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Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

BES.2018.117 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 30. Juli 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/bes-2018-117/de/kostenauflage-bei-verfahrenseinstellung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2018.117

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2018

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Erwägungen

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG führte,

dass sie das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2018 einstellte, wobei sie dem Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 105.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegte,

dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die „Busse“ und die Verfahrenskosten erhob,

dass Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterzeichnet werden müssen,

dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer daher die Beschwerde zur Unterzeichnung und Neueinreichung bis 27. Juni 2018 zurückgesandt hat,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht mit einer Unterschrift versehen erneut eingereicht hat,

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist,

Dispositiv

und erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 110 und Art. 396 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.