DGZ.2025.8
Gesuch um internationale Zustellhilfe vom 19. September 2025
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Zustelladressatin
[...]
vertreten durch Gabrielle Nater-Bass, Rechtsanwältin,
und/oder Prof. Dr. Miguel Sogo, Rechtsanwalt,
und/oder durch M.A. HSG in Law Fabienne Trümpy,
Rechtsanwältin, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
gegen
Senior Master, Foreign Process Section, ersuchende Behörde
Royal Courts of Justice
Room E16, Strand, GB-WC2A 2LL London
Gegenstand
Gesuch um internationale Zustellhilfe vom 19. September 2025
Sachverhalt
Mit einer als «Schutzschrift / Rechtshilfe / internationale Zustellung» betitelten Eingabe vom 13. Oktober 2025 stellte die A____ (nachfolgend: Zustellungsadressatin oder Beklagte) beim Appellationsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1. Einem Rechtshilfeersuchen des Senior Masters des Foreign Process Section des Royal Courts of Justice für die First Tier Tribunal Property Chamber in London in Sachen B____ um Zustellung von Schriftstücken im Zusammenhang mit einer Application for a Remediation Contribution Order gemäss Section 124 des Building Safety Act 2022 sei nicht stattzugeben.
2. Einem Rechtshilfeersuchen des Senior Masters des Foreign Process Section des Royal Courts of Justice für den Technology and Construction Court in Sachen B____ um Zustellung von Schriftstücken im Zusammenhang mit einer Application for a Building Liability Order gemäss Section 130 des Building Safety Act 2022 sei nicht stattzugeben.
und die folgenden Verfahrensanträge:
1. Es sei über die Rechtshilfeersuchen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 durch anfechtbaren Entscheid zu befinden.
2. Es sei der Gesuchstellerin vor dem Entscheid über die Rechtshilfeersuchen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 Akteneinsicht zu gewähren und ihr Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
3. Es sei vor dem Entscheid über die Rechtshilfeersuchen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 keine Zustellung vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 stellte die Zustellungsadressatin weitgehend identische Verfahrensanträge beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht Nidwalden nicht auf diese Verfahrensanträge ein und stellte diesen Entscheid dem Appellationsgericht zu, dies samt einem beim Kantonsgericht Nidwalden eingereichten Gesuch um Zustellung gemäss dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZUe65, SR 0.274.131) vom 19. September 2025 des Senior Master der Foreign Process Section der Royal Courts of Justice, London, Vereinigtes Königsreich (nachfolgend: ersuchende Behörde), mit dem um Zustellung von Schriftstücken in der von der Zustellungsadressatin in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 umschriebenen Angelegenheit an die Zustellungsadressatin ersucht wird. Das Kantonsgericht Nidwalden begründete diesen Entscheid mit dem Umstand, dass die Zustellungsadressatin ihren Sitz per 8. Oktober 2025 vom Kanton Nidwalden in den Kanton Basel-Stadt verlegt habe und es folglich örtlich nicht zuständig sei. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht Nidwalden mit derselben Begründung nicht auf ein Gesuch der B____ (nachfolgend: Klägerin) ein, mit welchem diese im Zusammenhang mit einem möglichen Zustellungsersuchen aus England an die Zustellungsadressatin um Akteneinsicht ersucht hatte. Mit Eingabe vom 10. November 2025 ersuchte die Klägerin auch beim Appellationsgericht um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 19. November 2025 stellte das Appellationsgericht die Eingabe vom 10. November 2025 der Zustellungsadressatin zu mit dem Hinweis, dass ohne ihren begründeten Gegenbericht innert 20 Tagen vorgesehen sei, der Klägerin Einsicht in diese Akten zu geben. Zudem wurde die Schutzschrift vom 13. Oktober 2025 beigezogen. Mit Eingabe vom 21. November 2025 ersuchte die Klägerin um Übermittlung der Schutzschrift vom 13. Oktober 2025. Mit begründeter Verfügung vom 27. November 2025 hob das Appellationsgericht Ziffer 2 der Verfügung vom 19. November 2025 auf und ordnete die Zustellung der Eingabe der Zustellungsadressatin vom 21. November 2025 an die Zustellungsadressatin zur Kenntnisnahme sowie die Zustellung der Schutzschrift der Zustellungsadressatin vom 13. Oktober 2025 an die Klägerin an und setzte der Klägerin eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Stellungnahme. Zudem teilte das Appellationsgericht den Parteien mit, dass vorgesehen sei, das Zustellungsersuchen der Klägerin nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Klägerin zur Schutzschrift auf Vorliegen von Ablehnungsgründen im Sinn des HZUe65 zu prüfen, und dieses ohne vorgängigen Entscheid zu erledigen oder abzulehnen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 ersuchte die Klägerin um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur Schutzschrift bis zum 31. Januar 2026, da die 22-seitige Schutzschrift über 400 Seiten an Beilagen umfasse, darunter je ein Gutachten eines Schweizer und eines englischen Experten. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde diese Fristerstreckung gewährt. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese allesamt abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.
