Klage vom 29. August 2025
Rubrum
BV 200 2025 534 FUE/SHE/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 24. Juli 2026
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin
gegen
Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte
betreffend Klage vom 29. August 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 534
Sachverhalt
A.
Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) war ab dem 1. April 2020 bei der C.________ AG (nachfolgend C.________ bzw. Arbeitgeberin) als … (vgl. Arbeitsvertrag vom 10. März 2020 [Akten der C.________ {act. IIIA} 2.02]) angestellt und hierdurch bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 (act. IIIA 3.01) teilte die Arbeitgeberin der Versicherten mit, nach erfolgten medizinischen Abklärungen sei sie für die Funktion als … dauerhaft arbeitsunfähig. Am 28. Juni 2022 (act. IIIA 5.07) beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. September 2022. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 (act. IIIA 6.09) verneinte die Arbeitgeberin einen Anspruch der Versicherten auf eine Abgangsentschädigung. Nach weiterer diesbezüglicher Korrespondenz (vgl. act. IIIA 6.12, 6.13) stellte die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 14. August 2023 (act. IIIA 6.02) bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland ein Schlichtungsgesuch und beantragte u.a. die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung in der Höhe von neun Monatslöhnen, eventualiter die Ausrichtung einer monatlichen Abgangsentschädigung ab dem 1. Oktober 2022 bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB). In der Folge unterzeichneten die Versicherte und die Arbeitgeberin am 4. bzw. 11. Dezember 2023 (act IIIA 5.03) eine Vereinbarung, wonach die Arbeitgeberin der Versicherten im Rahmen eines "Prozessauskaufs" Fr. 33'000.-- überweist und im Gegenzug festgestellt wird, dass keine Abgangsentschädigung geschuldet ist.
Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 24. Januar 2024 (Akten der IVB [act. III] 188) in Aussicht stellte, der Versicherten ab dem 1. September 2021 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 42 %), ab dem 1. Dezember 2021 eine Dreiviertelrente (Invaliditätsgrad von 67 %) und ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 70 % ab. 1. Mai 2023 resp. 73 % ab. 1. Januar 2024) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) auszurichten, stellte die Pensionskasse mit Schreiben vom 5. Februar
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2024 (Akten der Versicherten [act. I] 1) in Aussicht, der Versicherten unter Berücksichtigung des Ablaufs der Lohnfortzahlung per 30. September 2022 bzw. der hierauf in der Höhe von neun Monatslöhnen gewährten Abgangsentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2023 eine volle Invalidenpension auszurichten. Am 11. März 2024 (act. I 7) verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid. Mit Schreiben vom 26. November 2024 (Akten der Pensionskasse [act. II] 2 Beilage PK-1) kam die Pensionskasse auf ihren am 5. Februar 2024 in Aussicht gestellten Entscheid zurück, berücksichtigte die als "Prozessauskauf" betitelte Zahlung von Fr. 33'000.-- als Abgangsentschädigung im Umfang von 4.3 Monatslöhnen, setzte den Leistungsbeginn aus der beruflichen Vorsorge auf den 1. Februar 2023 fest und sprach der Versicherten vom 1. Februar bis zum 30. April 2023 eine Teilinvalidenpension (75 %) und ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenpension zu.
B.
Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – Klage gegen die Pensionskasse. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 29'691.45 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung, zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe bereits ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine volle Invalidenpension.
Die Beklagte – vertreten durch Rechtsanwalt D.________ – schloss mit Klageantwort vom 3. November 2025 auf Abweisung der Klage.
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2025 edierte der Instruktionsrichter bei der IVB die IV-Akten betreffend die Klägerin und bei der Arbeitgeberin das vollständige Personaldossier der Klägerin.
Am 7. November 2025 gingen die IV-Akten und am 16. Dezember 2025 das Personaldossier der Klägerin ein.
Die edierten IV-Akten wurden der Klägerin am 21. Januar 2026 auf elektronischem Wege zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
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Am 22. Mai 2026 ging beim Verwaltungsgericht die angeforderte Kostennote der Klägerin ein.
Erwägungen
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. August 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art.15 Abs. 1 VRPG; act. I 3). Auf die Klage ist somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die – im Grundsatz unbestrittene – Invalidenpension zu Recht bis Ende Januar 2023 aufgeschoben hat oder ob die Klägerin bereits ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine Invalidenpension zuzüglich Verzugszinsen hat.
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1.3
Bei streitigen Rentenbetreffnissen für vier Monate (Oktober 2022 bis Januar 2023; entgegen der Klägerin hat die Beklagte den Leistungsbeginn nicht erst auf den 1. Juli 2023 hin festgesetzt [act. II 2 Beilagen PK-1 und PK-3]) im Umfang von total Fr. 13'196.20 (4 x Fr. 3'299.05) liegt der Streitwert unter Fr. 30‘000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Beginns des Rentenanspruchs per 1. Oktober 2022 (Klage S. 5 Ziff. 15) bzw. der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2022 sind die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen (vgl. auch Art. 70 Abs. 1 des ab 1. Januar 2022 gültigen und vorliegend massgebenden Vorsorgereglements der Beklagten [nachfolgend Vorsorgereglement; act. I 8]).
