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Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung

366.13 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

366.13

Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung

Vom 05.06.2007 (Stand 01.03.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983, beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation des Kulturrats und der Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt die Aufsicht über deren Tätigkeiten.

Die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassenen Förder- und Subventionsbestimmungen sind für die Tätigkeit von Kulturrat und Fachkommissionen sowie allfälliger Delegationen verbindlich.

Art. 2 Aufgaben des Kulturrats

Der Kulturrat berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förderpreisen zuhanden des Regierungsrates;

  2. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Ausrichtung von Förderbeiträgen (Kunststipendien) an Kunst- und Kulturschaffende;

  3. Beratung von Subventionsanträgen von basellandschaftlichen Institutionen;

  4. Beratung von projektorientierten Anträgen von Vereinen, Veranstaltern/innen, Gemeinden und Produzenten/innen aus dem Kanton Basel-Landschaft und der Region;

  5. Beratung allgemeiner kulturpolitischer Fragestellungen;

  6. Beratung von Projekten und grenzüberschreitender Kooperationen;

  7. Begleitung der Eigenproduktionen und Programme des Amtes für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl;

  8. Teilnahme und Repräsentation an öffentlichen Kunst- und Kulturveranstaltungen in der Region Basel.

Art. 3 Organisation des Kulturrats

Der Kulturrat besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört dem Kulturrat als präsidierende Person von Amtes wegen an.

Die übrigen Mitglieder des Kulturrats werden durch den Regierungsrat gewählt.

Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.

Die Mitglieder sind in der Regel im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft.

Der Kulturrat tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.

Die Geschäftsführung obliegt dem Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl.

Art. 4 Aufgaben und Organisation der Fachkommissionen

Der Regierungsrat bestellt auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - zusätzlich zum Kulturrat - Fachkommissionen oder Delegationen, die sich mit spartenspezifischen oder speziellen Förderaufgaben beschäftigen.

Die Fachkommissionen und Delegationen unterstützen das Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.

Eine Fachkommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern; eine Delegation besteht aus höchstens 4 Personen.

Mitglieder einer Fachkommission oder Delegation können Personen mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für Kunst- und Kulturbelange sein.

Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen und Delegationen selbst.

Jede Fachkommission oder Delegation arbeitet nach einem Pflichtenheft. Dieses wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassen.

Die Geschäftsführung der Fachkommissionen und Delegationen obliegt dem Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl.

Art. 5 Aufgaben und Organisation der Fachausschüsse BS/BL

Die projektorientierte Förderung der professionellen Kreation und Produktion in den Sparten Musik, Literatur, Tanz und Theater sowie Audiovision und Multimedia für die Region Basel wird in Kooperation mit dem für die Kunst- und Kulturförderung zuständigen Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt ausgerichtet.

Für die projektorientierte Förderung gemäss Absatz 1 werden gemeinsame Fachausschüsse BS/BL eingesetzt. Organisation und Aufgaben werden in einer separaten Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt geregelt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 20. März 1990 über den Kulturrat und die Fachgruppen im Kulturförderungsbereich wird aufgehoben.

Die Organisation der Altersfreigabe und des Jugendschutzes bei öffentlichen Filmvorführungen wird der Sicherheitsdirektion übertragen.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

GS 36.0128