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Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

BES.2020.40 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 3. Dez. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/bes-2020-40/de/befehl-fur-erkennungsdienstliche-erfassung-art-260-stpo-und-nicht-invasive-probenahme-art-255-stpo-sowie-verfugung-dna-analyse-art-255-stpo

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2020.40

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 30. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 14. und 20. Januar 2020

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Erwägungen

dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführer) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung vom 14. Januar 2020) sowie die DNA-Analyse (Verfügung vom 20. Januar 2020) anordnete,

dass der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Verfügungen am 14. Februar 2020 beim Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und 1B_293/2020),

dass die Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2021 von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist,

dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist (die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),

dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,1B_286/2020,1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,1B_287/2020,1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f.,1B_286/2020,1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,1B_287/2020,1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

dass der Vertreter des Beschwerdeführers, B____, mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote einzureichen,

dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021 beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,

Dispositiv

und erkennt:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Aus­lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 255, Art. 260 und Art. 261 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 22. November 2022, 23. Januar 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen, Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Dezember 2022, 23. Januar 2023, 1. August 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.