546.111
Reglement über die Kennzeichnung der Taxis
Vom 15.03.1976 (Stand 01.04.1976)
Die Polizeidirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 14 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Mai 1969 über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft, beschliesst:
Art. 1
Das Taxi ist mit einer gelben (orangefarbigen), nicht blendenden Kennlampe auszurüsten, die an einem Träger auf dem Dach festgemacht ist.
Die Kennlampe hat folgende Masse aufzuweisen: Länge 33 cm, Breite 8 cm, Höhe 16 cm. Die oberen Ecken sind abzurunden. Die nach vorn und hinten zu richtenden Längsseiten sind mit der Aufschrift «TAXI» in 8,5 cm hohen und entsprechend breiten, schwarzen Buchstaben zu versehen.
Die Kennlampe ist mit einem Aufsteckbügel zu versehen, der die Kantonsinitialen "BL" und die Konzessionsnummer des Taxihalters trägt. Beide Kennzeichen sind schwarz.
Bei Einbruch der Dämmerung ist die Kennlampe zu beleuchten. Die Beleuchtung ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist oder zum Bestellungsort gefahren wird.
Art. 2
Im Wageninnern ist für die Fahrgäste gut sichtbar ein Schild mit dem Firmennamen des Taxihalters anzubringen. Die Buchstaben des Namens müssen 1,5–2 cm hoch sein.
Art. 3
Dieses Reglement tritt am 1. April 1976 in Kraft.
GS 26.33