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Beschlagnahmung

BES.2018.112 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 5. Juli 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/bes-2018-112/de/beschlagnahmung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2018.112

Beschlagnahmung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 5. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. Mai 2018

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 31. Mai 2018 wurde bei A____ eine Beschlagnahmung von CHF 300. – zur Kostendeckung in einem gegen ihn hängigen Verfahren durchgeführt.

Gegen diesen Entscheid erhob A____, unter Mithilfe seiner Betreuerin bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Beschwerde beim Appellationsgericht.

Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– wurde mit der Busse und den Auslagen verrechnet.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen lassen und unter Hinweis auf den erlassenen Strafbefehl auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beschlagnahmten CHF 300.– aus einer Genugtuung resultieren, welche ihm als Opfer in einem früheren Strafverfahren zugesprochen worden sei. Da Genugtuungen nicht pfändbar seien, sei ihm der eingezogene Betrag wieder zurückzuerstatten (Beschwerde S. 1).

2.2

Dass der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– aus einer dem Beschwerdeführer als Opfer einer Körperverletzung in einem früheren Strafverfahren ausgerichteten Genugtuung stammt, ist unbestritten und anhand der Akten – welche sowohl die Verfügung der Opferhilfe bzw. das betreffende Urteil als auch eine Quittung über den Bezug der letzten Rate der Genugtuung bei der Betreuerin des Beschwerdeführers beinhalten – belegt (Beilagen 2 und 3 der Beschwerde).

2.3

Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR.281.1) gehören Leistungen, welche dem Opfer für eine ihm zugefügte Köperverletzung ausgerichtet werden, zu den unpfändbaren Vermögenswerten. Sie können deshalb auch nicht zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Ist aber bereits die Beschlagnahme rechtswidrig, so ist der Einziehung im Strafbefehl das Fundament entzogen. Insofern geht der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl in der Vernehmlassung – womit wohl sinngemäss geltend gemacht werden soll, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich wegen der Einziehung gegenstandslos geworden –, an der Sache vorbei.

2.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– zurückzuerstatten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die aus der Genugtuung stammenden CHF 300.– zurückzuerstatten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- […], Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 382, Art. 393 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.