2. Dem Rechtshilfeersuchen des Senior Master der Foreign Process Section der Royal Courts of Justice für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus dem englischen Verfahren [...] vor dem First-tier Tribunal (Property Chamber) (Residential Property) sei stattzugeben.
3. Die gerichtlichen Schriftstücke gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Senior Master der Foreign Process Section der Royal Courts of Justice aus dem englischen Verfahren [...] vor dem First-tier Tribunal (Property Chamber) (Residential Property) seien der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise zuzustellen.
4. Dem Rechtshilfeersuchen des Senior Master der Foreign Process Section der Royal Courts of Justice für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus dem englischen Verfahren [...] vor dem High Court of England and Wales, Business and Property Court, Technology and Construction Court sei stattzugeben.
5. Die gerichtlichen Schriftstücke gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Senior Master der Foreign Process Section der Royal Courts of Justice aus dem englischen Verfahren [...] vor dem High Court of England and Wales, Business and Property Court, Technology and Construction Court seien der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise zuzustellen.
und die folgenden Verfahrensanträge:
1. Auf die Verfahrensanträge der Gesuchsgegnerin sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen.
2. Beim Kostenentscheid sei dem mutwilligen Verhalten der Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 108 ZPO und Art. 115 ZPO Rechnung zu tragen.
3. Das Gericht wird ersucht, den Rechtshilfeersuchen des Senior Master der Foreign Process Section der Royal Courts of Justice ohne vorgängige Eröffnung einer Entscheidung zu entsprechen, in dem es die gerichtlichen Schriftstücke der Gesuchsgegnerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zustellt.
4. Das Gericht wird ersucht, die gerichtlichen Schriftstücke der Gesuchsgegnerin ohne weitere Akteneinsicht und Gelegenheit zur Äusserung zuzustellen.
5. Das Gericht wird ersucht, sicherzustellen, dass der Zustellungsvorgang gehörig und sorgfältig dokumentiert wird.
Mit Verfügung vom 10. März 2026 teilte das Appellationsgericht der Zustellungsadressatin mit, dass das Zustellzeugnis am 5. März 2026 an die ersuchende Behörde versandt worden sei.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 stellte die Zustellungsadressatin beim Appellationsgericht folgende Anträge:
1. Es sei der Gesuchsgegnerin der Entscheid des Appellationsgerichts über die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B____ und über die Rechtshilfebegehren mit Begründung zu eröffnen.
2. Es seien die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B____ zurückzuweisen, die Rechtshilfebegehren abzuweisen, die Schriftstücke an die ersuchende Stelle zu retournieren und das an die ersuchende Stelle übersandte Zustellungszeugnis zu widerrufen.
3. Eventualiter seien die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit der Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B____ und der Gewährung der Rechtshilfebegehren festzustellen.
4. Über die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin.
und den folgenden Verfahrensantrag:
Es sei der Gesuchsgegnerin Akteneinsicht zu gewähren.
Mit Eingabe vom 18. März 2026 ersuchte die Klägerin um Akteneinsicht. Mit als «Noveneingabe» betitelten Eingaben vom 27. März 2026 teilte die Zustellungsadressatin dem Appellationsgericht sowie dem Zivilgericht mit, dass am 17. März 2026 ein Paket mit fünf Bundesordnern mit Unterlagen ohne Hinweise vor ihrer Eingangstüre deponiert worden sei, welches nebst den ihr am 4. März 2026 zugestellten Unterlagen zusätzliche Dokumente enthalte, und dass sie diese Paketzustellung zurückweise.
Mit Verfügung vom 7. April 2026 leitete das Zivilgericht die Eingabe vom 27. März 2026 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Zudem wurde die Zustellungsadressatin darauf hingewiesen, dass [...], Verwaltungsratspräsident der Zustellungsadressatin, am 4. März 2026 am Empfang des Zivilgerichts erschienen sei und sämtliche zuzustellenden Akten betreffend das vorliegende Rechtshilfeverfahren gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Sämtliche Akten seien am 4. März 2026 rechtshilfeweise zugestellt worden und eine zweite rechtshilfeweise Zustellung durch das Zivilgericht sei seither nicht erfolgt.
