154.300
Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt
Vom 24. Juni 2019 (Stand 1. September 2019)
Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 und § 61 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 20151,
beschliesst:
1. Entschädigung der Richterinnen und Richter
Art. 1 Entschädigungsansätze
Die Richterinnen und Richter haben Anspruch auf folgende Entschädigungen:
unselbständig erwerbend | selbständig erwerbend | |
|---|---|---|
1. Appellationsgericht: | ||
1.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 330 | Fr. 420 |
1.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung | Fr. 330 | Fr. 420 |
2. Sozialversicherungsgericht: | ||
2.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
2.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
3. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: | ||
3.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
3.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
4. Zivilgericht: | ||
4.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
4.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
5. Arbeitsgericht: | ||
5.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
5.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
6. Strafgericht: | ||
6.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 210 | Fr. 260 |
6.3 Vergütung pro halbtägige Sitzung bei Statthalterfunktion | Fr. 310 | Fr. 390 |
6.4 Vergütung für halbtägiges Aktenstudium bei Statthalterfunktion | Fr. 310 | Fr. 390 |
Jugendgericht: | ||
7.1 Sitzungsgeld für halbtägige Sitzungen | Fr. 210 | Fr. 260 |
7.2 Vergütung für halbtägiges Aktenstudium | Fr. 210 | Fr. 260 |
Wird eine Sitzung definitiv abgeboten, so wird das Aktenstudium entschädigt.
Beim Strafgericht sowie beim Jugendgericht bestimmt die Verfahrensleitung, welcher Zeitaufwand für das Aktenstudium einer Sitzung jeweils erforderlich war. Der für das Aktenstudium zu entschädigende Zeitaufwand soll in der Regel die Verhandlungsdauer nicht übersteigen.
Als selbständig erwerbend im Sinne dieses Reglements gilt unabhängig von der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der richterlichen Erwerbstätigkeit,
wer bei der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angemeldet ist und über eine eigene betriebliche Infrastruktur verfügt sowie
den überwiegenden Teil seines steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.
Art. 2 Zirkulationsverfahren
Die Entschädigung für die Mitwirkung an Zirkulationsentscheiden beträgt zwei Drittel der Entschädigung für das Aktenstudium einer halbtägigen Sitzung.
Art. 3 Ausserordentlicher Aufwand
Für ausserordentlich umfangreiche oder komplexe Vorbereitungen kann das vorsitzende Präsidiumsmitglied des jeweiligen Spruchkörpers eine zusätzliche Entschädigung festsetzen. Für die Bemessung ist der Aufwand massgebend, welcher in Relation zu den ordentlichen Entschädigungsansätzen zu vergüten ist.
Art. 4 Entschädigung für ausserordentliche Präsidien und Referierende
Übernehmen Richterinnen und Richter gemäss § 39 GOG in einem Verfahren die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten so haben sie unabhängig von ihrem sonstigen Status als selbständig- oder unselbständig erwerbend Anspruch auf Entschädigung von Fr. 150 pro Stunde des angemessenen Aufwands.
Übernimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (§ 84 Abs. 3 GOG) oder des Jugendgerichts (§ 76 Abs. 3 GOG) präsidiale Funktionen in einem Verfahren, so beträgt die Entschädigung des angemessenen Aufwands pro Stunde:
bei unselbständig Erwerbstätigen Fr. 150
bei selbständig Erwerbstätigen Fr. 180
Der angemessene Aufwand wird auf der Grundlage der Abrechnung der Richterin oder des Richters unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache von der vorsitzenden Präsidentin bzw. dem vorsitzenden Präsidenten des jeweiligen Gerichts festgesetzt.
Übernehmen Richterinnen und Richter über ihre ordentliche Aufgabe hinaus Referatstätigkeiten, so werden sie hierfür nach den gleichen Ansätzen entschädigt, wobei der Anspruch auf Vergütung des Aktenstudiums nach § 1 dieses Reglements entfällt.
Art. 5 Entschädigung für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Die vom Appellationsgericht gewählten Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beziehen im Umfang des von der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts festzulegenden Pensums ihrer richterlichen Aufgabe bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
Üben sie ihre richterliche Tätigkeit im Rahmen ihres Pensums als Gerichtschreiberin oder als Gerichtsschreiber aus, so erhalten sie zusätzlich zu ihrem Lohn auf der Basis der Funktion Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber für die Erfüllung dieser präsidialen Aufgabe eine pauschale monatliche Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Massgabe der jeweiligen Belastung mit der einzelrichterlichen Tätigkeit vom Appellationsgericht festgesetzt. Die Vergütung für die richterliche Tätigkeit soll insgesamt einer Entschädigung der entsprechenden Tätigkeit in Lohnklasse 25 entsprechen.
Üben sie ihre Tätigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Rahmen ihres Pensums als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident aus, wird keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet.
Art. 6 Entschädigung für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen
Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben Anspruch auf folgende Entschädigungen:
unselbständig erwerbend | selbständig erwerbend | |
|---|---|---|
1. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung | Fr. 420 | Fr. 520 |
2. Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung | Fr. 420 | Fr. 520 |
2. Weitere Entschädigungen
Art. 7 Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen werden die notwendigen Auslagen für den Gang an das Gericht vergütet.
Die Reisekosten werden grundsätzlich nach Massgabe der Kosten einer Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) pauschaliert.
Ein allfälliger Erwerbsausfall wird aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin oder des Zeugen über dessen Höhe festgesetzt.
Wird kein Erwerbsausfall vergütet, so kann Zeuginnen und Zeugen eine Gangentschädigung von Fr. 30 ausgerichtet werden.
Art. 8 Entschädigung für Expertinnen und Experten resp. Sachverständige
Von einem Gericht beauftragte Sachverständige werden nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt.
Der Ansatz der Entschädigung richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt.
Art. 9 Entschädigung für die fachärztlichen Gutachten in den Verfahren des FU-Gerichts
Die Entschädigung der fachärztlichen Gutachten in den Verfahren des FU-Gerichts beträgt pauschal Fr. 800.
Bei ausserordentlich umfangreichen oder komplexen Begutachtungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident des FU-Gerichts im Einzelfall die Entschädigung angemessen erhöhen.
Art. 10 Entschädigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Die Entschädigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher richtet sich nach dem Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten vom 1. November 2016.
Art. 11 Entschädigung für Weiterbildung
Die Präsidienkonferenzen der einzelnen Gerichte können in begründeten Fällen Beiträge an die Weiterbildung der Richterinnen und Richter bewilligen.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Richterinnen und Richter, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements im Amt sind und nach der bisher praktizierten Regelung als selbständig erwerbend gelten, werden bis zum Ende der laufenden Amtsdauer (31. Dezember 2021) nach den Ansätzen für Selbständigewerbende entschädigt, auch wenn sie gemäss § 1 Abs. 4 des Reglements als unselbständig erwerbend gelten.
KB 27.07.2019