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Reglement betreffend Ausrichtung eines Kulturpreises

RiE 494.400 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/sg/rie-494-400/de/reglement-betreffend-ausrichtung-eines-kulturpreises

Abgerufen am 2. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Basel-Stadt Gesetzessammlung
Quelle

RiE 494.400

Reglement betreffend Ausrichtung eines Kulturpreises

Vom 10. April 2018 (Stand 1. Januar 2026)

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 26 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 20021,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] RiE 111.100

Art. 1 Zweck

Zur Förderung kultureller Tätigkeiten und zur Anerkennung bedeutender kultureller Leistungen wird ein Kulturpreis ausgerichtet.

Art. 2 Jury

Für die Ausrichtung des Kulturpreises ist eine Jury, bestehend aus sieben Mitgliedern, zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt.

Ihre Entscheide trifft sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Art. 3 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Jury entspricht derjenigen des Gemeinderats.

Art. 4 Organisation

Die Jury wählt aus ihren Mitgliedern das Präsidium und Vizepräsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt. Die Protokolle werden nur den Mitgliedern zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich.

Die Organisation der Vergabe des Kulturpreises erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.

Art. 5. Anerkennungs- oder Förderpreis

Der Kulturpreis wird als Anerkennung für bedeutende kulturelle Leistungen oder als Förderpreis an fähige junge Kulturschaffende vergeben.

Art. 6 Bezug zu Riehen

Die Preisempfängerin oder der Preisempfänger muss in Riehen einen festen Wohnsitz haben oder zur Gemeinde in einer besonderen Beziehung stehen.

Art. 7 Ausrichtung des Kulturpreises

Der Kulturpreis wird in der Regel alle zwei Jahre ausgerichtet.

Art. 8 Preissumme

Für die Ausrichtung des Kulturpreises steht jeweils eine Preissumme von CHF 10'000 zur Verfügung.

Im Einzelfall dürfen in der Regel nicht mehr als CHF 10'000 ausgerichtet werden. Es können auch mehrere Auszeichnungen verliehen werden.

Art. 9 Verzicht auf die Vergabe

Die Jury kann in begründeten Fällen auf die Vergabe eines Kulturpreises verzichten.

…

Art. 10 Vorschlag

Die Jury unterbreitet dem Gemeinderat alle zwei Jahre einen Vorschlag für die Vergabe des Kulturpreises zur Genehmigung.

Art. 11 Entscheid

Der Entscheid betreffend Kulturpreis wird in der Regel spätestens im März getroffen.

Schlussbestimmung Das Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Ausrichtung eines jährlichen Kulturpreises vom 3. Januar 1995 aufgehoben.

KB 21.04.2018