Mit Eingabe vom 14. April 2026 erhob die Zustellungsadressatin Berufung gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 7. April 2026. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz im Verfahren [...] vom 7. April 2026 aufzuheben und:
a. die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B____ abzulehnen, die Rechtshilfebegehren abzuweisen, die Schriftstücke an die ersuchende Stelle zu retournieren und das an die ersuchende Stelle übersandte Zustellungszeugnis zu widerrufen;
b. eventualiter zu Ziff. 1 lit. a vorstehend die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit der Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B____ und der Gewährung der Rechtshilfebegehren festzustellen;
c. sub-eventualiter zu Ziff. 1 lit. a und b vorstehend die Sache zur Neubeurteilung und Neuvornahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Zustellung der Schriftstücke durch die Vorinstanz vom 4. März 2026 im Verfahren [...] / [...] aufzuheben und in einer anfechtbaren Verfügung:
a. die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B____ abzulehnen, die Rechtshilfebegehren abzuweisen, die Schriftstücke an die ersuchende Stelle zu retournieren und das an die ersuchende Stelle übersandte Zustellungszeugnis zu widerrufen;
b. eventualiter zu Ziff. 2 lit. a vorstehend die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit der Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren B____ und der Gewährung der Rechtshilfebegehren festzustellen;
c. sub-eventualiter zu Ziff. 2 lit. a und b vorstehend die Sache zur Neubeurteilung und Neuvornahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.
Am 14. April 2026 leitete das Appellationsgericht die Eingabe vom 14. April 2026 weiter an das Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen. Mit Schreiben vom 17. April 2026 teilte das Bundesgericht dem Appellationsgericht mit, dass die Eingabe vom 14. April 2026 bewusst als kantonales Rechtsmittel beim Appellationsgericht eingereicht worden sei und damit keine Grundlage für eine Weiterleitung an das Bundesgericht bestehe. Gleichzeitig sandte das Bundesgericht dem Appellationsgericht die Eingabe vom 14. April 2026 zurück mit der Bitte, dieser die gesetzliche Folge zu geben.
Erwägungen
1.
Zuständigkeit
Mit Gesuch vom 19. September 2025 (nachfolgend: Rechtshilfegesuch) beantragt die ersuchende Behörde die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an die Zustellungsadressatin. Sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131, HZUe65). Die Zustellung von Schriftstücken aus dem Vereinigten Königreich richtet sich folglich nach dem HZUe65, soweit sie – wie von der ersuchenden Behörde implizit vertreten – eine Zivil- oder Handelssache gemäss Art. 1 HZUe65 betreffen.
Die Zustellungsadressatin hat ihren Sitz am 8. Oktober 2025, noch bevor eine Zustellung erfolgte, an die [...], verlegt. Damit ist das Appellationsgericht als Zentrale Behörde des Kantons Basel-Stadt zur Behandlung des Rechtshilfegesuchs zuständig, wobei die vorliegende Angelegenheit in die funktionelle Zuständigkeit des Einzelgerichts fällt (§ 40 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Das Appellationsgericht nimmt als Zentralbehörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 HZUe65 die ihr obliegende Prüfung eingehender Ersuchen um Zustellung nach Massgabe des HZUe65 vor (sog. «Eingangsprüfung», vgl. dazu unten E. 3.3). Die Zentralbehörde kann für die Durchführung der Zustellung eine andere Behörde bestimmen (vgl. Art. 6 HZUe65; ausführlich hierzu Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 286 f.). Das Appellationsgericht beauftragt für die Durchführung der Zustellungen sowie für das Ausstellen der Zustellungszeugnisse praxisgemäss das Zivilgericht Basel-Stadt. Soweit das Zivilgericht solche Zustellungen durchführt, handelt es im Auftrag des Appellationsgerichts als Zentralbehörde.
2.
Ausgangslage
Die Zustellungsadressatin macht geltend, dass das Rechtshilfegesuch keine Zivil- oder Handelssache im Sinn von Art. 1 HZUe65 betreffe und das HZUe65 somit nicht anwendbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie sich zudem im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie einen Anspruch auf Erlass eines anfechtbaren (und damit begründeten) Entscheids bzw. einer anfechtbaren Verfügung über die Frage der Zustellung habe, und dass dieser Entscheid mit einem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden könne. Zu diesen grundlegenden Fragen besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Deren Beantwortung verlangt zunächst eine Darlegung der Zielsetzung des HZUe65, der Aufgaben der Zentralbehörde sowie der Bedeutung der Handlungen der Zentralbehörde für die am ausländischen Verfahren beteiligten Parteien.
3.
