Merkblatt zur Quellenbesteuerung von Personen im Prostitutionsgewerbe, 01.01.2021 (Startet einen Download)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Steuerverwaltung
Merkblatt Quellenbesteuerung von Personen im Prostitutionsgewerbe
vom 1. Januar 2021 (ersetzt Fassung vom 12. November 2018) gültig ab 1. Januar 2021
A. Allgemeines
Dieses Merkblatt gilt für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland und für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Basel- Stadt einer unselbstständigen Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe nachgehen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Personen, die Dienstleistungen im Erotikgewerbe erbringen, grundsätzlich als unselbstständig erwerbend (siehe Buchstabe C).
B. Quellensteuerpflichtige Personen
Unselbstständig erwerbstätige Personen gemäss Buchstabe A, welche bei einem Arbeitgeber / einer Arbeitgeberin (SSL) gemäss Buchstabe C tätig sind, unterliegen der Besteuerung an der Quelle.
C. Schuldner / Schuldnerin der steuerbaren Leistung (SSL)
Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin des Etablissements, der / die über den Stellenantritt, zur Verfügung gestellte Infrastruktur, Homepage des Clubs, Kontakt mit den Freiern entscheidet, hat als Arbeitgeber / Arbeitgeberin der Prostituierten zu gelten. Dabei ist unerheblich, ob er / sie den Prostituierten Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und die Art der Dienstleistungen etc. erteilt (BGE 140 II 460; BGE 137 IV 159; BGE 128 IV 170).
Der / die SSL ist verpflichtet die Quellensteuer in Abzug zu bringen und diese der Steuerverwaltung Basel- Stadt periodisch abzuliefern. Er / sie hat sämtliche Massnahmen zu treffen, welche für eine korrekte Steuererhebung notwendig sind und haftet für die Entrichtung der Quellensteuer (§ 189 StG des Kantons Basel-Stadt).
D. Steuerbare Einkünfte
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Steuerbar sind sämtliche Einkünfte, welche die im Prostitutionsgewerbe tätige Person erzielt. Für den Betreiber / die Betreiberin (SSL) ist es oft schwierig diese Einkünfte mangels zuverlässiger Informationen und Unterlagen zu ermitteln. Ist dies der Fall, können diese Einkünfte mittels einer Tagespauschale ermittelt werden (siehe Buchstabe F).
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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB QST Prostitutionsgewerbe
E. Steuerberechnung
1. Personen mit Aufenthaltsbewilligung
Bei Personen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, wird die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen berechnet. Die Grundlage bildet das Bruttomonatseinkommen. Ist eine quellensteuerpflichtige Person bei mehreren SSL angestellt, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes Arbeitsverhältnis zu ermitteln.
Die entsprechenden Tarife finden sich unter: http://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerwissen/quellensteuer/merkblaetter-tariftabellen.html
Beispiel:
2. Personen im Meldeverfahren
Betrifft Personen, welche im Rahmen des Meldeverfahrens während maximal 90 Tagen in Basel-Stadt tätig sind. Diese sind grundsätzlich nach den ordentlichen Quellensteuertarifen gemäss Buchstabe E, Ziffer 1, abzurechnen. Können jedoch die Einkünfte nicht ermittelt werden, so kann die Berechnung gemäss Buchstabe F erfolgen.
F. Ermittlung steuerbares Einkommen / Tagespauschale
Können die Einkünfte mangels Information oder Unterlagen nicht korrekt ermittelt werden, ist eine Quellensteuer-Tagespauschale von CHF 25.00 pro Person und Arbeitstag abzurechnen. Bei unterschiedlichen Arbeitseinsätzen während einer Lohnzahlungsperiode ist die monatliche Quellensteuer nach dem gewogenen Mittel zu 21.667 Tagen zu berechnen. Die Pauschale muss nur für die Arbeitstage bezahlt werden, an welchen mindestens eine Dienstleistung erbracht worden ist. Die Tagespauschale berechnet sich wie folgt:
G. Abrechnung und Ablieferung
Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Abrechnung der zurückbehaltenen Quellensteuer hat grundsätzlich innert 30 Tagen seit Fälligkeit durch den / die SSL zu erfolgen. Der / die SSL erhält für seine / ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision in Höhe von 2% des gesamten Quellensteuerbetrags.
Die Quellensteuer ist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung / Verfügung der Steuerverwaltung zu überweisen.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB QST Prostitutionsgewerbe
H. Doppelbesteuerungsabkommen
Abweichende Bestimmungen anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.
I. Bescheinigung des Quellensteuerabzugs
Der / die SSL stellt der quellensteuerpflichtigen Person unaufgefordert eine Bescheinigung über die abgezogene Quellensteuer aus.
J. Rechtsmittel
Die im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen können für jedes Steuerjahr eine Bestätigung der Steuer- verwaltung des Kantons Basel-Stadt über die abgelieferten Quellensteuern verlangen.
Ist die quellensteuerpflichtige Person mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann sie bis 31. März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Steuerverwaltung Basel-Stadt
Auskünfte Steuerverwaltung Basel-Stadt Ressort Quellensteuer Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Telefon 061 267 98 14 www.steuerverwaltung.bs.ch / quellensteuer@bs.ch
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