2.2
2.2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid
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sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
2.2.2
Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).
2.3
Aktive Versicherte, deren Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen angepasst oder aufgelöst wurde und die von der Invalidenversicherung als invalid anerkannt werden, gelten auch bei der Kasse als invalid, sofern sie beim Eintritt in die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, bei der Kasse versichert waren (Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglements; act. I 8).
2.4
Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 BVG sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Sie ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 466 E. 3.3.2 S. 472).
2.4.1
Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 1 BVG (vgl. BGE 129 V 15 E. 5b S. 25) hat der Bundesrat in Art. 26 BVV 2 folgende Regelung erlassen: Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn der Versi-
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cherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (lit. a) und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Damit wurden in Art. 26 BVV 2 Taggelder in Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes dem vollen (durch den Arbeitgeber bezahlten) Lohn gleichgestellt. Dabei hat sich der Verordnungsgeber bewusst an die Bestimmungen von Art. 324b resp. Art. 324a Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angelehnt. Dass der Grenzwert von 80 % des entgangenen Lohnes erreicht wird, ist mithin Voraussetzung dafür, dass Krankentaggelder ein vollwertiges Surrogat für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers darstellen (BGE 142 V 466 E. 3.3.3 S. 472).
2.4.2
Art. 36 des Vorsorgereglements (act. I 8) statuiert folgende Regelungen zum Rentenbeginn bzw. Rentenaufschub: Der Anspruch auf eine Invalidenpension der Kasse beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Abs. 1 Satz 1). Die Invalidenpension der Kasse wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht und diese Lohnersatzleistungen mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch den Arbeitgeber finanziert wurden (beispielsweise die monatlichen Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers).
3.
3.1
Es steht fest und ist unter den Parteien denn auch nicht bestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin per 30. September 2022 endete und der letzte Lohn im September 2022 ausbezahlt wurde (act. IIIA 5.07/3 Ziff. 2.6; act. I 9). Weiter steht fest, dass die IVB der Klägerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. März 2024 (act. I 7) mit Wirkung ab 1. September 2021 eine abgestufte unbefristete Invalidenrente zusprach.
3.2
Im Grundsatz unbestritten ist ferner, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenpension gemäss Vorsorgereglement der Beklagten hat (act. I 8/18 ff. Ziff. 35 ff.). Strittig ist einzig, ab wann die Beklagte den Anspruch auf die Leistung zu erfüllen hat (BGE 142 V 466
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E. 3.3.2 S. 471). Die Beklagte geht davon aus, der zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin am 4. bzw. 11. Dezember 2023 (act. IIIA 5.03/2) vereinbarte "Prozessauskauf" im Umfang von "Fr. 33'000.-- entsprechend etwa
4.3
Monatslöhnen stelle – trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Klägerin – faktisch eine Abgangsentschädigung und damit Lohn bzw. Lohnersatz im Sinne von Art. 36 Abs. 2 des Vorsorgereglements (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und damit einen Aufschubtatbestand dar. Dies habe zur Folge, dass die Invalidenpension bis am 31. Januar 2023 aufgeschoben werde (Klageantwort S. 4 ff. Art. 2 Ziff. 3 ff.). Dagegen vertritt die Klägerin die Auffassung, die besagte Zahlung stelle keine Abgangsentschädigung dar, womit Art. 36 Abs. 2 des Vorsorgereglements nicht zur Anwendung komme, ein Aufschub der Invalidenpension nicht rechtens sei und sie bereits ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine Invalidenpension zuzüglich Verzugszinsen habe (Klage S. 5 Ziff. 15).
3.3
Gemäss dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 28. Juni 2022 («Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» ) hätte die Klägerin – sofern kein Anspruch auf periodische Leistungen der Beklagten besteht – Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von neun Monatslöhnen (act. I 6 Ziff. 2.8 dritter Absatz; Art. 152 f. GAV C.________; act. IIIA 6.14). Mit Vorbescheiden der IVB vom 21. Juli und 7. Dezember 2022, die sowohl der Klägerin, der Arbeitgeberin wie auch der Beklagten eröffnet wurden, wurde in Aussicht gestellt, der Klägerin ab dem 1. September 2021 eine abgestufte, unbefristete Invalidenrente der IV auszurichten (act. III 109, 122). In der Folge machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos die Auszahlung der Abgangsentschädigung geltend (vgl. etwa act. IIIA 6.12 ff.) und bestritt sodann den ordentlichen Rechtsweg (vgl. Schlichtungsgesuch vom 14. August 2023 [act. IIIA 6.02]). Im Anschluss daran einigten sich die Klägerin und die Arbeitgeberin und schlossen am 4. bzw. 11. Dezember 2023 eine Vereinbarung (act. II 2 Beilage PK-2). Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin der Klägerin im Rahmen eines "Prozessauskaufs" Fr. 33'000.-- zu überweisen (Ziff. 1). Weiter wurde u.a. festgehalten, dass keine Abgangsentschädigung geschuldet sei (Ziff. 2).
Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 4. bzw. 11. Dezember 2023 hatten die Parteien sowie die Arbeitgeberin dem Dargelegten zufolge Kenntnis
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davon, dass Seitens der IV ein Rentenanspruch der Klägerin ab 1. September 2021 in Aussicht gestellt worden war. Strittig war im Vorbeischeidverfahren einzig noch der Invaliditätsgrad (act. III 117). Dies ergibt sich nicht nur aus den Akten der IVB, sondern auch aus dem Personaldossier der Arbeitgeberin (Schlichtungsgesuch vom 14. August 2023 S. 4 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 1.5, S. 6 f. Ziff. 2.2.2 [act. IIIA 6.02] sowie Schreiben der Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2022 [act. IIIA 6.09]). Mithin war offenkundig, dass die Klägerin infolge Rentenanspruchs der IV sowie konsekutiv auch der Beklagten keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung haben wird (Art. 152 GAV C.________). Weil die Rentenzusprechung jedoch noch nicht verfügt worden war, stellte sich die Klägerin gegenüber der Arbeitgeberin auf den Standpunkt, bis zur Rentenzusprechung habe sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung und diese sei ihr auszubezahlen (vgl. etwa Schreiben vom 6. Februar 2023 [act. IIIA 6.12]). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs leitete sie – wie bereits dargelegt – am 14. August 2023 ein Schlichtungsgesuch ein (act. IIIA 6.02), wobei sie eine Forderung gegenüber der Arbeitgeberin von Fr. 63'534.45 (S. 2 Ziff. 1) geltend machte. Des Weiteren machte sie noch einen Anspruch auf Auszahlung von Ferien und Gleitzeitsaldo geltend, ausmachend Fr. 6'454.20 (S. 2 Ziff. 4 sowie S. 11 Ziff. 2.4). Mithin beruhte der weitaus grösste Teil der Forderung (fast 90 %) auf dem Anspruch auf eine Abgangsentschädigung.
Im Lichte der massgeblichen Anspruchsgrundlage der arbeitsrechtlichen Streitigkeit und mit Blick auf die Höhe der Zahlung, welche weit über die Abgeltung des geltend gemachten Anspruchs aufgrund von Ferien und Gleitsaldo hinausgeht, muss – wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Klageantwort S. 5 Ziff. 5) – die mit "Prozessauskauf" bezeichnete Zahlung der Arbeitgeberin an die Klägerin in der Höhe von Fr. 33'000.-- als eine verdeckte Leistung einer Abgangsentschädigung gewertet werden. Denn mit der Beklagten bestehen keine Anzeichen, dass der "Prozessauskauf" als Entschädigung für den Verzicht auf einen Prozess in einer anderen Streitigkeit als derjenigen um die Abgangsentschädigung vereinbart worden wäre (Klageantwort S. 5 f. Ziff. 5). Substanziierte Einwendungen gegen das Vorbringen der Beklagten, ein anderer Grund für die Zahlung als die Streitigkeit um die Abgangsentschädigung sei nicht ersichtlich, wurden von der Klägerin denn auch nicht dargetan (zur in BVG-Klageverfahren geltenden
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Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97).
3.4
Aufgrund des Dargelegten ist die Zahlung von Fr. 33'000.-- als Abgangsentschädigung und damit als Lohn bzw. Lohnersatzleistung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagte zu qualifizieren. Folglich hat die Beklagte die Auszahlung der Invalidenpension grundsätzlich zu Recht aufgeschoben. Der Monatslohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) der Klägerin belief sich auf Fr. 7'647.-- (Fr. 91'722/12; act. II 2 Beilage PK- 1). Für einen Aufschub gemäss Art. 36 Abs. 2 des Vorsorgereglements genügt es, wenn die Lohnersatzleistung (z.B. die Abgangsentschädigung des Arbeitgebers) mindestens 80 % des Lohnes entspricht, was vorliegend Fr. 6'118.13 pro Monat bzw. für vier Monate Fr. 24'472.55 ergibt. Selbst für den Fall, dass mit dem Prozessauskauf auch die geltend gemachte Forderung auf Auszahlung von Ferien und Gleitsaldo, beziffert auf Fr. 6'454.20 (vgl. E. 3.3. hiervor), vollumfänglich berücksichtigt worden wäre, was nicht erstellt ist, deckte die Zahlung von Fr. 33'000.-- mehr als 80 % des Lohnes für vier Monate ab. Somit ist die Dauer des Aufschubs bis 1. Februar 2023 korrekt.
3.5
Aufgrund des Dargelegten ist der Aufschub der Invalidenpension der Klägerin durch die Beklagte bis 31. Januar 2023 rechtens und die Klage ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Parteikosten (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
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Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.