Funktion des HZUe65 und der Zentralbehörde
3.1
Zweck des HZUe65
Gemäss Art. 1 Abs. 1 HZUe65 ist das HZUe65 in Zivil- oder Handelssachen anwendbar, wenn ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist. Es definiert weder den Begriff der Zustellung noch regelt es das eigentliche Zustellungsverfahren, sondern gestaltet ausschliesslich die Übermittlung des Schriftstücks zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und regelt so ausschliesslich die zwischenstaatlichen Übermittlungswege (statt vieler Sujecki, in: Geimer/Schütze [Hrsg.], Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. Auflage, München 2025, Art. 1 HZÜ N 32; Kren Kostkiewicz/ Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, Rz. 258). Das HZUe65 kann demnach als ein internationales System für die grenzüberschreitende Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken bezeichnet werden. Es handelt sich folglich um ein technisches Zustellregime, welches drei Ziele verfolgt: (i) soweit wie möglich sicherzustellen, dass dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück tatsächlich und so rechtzeitig zur Kenntnis gelangt, dass er seine Rechte wahrnehmen und sich verteidigen kann; (ii) die Übermittlung von Schriftstücken vom ersuchenden Staat an den ersuchten Staat zu vereinfachen; sowie (iii) den Nachweis zu erleichtern, dass die Zustellung im Ausland bewirkt worden ist, und zwar durch eine Bescheinigung in einem einheitlichen Musterformular (Hague Conference on Private International Law [HCCH], Service Handbook, Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, Den Haag 2025 [nachfolgend: Service Handbook 2025], Rz. 8; Sujecki, a.a.O., Einleitung HZÜ N 3; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Auflage, Bern 2018, Rz. 272; Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 248; vgl. auch Präambel des HZUe65). Die zentrale Innovation des HZUe65 liegt in der Schaffung eines einfachen, direkten Übermittlungswegs über Zentralbehörden, die so eine effiziente, standardisierte, internationale Kommunikation gewährleisten (Service Handbook 2025, Rz. 7–12). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich namentlich das Gebot einer möglichst «liberalen» und damit zustellungsfördernden Auslegung der Bestimmungen des HZUe65 (Service Handbook 2025, Rz. 9 und insbes. Rz. 142: «[…] the Convention be applied in the most liberal possible manner in respect of the scope of its subject-matter»).
3.2
Zweck der Zentralbehörde
Der Zweck der Zentralbehörde besteht in der Schaffung eines neutralen Übermittlungs- und Zustellungsmechanismus’ unter gleichzeitiger Wahrung der staatlichen Souveränität. Die Pflicht der Zentralbehörde beschränkt sich darauf, die Zustellungsersuchen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des HZUe65 zu prüfen, während eine materielle Prüfung der Angelegenheit nur in einem sehr beschränkten Rahmen zulässig ist (Art. 13 HZUe65; Service Handbook 2025, Rz. 332; vgl. dazu unten E. 3.3). Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Zentralbehörde, sondern vielmehr der ersuchenden Behörde, über die Wirksamkeit einer erfolgten Zustellung zu entscheiden (Service Handbook 2025, Rz. 51; Bischof, a.a.O., S. 224 und 287; Sujecki, a.a.O., Art. 5 HZÜ N 4; vgl. auch BGer 5A_160/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass sich die Rechtsfolgen der Zustellung allgemein nach dem Recht des ersuchenden Staates richten (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz.183). Die Wirksamkeit einer in der Schweiz erfolgten Zustellung nach Massgabe des HZUe65 wird etwa dann durch ein Schweizer Gericht geprüft, wenn dieses mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils konfrontiert ist (vgl. dazu Markus, Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem revidierten LugÜ, in: ZSR 2012, S. 499, 508 f.; Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, Zürich 2022, Rz. 438 f.; Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 179 f.).
Der Zentralbehörde kommt insofern grundsätzlich nur eine ausführende Funktion für die Gerichte des ersuchenden Staates zu. Ihre Stellung ist daher mit jener eines Beauftragten vergleichbar. Auftraggeber sind aber nicht die Parteien des Hauptprozesses, sondern ausschliesslich das ersuchende Gericht (OGer ZH RU160063 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1, LU110003 vom 18. Juli 2011 E. 3.1).
