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Reglement betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die Tram- und Buskosten an Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen

BeE 491.200 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

BeE 491.200

Reglement betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die Tram- und Buskosten an Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen

Vom 11. Februar 2003 (Stand 22. März 2018)

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 20161,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BeE 111.100

Art. 1

Für Kinder und Jugendliche, welche in Bettingen wohnen oder deren Erziehungsberechtigte in Bettingen Wohnsitz haben, gewährleistet die Gemeinde Bettingen pro Jahr einen maximalen Beitrag von CHF 200 an die Tram- und Buskosten.

Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.

Art. 2

Beiträge können nur gewährt werden:

  1. wenn eine Schule / ein Lehrbetrieb besucht wird;

  2. wenn das steuerbare Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerdeklaration die Höhe von CHF 45'000 p.a. nicht überschreitet;

  3. wenn das steuerbare Vermögen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerdeklaration die Höhe von CHF 100'000 p.a. nicht überschreitet;

  4. bis zur Vollendung des 18. Altersjahres.

Die Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Art. 3

Beiträge werden ausgerichtet an Gesuchstellende, sofern diese seit mindestens drei Jahren in Bettingen wohnhaft sind.

In Ausnahmefällen kann die Frist abgekürzt werden.

Art. 4

Das Gesuch auf Ausrichtung von Beiträgen ist jeweils vor Beginn des Schuljahres bis zum 31. Juli mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Erziehungsberechtigten;

  2. Fotokopie des Schüler- oder Lehrlingsausweises bzw. eine aktuelle Bestätigung der Schule oder des Lehrbetriebes;

  3. Fotokopie der letzten Steuer- bzw. Veranlagungsverfügung.

Es müssen die vollständigen Unterlagen beigelegt werden.

Inkrafttreten Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Juli 2003 wirksam.

KB 02.04.2003