Merkblatt Klimaberichterstattung (Startet einen Download)
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Amt für Wirtschaft und Arbeit
υ Basler Standortpaket
Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Umwelt: Klimaberichterstattung Grundlage: § 30 Abs. 3 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz vom 24. Juni 2025
A. Ausgangslage
Gefördert werden gemäss § 27 gesamthaft verminderte Tonnen CO2eq für die Reduktion der Emissionsintensität direkter Treibhausgasemissionen (Scope 1) im Vergleich zum Vorjahr. Ge- mäss § 30 StaföV ist die Reduktion der Emissionsintensität im Rahmen der nichtfinanziellen Be- richterstattung (Klimaberichterstattung) nachzuweisen, die anhand eines international anerkann- ten Standards erstellt wurde. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen ist ausserdem gemäss den Vorgaben des GHG-Protokolls zu berechnen und pro Tonne CO₂eq (Scope 1) auszuweisen.
B. International anerkannte Standards
Ein international anerkannter Standard im Kontext der nichtfinanziellen Berichterstattung (insbe- sondere der Klimaberichterstattung) ist ein weltweit verbreitetes und akzeptiertes Regel- oder Rahmenwerk. Dieses macht Vorgaben, wie Unternehmen und Organisationen Umwelt- und Nachhaltigkeitsdaten erheben, berechnen und veröffentlichen sollen. Solche Standards gewähr- leisten Vergleichbarkeit, Transparenz und Glaubwürdigkeit.
Als international anerkannte Standards gelten beispielsweise Rahmenwerke wie die Standards der Global Reporting Initiative (GRI), die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die Standards der Sustainability Accounting Standards Board (SASB) sowie weitere international etablierte Berichterstattungsstandards. Auch Berichterstattungen gemäss Art. 964a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind zulässig (vgl. dazu auch die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange gemäss C.). Der für die Klimaberichterstattung verwendete Standard oder das Rahmenwerk sind zwingend im Bericht zu benennen.
C. Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protocol)
Die Scope-1-Emissionen sind gemäss den Grundsätzen, Anforderungen und Leitlinien des Greenhouse Gas Protocol des World Resources Institute (WRI) und des World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) zu berechnen.
C. Weiteres
1. Schweizerisches Obligationenrecht (OR; SR 220)
2. Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (SR 221.434)
3. Greenhouse Gas Protocol
Stand: 20. April 2026