3.3
Umfang der Prüfung durch die Zentralbehörde
Grundsätzlich besteht aufgrund des HZUe65 eine völkerrechtliche Pflicht zur Leistung der Rechtshilfe (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 298). Nach Eingang eines Ersuchens nimmt die Zentralbehörde eine summarische (vgl. Service Handbook 2025, Rz. 323) Prüfung vor, um festzustellen, ob das Ersuchen den Anforderungen des HZUe65 genügt (Art. 4 HZUe65; sog. «Eingangsprüfung», vgl. Sujecki, a.a.O., Art. 4 HZÜ N 2). Hierzu gehört auch das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache im Sinn von Art. 1 Abs. 1 HZUe65 (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 297). Grundlage dieser Eingangsprüfung bilden grundsätzlich nur das Musterformular, insbesondere die darin enthaltene Zusammenfassung der zuzustellenden Schriftstücke und der im Streit liegenden Angelegenheit, sowie gegebenenfalls das zuzustellende Schriftstück selbst (Service Handbook 2025, Rz. 323; Schlosser, in: Schlosser/Hess [Hrsg.], EU-Zivilprozessrecht, 4. Auflage, München 2018, Art. 13 HZÜ N 7; Bischof, a.a.O., S. 279 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 1992, in: NJW 1992, 3110 ff.). In der Praxis erfolgt dementsprechend grundsätzlich kein kontradiktorisches Verfahren (vgl. OGer ZH NV030010 vom 14. November 2003 E. 3). Die obligatorische Verwendung des Musterformulars (Art. 3 Abs. 1 HZUe65) bezweckt, diese Eingangsprüfung zu erleichtern (Sujecki, a.a.O., Art. 4 HZÜ N 3).
Die Praxis in Bezug auf die Überprüfung der eingehenden Zustellungsersuchen im Rahmen der Eingangsprüfung wird als «sehr liberal» bezeichnet, mit der Folge, dass es selten zu Einwänden gegen ein Zustellungsersuchen im Sinn von Art. 4 HZue65 kommt (Sujecki, a.a.O., Art. 4 HZÜ N 4; Service Handbook 2025, Rz. 324). Vielmehr ist die Zentralbehörde gehalten, allfällige formelle Mängel soweit möglich gerade selbst zu beseitigen. Hierbei sind Ergänzungen aus eigenem Wissen der Zentralbehörde oder aus liquiden Erkenntnisquellen einschliesslich telefonischer Rückfragen bei der ersuchenden Behörde oder bei Verfahrensbeteiligten zulässig und erwünscht (Schlosser, a.a.O., Art. 4 HZÜ N 1). Ist eine eigenständige Beseitigung der formellen Mängel durch die Zentralbehörde nicht möglich, hat sie die ersuchende Behörde unverzüglich darüber zu informieren, dass das Ersuchen nicht den Voraussetzungen des HZUe65 entspricht (Art. 4 HZUe65). Eine solche Ablehnung des Ersuchens nach Art. 4 HZue65 hat (im Gegensatz zur Ablehnung nach Art. 13 HZUe65) lediglich vorläufigen Charakter, und es ist der ersuchenden Behörde die Möglichkeit einzuräumen, die Mängel zu beseitigen oder das Rechtshilfeersuchen zu ergänzen (Sujecki, a.a.O., Art. 4 HZÜ N 4). Der Mangel ist mit anderen Worten, soweit möglich, direkt zwischen der ersuchenden Stelle und der Zentralbehörde zu beheben (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 294 f.).
Eine endgültige Ablehnung ist nur bei Vorliegen eines materiellen Ablehnungsgrunds gemäss Art. 13 HZUe65 zulässig (Sujecki, a.a.O., Art. 13 HZÜ N 1; Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 298). Dies setzt voraus, dass die Zustellung geeignet scheint, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates zu gefährden. Hierbei kommen nur schwerwiegende Beeinträchtigungen der nationalen Sicherheit und Unabhängigkeit in Frage, wobei die Schwere der Beeinträchtigung grösser sein muss als beim traditionellen ordre public-Vorbehalt (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 299; vgl. ausführlich Sujecki, a.a.O., Art. 13 HZÜ N 3–11, wonach Art. 13 Abs. 1 HZÜ lediglich den «innersten, politischen Kern des ordre public» betrifft; vgl. auch Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handelssachen, München 1988, S. 99, 103 und 144, wo von einem «kleinen» oder «abgeschwächten» ordre public gesprochen wird und die Auffassung geäussert wird, dass es schwierig sei, sich vorzustellen, dass internationale Rechtshilfe bei Zustellungen nicht geleistet werde). Auch diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Zustellungsunterlagen, also dem Musterformular sowie den Begleitunterlagen (Sujecki, a.a.O., Art. 13 N 27; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ N 7). Demgegenüber ist eine eigenständige Ermittlung der Zentralbehörde über Hintergrund, Anlass und Berechtigung des Klagebegehrens nicht zulässig, da es ansonsten zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Zustellung des Schriftstücks kommen könnte, was mit dem Zweck des HZUe65 bzw. mit dem Anliegen der Vereinfachung und Beschleunigung nicht vereinbar ist (OLG Düsseldorf, in: NJW 1992, S. 3111; Sujecki, a.a.O., Art. 13 N 27 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, in: NJW-RR 2007, S. 641; OLG Celle, in: BeckRS 2006, S. 9152).
