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200 2016 175

Verwaltungsgericht Bern

Vom 23. Nov. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/verwaltungsgericht/200-2016-175/de/200-2016-175

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2016 175

200 2016 175

Rubrum

200 16 175 UV

KOJ/PES/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2016

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Peter

A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführer

gegen

SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015

Erwägungen

– Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 bestätigte die SUVA (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegenüber dem 1962 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ihre Verfügung vom 26. August 2015 (Antwortbeilage [AB] 128), mit welcher sie entschieden hatte, den Fall per 31. August 2015 abzuschliessen und dem Versicherten für eine Integritätseinbusse von 10% eine Entschädigung sowie ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 11% ab dem 1. September 2015 eine Rente auszurichten und wies die dagegen erhobene Einsprache ab (AB 144).

– Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 1. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm aus dem Arbeitsunfall vom 25. August 2014 auch mit Wirkung nach dem 31. Juli bzw. 31. August 2015 die gesetzlichen Leistungen, Heilbehandlungen und Taggelder zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

– Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

– In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5, 7, 8, 10) und beantragt mit Stellungnahme vom 11. August 2016 eventualiter, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und nachfolgender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

– Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 stellt die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung der neu eingereichten Akten durch C.________, Facharzt für Chirurgie FMH sowie für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie für Viszeralchirurgie des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016 (in den Gerichtsakten), den Antrag, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an sie zurückzuweisen sei.

– Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sei (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 16. November 2016). Diesem Antrag kann gestützt auf die Sach- und Rechtslage entsprochen werden, zumal aus den übereinstimmenden Angaben des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und des Dr. med. C.________ folgt, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist und beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass nach der von Prof. Dr. med. D.________ vorgeschlagenen weiteren Operation eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann (siehe Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2016). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.

– Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

– Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote vom 28. November 2016 ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Auslagen neben den Fotokopien und Porti betreffen offensichtlich die im Zusammenhang mit den eingeholten Arztberichten (vgl. BB 5 ff.) entstandenen Expertenkosten, die unter den gegebenen Umständen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Parteientschädigung zurückzuerstatten sind (vgl. RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1; SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10).

– Gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 28. November 2016 sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 5‘052.55 (Honorar Fr. 3‘925.--, Auslagen Fr. 753.30, MWSt. Fr. 374.25) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.

– Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne des gemeinsamen Antrags der Parteien zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘052.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 30

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.