446.170
Ordnung über die Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Basel
Theologische Fakultät: Habilitationsordnung 446.170 Ordnung über die Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Basel Vom 8. Mai 1943 Vom Erziehungsrat genehmigt am 23. August 1943
Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 19371) und auf § 4
der Ordnung über die Habilitation und Pflichten der Privatdozenten an der Universität Basel vom 26. November 19382), folgende Ordnung:
Art. 1 . Wer sich an der Theologischen Fakultät der Universität Basel habilitieren will, hat an den Dekan ein schriftliches Gesuch zu richten mit
Bezeichnung des Faches, für das er die venia legendi zu erhalten wünscht.
Art. 2 . Der Bewerber muss im Besitz des Doktorgrades der Basler
Theologischen Fakultät oder eines diesem nach ihrem Urteil gleichwertigen akademischen Grades sein.
Art. 3 . Der Bewerbung sind beizufügen:
ein Abriss des Lebens- und Studienganges mit Beilage der Studienausweise;
das Doktordiplom;
das Manuskript einer noch nicht veröffentlichten grösseren wissenschaftlichen Arbeit aus dem betreffenden Fachgebiet. Besitzt der Bewerber auch den Dr. phil., so kann die Fakultät die theologische Dissertation zugleich als Habilitationsschrift annehmen. Mit Genehmigung der Fakultät kann auch eine bereits gedruckt vorliegende Arbeit an die Stelle der Habilitationsschrift treten;
sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen.
Art. 4 . Je nach dem gewählten Fach kann die Fakultät den Nachweis
über die erforderlichen Kenntnisse aus den betreffenden Nachbargebieten verlangen.
Art. 5 . Nach Prüfung der eingereichten Papiere beschliesst die Fakultät,
ob sie die Bewerbung gutheissen oder weitere Ausweise wissenschaftlicher Art, Umarbeitung der Habilitationsschrift oder Einreichung einer neuen verlangen, den Umfang der venia einengen oder den Bewerber ganz abweisen will.
Art. 6 . Heisst sie die Bewerbung grundsätzlich gut, so bestimmt sie das
Datum einer Probevorlesung vor der Fakultät, wofür der Bewerber drei Themata in Vorschlag zu bringen hat.
1) Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das G über die Universität Basel (Universitätsgesetz) vom 8. 11. 1995 (SG 440.100). 2) Jetzt gilt die Habilitationsordnung der Universität Basel vom 22. 5. 2003 (SG 441.400).
1. 10. 2003 65 446.170 Fakultäten
Art. 7 . An die Probevorlesung schliesst sich ein Kolloquium an. Die Beteiligung daran ist auch den nicht stimmberechtigten Mitgliedern der
Fakultät freigestellt. Ebenso sind die zwei vom Rektor zur Berichterstattung an die Regenz bestimmten Regentialen zur Probevorlesung und zum Kolloquium einzuladen, um ihnen alle Möglichkeiten zur Erfüllung des ihnen von der Regenz erteilten Auftrags (evtl. auch durch Beteiligung am Kolloquium) zu geben.
Art. 8 . Sind auch diese Anforderungen erfüllt, so fasst die Fakultät ihren
endgültigen Beschluss und stellt bei der Regenz den Antrag auf Erteilung der venia für das betreffende Fach.
Art. 9 . Die Habilitation ist kostenfrei.
Art. 10 . Im übrigen gilt die allgemeine Ordnung über die Habilitation
und die Pflichten der Privatdozenten an der Universität Basel vom
26. November 1938.3)
Art. 11 . Durch diese Ordnung wird das Reglement über die Erteilung
der venia legendi an der Theologischen Fakultät zu Basel vom 26. Oktober 1892 aufgehoben.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Oktober 1943 in Kraft und Wirksamkeit.
3) Jetzt gilt die Habilitationsordnung der Universität Basel vom 22. 5. 2003 (SG 441.400). Die O der Theologischen Fakultät ist in Verbindung mit dieser anzuwenden.
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