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Tariftabelle für Verkäufe ab 01.01.2023 Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet

BS guidance 4ec9d75d553e70c39a82

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
Quelle

Tariftabelle für Verkäufe ab 01.01.2023 Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt

Steuerverwaltung

Tarif für die Grundstückgewinnsteuer (gültig ab 1. Januar 2023)

Steuersatz nicht ausschliesslich

Steuersatz ausschliesslich

Besitzesdauer von bis zu

Besitzesjahr

selbstgenutzte Liegenschaften

in Prozent (%)

selbstgenutzte Wohnliegen­

schaften in Prozent (%)

0 Jahre, 1 Tag - 1 Jahr

1.

60.00

30.00

1 Jahr, 1 Tag - 2 Jahre

2.

60.00

30.00

2 Jahre, 1 Tag - 3 Jahre

3.

60.00

30.00

3 Jahre, 1 Tag - 4 Jahre

4.

60.00

30.00

4 Jahre, 1 Tag - 5 Jahre

5.

60.00

30.00

5 Jahre, 1 Tag - 6 Jahre

6.

56.10

29.10

6 Jahre, 1 Tag - 7 Jahre

7.

52.20

28.20

7 Jahre, 1 Tag - 8 Jahre

8.

48.30

27.30

8 Jahre, 1 Tag - 9 Jahre

9.

44.40

26.40

9 Jahre, 1 Tag - 10 Jahre

10.

40.50

25.50

10 Jahre, 1 Tag - 11 Jahre

11.

36.60

24.60

11 Jahre, 1 Tag - 12 Jahre

12.

32.70

23.70

12 Jahre, 1 Tag - 13 Jahre

13.

28.80

22.80

13 Jahre, 1 Tag - 14 Jahre

14.

24.90

21.90

14 Jahre, 1 Tag - 15 Jahre

15.

21.00

21.00

15 Jahre, 1 Tag - 16 Jahre

16.

20.10

20.10

16 Jahre, 1 Tag - 17 Jahre

17.

19.20

19.20

17 Jahre, 1 Tag - 18 Jahre

18.

18.30

18.30

18 Jahre, 1 Tag - 19 Jahre

19.

17.40

17.40

19 Jahre, 1 Tag - 20 Jahre

20.

16.50

16.50

20 Jahre, 1 Tag - 21 Jahre

21.

15.60

15.60

21 Jahre, 1 Tag - 22 Jahre

22.

14.70

14.70

22 Jahre, 1 Tag - 23 Jahre

23.

13.80

13.80

23 Jahre, 1 Tag - 24 Jahre

24.

12.90

12.90

24 Jahre, 1 Tag - 25 Jahre

25.

12.00

12.00

25 Jahre und länger

12.00

12.00

Gemäss § 109 StG beträgt der Steuersatz bei einer Besitzesdauer von bis zu fünf vollendeten Jahren 60 Prozent des steuerbaren Gewinns. Er ermässigt sich ab dem 6. Besitzesjahr und für jedes angebrochene weitere Jahr Besitzesdauer um 3.9 Prozentpunkte und ab dem 16. Besitzesjahr und für jedes angebrochene weitere Jahr Besitzesdauer um 0.9 Prozentpunkte. Ab dem 25. Besitzesjahr beträgt er einheitlich 12 Prozent.

Ausnahmen

Der Steuersatz beträgt bei dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen) bei einer Besitzesdauer von bis zu fünf vollendeten Jahren 30 Prozent des steuerba­ ren Gewinns. Er ermässigt sich ab dem 6. Besitzesjahr und für jedes angebrochene weitere Jahr Besitzesdauer um 0.9 Prozentpunkte. Ab dem 25. Besitzesjahr beträgt er einheitlich 12 Prozent (§ 109 Abs. 3 StG).

Der Steuersatz gemäss § 109 Abs. 1 StG ermässigt

sich im mit dem Faktor 1,5 gewichteten Verhältnis der nach

Erwerb getätigten wertvermehrenden Aufwendungen zum erzielten Veräusserungserlös,

höchstens jedoch auf 30

Prozent (§ 109 Abs. 4 StG).

Grundstückgewinne sind steuerfrei, wenn deren Betrag 500 Franken nicht erreicht. Ebenso fallen Restbeträge

unter 100 Franken ausser Betracht (§109 Abs. 5 StG).

32055.a.01.23

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