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Verordnung über den Tierschutz
Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. April 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 42 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 20052 und § 19 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 20193,
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Gesundheitsdepartement
Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.
Art. 2 Kantonales Veterinäramt
Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.
Art. 3 Gemeinden
Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.
Art. 4 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.
…
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veterinäramt werden in einer Vereinbarung geregelt.
II. Tierversuche
Art. 5 Tierversuchskommission
Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachpersonen der Tierschutzorganisationen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin angemessen vertreten.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher umschreibt und deren Geschäftsgang regelt4. Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Veterinäramt geführt.
Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.
Art. 6 Bewilligungsverfahren für Tierversuche
Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein.
Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.
Art. 7 Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche
Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.
III. Vollzug
Art. 8 Mitwirkung Dritter
Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverständige beiziehen.
Art. 9 Baubewilligungsgesuche
Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.
Art. 10 Kontrollen in Schlachtbetrieben
Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Art. 11 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.
Art. 12 Meldepflicht
Die Kantonspolizei sowie die übrigen Vollzugsorgane melden dem Kantonalen Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.
Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.5 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981 aufgehoben. ² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
KB 11.02.2012