Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

BEZ.2023.16 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 9. März 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/bez-2023-16/de/konkurseroffnung-nach-art-166-schkg

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEZ.2023.16

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 9. März 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Januar 2023

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid 16. Januar 2023 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt auf entsprechendes Begehren der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) vom 4. November 2022 hin den Konkurs über A____ (Schuldner und Beschwerdeführer).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die umgehende Aufhebung der Konkurseröffnung beantragt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren aufgefordert. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 sandte der Beschwerdeführer die der Verfügung vom 13. Februar 2023 beigelegte Rechnung zurück an das Appellationsgericht und beantragte einen Ausgleich der Buchführung des angegebenen Kontos und die Zustellung einer entsprechenden Bestätigung. Nachdem der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 13. Februar 2023 angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eine nicht er­streckbare Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2023 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Januar 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 166 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.