Nur für den (seltenen) Fall, dass die Zentralbehörde die Erledigung des Zustellungsersuchens für geeignet hält, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates zu gefährden und folglich gestützt auf Art. 13 Abs. 1 HZUe65 ablehnt, sieht das HZue65 eine explizite Pflicht der Zentralbehörde zur Begründung vor (Art. 13 Abs. 3 HZUe65: «Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe»), wobei auch in diesem Fall keine ausführliche Begründung verlangt wird (Sujecki, a.a.O., Art. 13 N 40).
3.4
Die Zustellung als rein tatsächliches Handeln
Kommt die Zentralbehörde zum Schluss, dass weder formelle noch materielle Ablehnungsgründe im Sinn von Art. 4 und 13 HZUe65 vorliegen, ordnet sie die Durchführung der Zustellung der zuzustellenden Dokumente an.
Die Zustellung stellt eine Prozesshandlung eines Gerichts oder einer Behörde dar. Prozesshandlungen werden unterteilt in gerichtliche Entscheidungen (prozessleitende Verfügungen, End- und Zwischenentscheide) sowie sonstige bzw. rein tatsächliche Handlungen des Gerichts (Staehelin/Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 17, Rz. 17; Frei, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 124 ZPO N 4). Im Gegensatz zu den gerichtlichen Entscheidungen enthält die Zustellung für sich allein keine verbindlichen Anordnungen an die Parteien. Vielmehr stellt sie eine faktische Handlung dar, mit der ein Rechtsakt transportiert wird, der in der Regel Rechtswirkungen entfaltet. Bei der Zustellung handelt es sich deshalb nicht um eine allenfalls anfechtbare richterliche Entscheidung, sondern vielmehr um ein tatsächliches Handeln des Gerichts. Ein rein tatsächliches Handeln des Gerichts bildet keinen Entscheid und stellt demnach kein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht dar (BGer 4A_89/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.2.3).
Diesem rein tatsächlichen Verständnis der Zustellung entspricht der Umstand, dass mit der Durchführung der Zustellung durch die Zentralbehörde deren Wirksamkeit nicht präjudiziert wird (vgl. oben E. 3.2).
4.
Kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung
Das Bundesgericht bezeichnete es in einem obiter dictum als höchst fraglich, ob das HZUe65 einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend ein Gesuch um internationale Zustellhilfe vermittle (BGer 4A_89/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3). Diese Zweifel sind berechtigt: Der dargestellte Zweck des HZUe65 und die Funktion der Zentralbehörde sprechen gegen einen solchen Anspruch. Dies widerspräche dem Anliegen der Vereinfachung und Beschleunigung der internationalen Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke.
Die Zustelladressatin beruft sich in einem der von ihr eingereichten Rechtsgutachten unter anderem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren der internationalen Beweisaufnahmehilfe nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkom-men (HBewUe70, SR 0.274.132) (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Zustelladressatin vom 16. März 2026, insbesondere Rz. 24 ff.). Demnach sind auf das Verfahren der Beweisaufnahmehilfe Art. 335 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar, und der Entscheid, mit welchem das Ersuchen um Beweisaufnahmehilfe gutgeheissen oder abgewiesen wird, kann als Vollstreckungsentscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO mit Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden (BGE 142 III 116 E. 3.4.1) und ist dementsprechend zu begründen.
