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Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

BEZ.2019.31 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 1. Juli 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/bez-2019-31/de/rechtsoffnung-zahlungsbefehl-nr

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEZ.2019.31

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic

Parteien

A____ Beschwerdeführer

c/o [...] Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement Gesuchsteller
Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 22. Januar 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2019 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2019 wies der zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.– eine Frist bis zum 11. Juni 2019. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. Juni 2019. Auch innert dieser Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Denis Junuzagic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.