im Wesentlichen die Frage stellt, ob das Verfahren mit oder ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG),

dass ein Beschwerdeverfahren in der Regel als ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden zu betrachten ist, wenn es zu deren Oblie­genheiten gehört, den Verwaltungsakt zu erlassen, der zur Gegen­standslosigkeit geführt hat; eine solche Konstellation liegt unter ande­rem vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf neuen Sachverhalt (Da­hinfallen des Sistierungsgrunds) die Verfahrenseinstellung auf­geho­ben hat; die neue Verfügung ist diesfalls nicht als Eingeständnis ei­nes Fehlverhaltens zu werten, weshalb die Vorinstanz auch nicht als unterliegende Partei im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt, sondern die Kosten in einem solchen Fall aufgrund einer summarischen Prü­fung nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (Art. 110 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 10, Art. 110 N. 5 und 8),

dass zu den Prozessaussichten vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 sehr fraglich ist, ob sie für die Anfechtung der Verfahrens­einstellung überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen können (Art. 61 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. a VRPG), da sie sich gegen den Zonenplan Riedbach wehren und die mit der Verfahrens­einstellung verbundene Verzögerung üblicher­weise im Interesse jener liegt, die gegen die neuen Nutzungs­möglichkeiten opponieren (vgl. BVR 1993 S. 459 E. 3d); diese Frage mit Blick auf das Ergebnis aber offenbleiben kann,

dass Art. 38 VRPG die Verfahrenseinstellung zwar ausdrücklich zulässt, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist,

dass das Vorgehen des Rechtsamts JGK aber nicht frei von Bedenken ist, denn aus der Rechtsprechungskompetenz einer Behörde folgt, dass sie die Vorschriften auch so auszulegen und anzuwenden hat, wie sie es für richtig hält (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 1), weshalb es im Allgemeinen nicht der Prozessökonomie dient, ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes anderes Verfahren die Verfahrens­einstellung anzuordnen, bis ein oberinstanzliches Gericht die interes­sierenden Fragen einmal entschieden haben wird,

dass das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2015 (BGE 141 II 393) – das bei der Vorinstanz für Verunsicherung gesorgt hat – in Bezug auf die Auslegung von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a RPV (Sperrwirkung für Neueinzonungen ohne entsprechende Kompensa­tion bis zum Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat) im Widerspruch zu einem Urteil des Verwal­tungsgerichts steht (VGE 2013/230 vom 5.12.2014, in ZBl 2015 S. 182 mit zustimmenden Bemerkungen),

dass schon im Zeitpunkt der Sistierung absehbar war, dass in Kürze wei­tere Urteile zu dieser interessierenden Frage folgen würden, und das Rechtsamt JGK nach der Internet-Publikation der Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 seine Sistierungsverfügung aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat,

dass mit Blick auf diese etwas besondere Konstellation und angesichts der tatsächlich auch nur kurze Zeit dauernden Sistierung die Verfahrens­einstellung unter Mitberücksichtigung des verhältnismässig grossen Ermessensspielraums im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 10) sich noch als ver­tretbar erweist,

dass daher nach den abgeschätzten Prozessaussichten beide Beschwer­den ab­zuweisen wären,

dass die Vorinstanz gehalten ist, das nun schon seit längerer Zeit bei ihr hängige Verfahren so rasch als möglich abzuschliessen und weitere Verzögerungen möglichst zu vermeiden,

dass die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 als unterlie­gende Partei gelten und die Verfahrenskosten in der Höhe einer re­duzierten Abschreibungsgebühr unter Solidarhaft zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG),

dass der Gemeinde im Verfahren 100.2016.50 keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass in beiden Verfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG),

dass die Abschreibungsverfügung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatskanzlei [GSOG; BSG 161.1]),

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Verfahren 100.2016.41 und 100.2016.50 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Im Verfahren 100.2016.41 werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, den Beschwerdeführenden auf­er­legt und keine Parteikosten gesprochen.

3. Für das Verfahren 100.2016.50 werden weder Verfahrenskosten erho­ben noch Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41

- der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2016.50

- der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (zu­sammen mit den Akten 32.14-14.24)

-  F.________ für sich und z.H. G.________ und H.________

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.

VGE 29

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

BVR 1993 459

Art. 38 VRPGart. 38 LPJAart. 38 VRPG

BGE 141 II 393ATF 141 II 393DTF 141 II 393

Art. 38a RPGart. 38a LATart. 38a LPT

Art. 52a RPVart. 52a OATart. 52a OPT

VGE 2013/230