Die Argumentation, wonach diese Rechtsprechung auf die internationale Zustellhilfe zu übertragen sei, übersieht die grundlegenden Unterschiede zwischen der interna-tionalen Zustellhilfe und der internationalen Beweisaufnahmehilfe. Die internationale Zustellhilfe hat lediglich die Übermittlung von Schriftstücken zum Gegenstand. Sie bezieht sich nicht auf den Streitgegenstand und kann als blosse Unterstützung der ersuchenden Behörde im Bereich der formellen Prozessleitung bezeichnet werden (vgl. dazu oben E. 3.1). Bei der internationalen Beweisaufnahmehilfe hingegen greift die ersuchte Behörde aktiv in die Sammlung des Prozessstoffes und die Erstellung der Entscheidgrundlagen im ausländischen Verfahren ein. Sie wird somit in die materielle Prozessleitung des ausländischen Verfahrens eingebunden. Dementsprechend ist der Aufgabenbereich der ersuchten Behörden wesentlich umfangreicher: Nachdem die Zentralbehörde ein Ersuchen um internationale Beweisaufnahmehilfe summarisch auf ihre Konformität mit dem HBewUe70 geprüft hat, leitet es das Ersuchen an die zuständige Vollzugsbehörde weiter. Diese Vollzugsbehörde nimmt in der Folge eine eingehende Prüfung der materiellen Ablehnungsgründe vor, wozu gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a HBewUe70 die Aussageverweigerungsrechte nach dem Recht des ersuchenden Staates sowie nach dem Recht des ersuchten Staates gehören (statt vieler Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 439 und 446; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz. 347 f.). Diese Prüfung umfasst sowohl die prozessualen Verweigerungsrechte gemäss Art. 166 ZPO als auch die sich aus dem materiellen Recht ergebenden Verweigerungsrechte, wie beispielsweise die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) (BGE 142 III 116 E. 3.1.1). Die Vollzugsbehörde in der Schweiz hat somit im Rahmen der Prüfung der Verweigerungsrechte regelmässig in eigener Kompetenz eine Abwägung zwischen dem Offenbarungs- und Geheimhaltungsinteresse vorzunehmen (vgl. beispielsweise OGer ZH RU160063 vom 25. Oktober 2016). Dies erfordert eine Güterabwägung zwischen den Interessen an der Sachverhaltsabklärung und den konkreten Geheimhaltungsinteressen. Derartige Entscheidungen der Vollzugsbehörde tragen unter Umständen massgebend zum (materiellen) Ausgang des ausländischen Prozesses bei. Daneben ist die Vollzugsbehörde gemäss Art. 10 HBewUe70 berechtigt, Zwangsmassnahmen anzuwenden, welche naturgemäss verbindlichen Anordnungen an die beweispflichtige Person enthalten. Im Bereich der internationalen Zustellungshilfe haben die Handlungen der ersuchenden Behörden keinerlei derartige Wirkungen. Sie präjudizieren nicht einmal die Wirksamkeit der Zustellung im ausländischen oder einem späteren inländischen Verfahren (vgl. oben E. 3.2).
Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede liegt eine unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Rechtshilfeverfahren auf der Hand und können die von der Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätze zum HBewUe70 nicht auf das Rechtshilfeverfahren gemäss HZUe65 übertragen werden.
5.
Kein kantonales Rechtsmittel
Da vorliegend kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht, besteht mangels Anfechtungsobjekt auch keine kantonale Rechtsmittelmöglichkeit. Eine solche wäre aber auch dann abzulehnen, wenn ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestünde, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Die Art. 308 ff. ZPO regeln die Rechtsmittel an eine kantonale Rechtsmittelinstanz. Diese Bestimmungen konkretisieren den Grundsatz gemäss Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), wonach die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einsetzen. Diese oberen Gerichte entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Keine kantonalen Rechtsmittel bestehen jedoch in den Fällen gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HZUe65 bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, die nach den Art. 3–6 HZUe65 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat. Gemäss Art. 18 Abs. 3 HZUe65 steht es den Bundesstaaten frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a HZUe65 notifiziert jeder Vertragsstaat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande die Bezeichnung der Behörden nach den Art. 2 und 18 HZUe65. Im Kanton Basel-Stadt ist die Zentralbehörde das Appellationsgericht. Damit ist die Zuständigkeit des Appellationsgerichts in einem vom Bund abgeschlossenen Staatsvertrag vorgesehen. Nach der in der Schweiz geltenden monistischen Konzeption sind Völker- und Landesrecht Teil einer einheitlichen Rechtsordnung (Epiney, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2025, Art. 5 BV N 77). Zudem gehören vom Bund abgeschlossene Staatsverträge zum Bundesrecht im Sinn von Art. 49 Abs. 1 BV (Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2025, Art. 49 BV N 9) und stehen grundsätzlich mindestens auf der Stufe von Bundesgesetzen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2025, N 2369). Ein vom Bund abgeschlossener Staatsvertrag ist deshalb einem Bundesgesetz im Sinn von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG gleichzusetzen. Eine Berufung gemäss Art. 308 bzw. eine Beschwerde gemäss 319 ZPO gegen Entscheide und Verfügungen eines oberen kantonalen Gerichts ist bei ordnungsgemässer kantonaler Gerichtsorganisation ausgeschlossen (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 42 und 47; vgl. Hoff-mann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 7). Auch eine Einsprache an das Gesamtgericht ist unter der ZPO abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Spezialfällen nicht zulässig (Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 114). Somit ergibt sich aus der ZPO als Bundesgesetz, dass gegen Entscheide und Verfügungen des Appellationsgerichts als Zentralbehörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 HZUe65 kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht und dieses damit als einzige kantonale Instanz entscheidet. Aus den vorstehenden Gründen sind Entscheide und Verfügungen des Appellationsgerichts als Zentralbehörde unter Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zu subsumieren und unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. ZPO beim Bundesgericht anfechtbar.
