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Forderung aus Mietvertrag

ZB.2024.16 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 12. Juni 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/zb-2024-16/de/forderung-aus-mietvertrag

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZB.2024.16

Forderung aus Mietvertrag

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____ Berufungskläger 1

[...] Beklagter

B____ Berufungsklägerin 2

[...] Beklagte

gegen

C____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2024

betreffend Forderung aus Mietvertrag

Erwägungen

Mit Eingabe vom 10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungsklägerin 2) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2024. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 16. April 2024 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Innert dieser Frist stellten die Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (gemeint wohl: 3. Juni 2024) führten die Berufungskläger aus, dass sie mehr Zeit bräuchten. Den Kostenvorschuss leisteten sie aber nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger 1

- Berufungsklägerin 2

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.