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1) beauftragt das Appellationsgericht als Zentralbehörde für die Durchführung der Zustellungen sowie für das Ausstellen der Zustellungszeugnisse das Zivilgericht. Bei Erlass der Verfügung vom 7. April 2026, mit der das Zivilgericht die Zustellungsadressatin darüber informierte, dass die Zustellung der gemäss dem Rechtshilfeersuchen zuzustellenden Urkunden am 4. März 2026 vollumfänglich erfolgt sei und keine weiteren Zustellungen erfolgt seien, handelte das Zivilgericht somit im Auftrag des Appellationsgerichts als Zentralbehörde. Auch aus diesem Grund kann diese Verfügung nicht mit einem kantonalen Rechtsmittel beim Appellationsgericht angefochten werden.
6.
Keine Ablehnungsgründe im Sinn von Art. 4 und 13 HZUe65
Im Übrigen ergibt, dass das Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2025 dem HZUe65 entspricht und die Zentralbehörde somit zur Veranlassung der Zustellung verpflichtet war. Aus den nachfolgenden Gründen ist insbesondere davon auszugehen, dass das Ersuchen eine Zivil- oder Handelssache gemäss Art. 1 Abs. 1 HZUe65 zum Gegenstand hat.
In der Lehre und Praxis ist anerkannt, dass der sachliche Anwendungsbereich des HZUe65 und damit namentlich der Begriff Zivil- und Handelssache liberal und damit möglichst weit auszulegen ist (Service Handbook 2025, Rz. 137, 149; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Auflage 2003, S. 5; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ N 2; Sujecki, a.a.O., Art. 1 N 16 und 23; Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 257; Kren Kostkiewicz, Rz. 246 und 276). Diese weite Auslegung des Begriffs «Zivil- oder Handelssache» ergibt sich zunächst aus der Zielsetzung des HZUe65 (vgl. dazu oben E. 3.1) und wird zudem mit dem besonderen Schutz des HZUe65 begründet, der dem Zustellungsadressaten im Vergleich zu den früheren Übereinkommen im Bereich der internationalen Rechtshilfe gewährt wird. Schliesslich führt auch die Vielzahl der Vertragsstaaten mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu einem möglichst weiten Anwendungsbereich des HZUe65 (Sujecki, a.a.O., Art. 1 N 23). Demnach genügt es, wenn entweder nach dem Recht des ersuchenden oder nach dem Recht des ersuchten Staats eine Zivil- und Handelssache vorliegt (Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ N 2). Im Zweifel ist eine Zivil- und Handelssache grundsätzlich anzunehmen (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 257).
Das vorliegende Rechtshilfeersuchen betrifft ein Verfahren zwischen der Klägerin und mehreren Beklagten, unter anderem der Zustellungsadressatin. Die Klägerin beantragt hierbei einerseits die Verurteilung der C____ zur Kostenbeteiligung an Sanierungsmassnahmen gemäss dem Building Safety Act wegen brandschutzrechtlicher Mängel, die bei der Klägerin bereits zu Kosten in Höhe von ca. £ 1.4 Millionen geführt hätten und weitere ca. £ 14 Millionen zusätzlicher Kosten erwarten liessen. Zudem wird die Kostenbeteiligung diverser weiterer juristischer Personen des Privatrechts, unter anderem der Zustelladressatin, an Sanierungsmassnahmen beantragt. Es handelt sich somit um ein Verfahren, das die (Mit-)Haftung für einen durch einen Brand verursachten Schaden zwischen juristischen Personen des Privatrechts zum Gegenstand hat. Damit ist davon auszugehen, dass die vorliegende Angelegenheit eine Zivil- und Handelssache im Sinn von Art. 1 Abs. 1 HZUe65 zum Gegenstand hat.
Folglich sind keinerlei formelle oder materielle Ablehnungsgründe im Sinn von Art. 4 und 13 HZUe65 ersichtlich, die einer Durchführung der Zustellung entgegenstünden.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Die mit Eingabe vom 14. April 2026 gestellten Anträge der Zustelladressatin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mitteilung an:
- Zustelladressatin
- ersuchende Behörde
- B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.