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Basler Steuerpraxis BStP Basel-Stadt Rechtsprechung zum baselstädtischen Steuerrecht
BStP | 2026 | Nr. 4 Betreff: Steuererlass bei juristischen Personen Instanz: Steuerrekurskommission Entscheidungsdatum: 20. März 2025 Verfahrensnummer: STRK.2024.93
Der steuerpflichtigen Person können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn die Bezahlung der Steuern, der Zinsen oder der Verfahrenskosten infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage einer juristischen Person liegt vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist. Als Ursache für diese Notlage gilt ein Kapitalverlust oder eine Überschul- dung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Erbringen die Anteilsinhaber Sanierungsleistungen und verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang wie der Gläu- bigerverzicht gewahrt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt. Der Erlass wird in der Regel nur gewährt, wenn dies zum Weiterbestand der juris- tischen Person erforderlich ist und auch die übrigen Gläubiger ein Opfer bringen. Ein Steuererlass wird abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbe- sondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist oder wenn die ju- ristische Person nicht mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war. In casu ist die Sanierungs- bedürftigkeit auf eine geldwerte Leistung, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnaus- schüttungen zurückzufuhren, was einen Steuererlass von vornherein ausschliesst.
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 (recte: 2024) stellte die Rekurrentin und Beschwerdeführerin,
die X. GmbH, ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro
2019. Die Gesellschaft war bis zum 21. Mai 2023 an A-Strasse in Basel domiziliert und ab 22. Mai
2023 hat sie ihren Sitz an der B-Strasse in Q./BL. Deren einziger Geschäftsführer und Gesellschaf- ter ist Herr Y.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. Sie hielt fest, dass die Rekurrentin und Beschwerdeführerin nicht als sanierungsbedürftig gelte. Die geschuldete Steuer stehe nicht in einem Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Rekurrentin und Beschwer- deführerin. Sowohl Anteilsinhaber als auch Gläubiger müssten bei der Sanierung anteilsmässig auf Forderungen verzichten. Dies sei vorliegend nicht nachgewiesen. Zudem sei die Sanierungs- bedürftigkeit der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auf den übermässigen Bezug von geldwer- ten Leistungen durch die Anteilsinhaber zurückzuführen. Solange diesbezüglich keine Rückzah- lung erfolgt sei, könne ein Steuererlass nicht in Betracht kommen.
Eine am 10. Juli 2024 dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 21. August 2024 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 16. September 2024 und der ergänzenden Begründung vom 5. Dezember 2024. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die ausstehenden Steuern zu erlassen seien. Die Steuerverwal- tung beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2025 unter o/e-Kostenfolge die Abweisung des Rekurses bzw. Beschwerde und der Einsprache, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren führt sie aus, dass sich die ausstehenden Beträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf CHF
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11'449.45 betreffend die kantonalen Steuern und auf CHF 14'131.00 betreffend die direkte Bun- dessteuer pro 2019 belaufen würden. Zahlungen an die Steuern seien bisher keine erfolgt.
Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung wurde verzichtet.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
Erwägungen: 2. a) Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die ausstehenden Steuern zu erlassen seien.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht den Erlass der strittigen Steuerforderungen
verweigerte.
3. a) aa) Gemäss § 201 Abs. 1 StG i.V.m. § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) können der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der kantonalen Steuern, der Zinsen oder der Verfahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begründeten Aus- nahmefällen erlassen werden. Die zu erlassenden Beträge müssen rechtskräftig festgesetzt und dürfen grundsätzlich noch nicht bezahlt sein.
bb) Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 5 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung) können der steuerpflichtigen Person unter den gleichen Voraussetzungen die direkte Bundessteuer, Zin- sen oder Bussen wegen einer Übertretung ganz oder teilweise erlassen werden. Bussen und Nach- steuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG).
b) Eine Notlage einer juristischen Person liegt vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist (Art. 4 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Als Ursache für diese Notlage gilt ein Kapitalverlust oder eine Überschul- dung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind (Art. 4 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Erbringen die Anteilsinhaber Sanierungsleistungen und verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im sel- ben prozentualen Umfang wie der Gläubigerverzicht gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (Art. 4 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Juristische Personen können somit ein Erlassgesuch stellen, der Erlass wird in der Regel aber nur gewährt, wenn dies zum Weiterbestand der juristischen Person erforderlich ist und auch die übri- gen Gläubiger ein Opfer bringen (vgl. Beusch/Raas in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum schwei- zerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 167 N 9 und N 12). Ein Steuererlass wird abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Eigenkapital ausge- stattet war (Art. 4 Abs. 4 Steuererlassverordnung).
4. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der wirt- schaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und zusätzlicher Herausforderungen wie bspw. des Ukraine-Russland-Konflikts erheblichen finanziellen Schaden erlitten habe. Um die Un- ternehmung vor der Insolvenz zu retten, hätten die Gesellschafter aus privaten Mitteln einen Über- brückungskredit aufgenommen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der Bemü- hungen der Gesellschafter seien die Voraussetzungen eines Erlasses gegeben. Weiter führt die Rekurrentin und Beschwerdeführerin an, dass der Gesellschafter zu 100% einer anderen unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, um die Gesellschaft zu unterstützen. Zudem würde seine Ehefrau (die Ehefrau des Gesellschafters) an gesundheitlichen Problemen leiden. Es sei auch ein
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Umbau des Hauses des Gesellschafters angegangen worden, damit die Rekurrentin und Be- schwerdeführerin darin untergebracht und von dort aus operieren könne. Demnach sei die Gesell- schaft als sanierungsbedürftig anzusehen und der Steuererlass sei zu gewahren.
5. a) Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, ist die Sanierungsbedürftigkeit der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auf die erfolgten verdeckten Gewinnausschüttungen zurückzuführen. Die- ser Umstand ergibt sich aus zwei Rechtsmittelverfahren der Rekurrentin und Beschwerdeführerin vor der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheiden vom 24. August 2023 zu den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2019 (Entscheide der Steuerrekurs- kommission Nr. STRK.2022.94 und STRK.2022.95) wurden die von der Steuerverwaltung vorge- nommenen Aufrechnungen betreffend nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand im Umfang von insgesamt CHF 43'182.00 bestätigt. Dabei handelte es sich um Entnahmen aus der Gesell- schaft zu Gunsten der Gesellschafter, mithin um geldwerte Leistungen an die Anteilsinhaber. Die Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
b) Gemäss Art. 4 Abs. 4 Steuererlassverordnung ist ein Steuererlass bei einer juristischen Person
u.a. abzulehnen, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf eine geldwerte Leistung, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. Solche liegen bei der Rekurren- tin und Beschwerdeführerin vor, wie aus den Urteilen der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 hervorgeht (s.o. E. 5. a)). Dies schliesst einen Steuererlass von vornherein aus.
c) Bezüglich der Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin zu den Sanierungsmassnah-
men ist nicht erstellt, inwiefern sich diese als wirksam erweisen. Auch zu dieser Frage ist vielmehr der Ansicht der Steuerverwaltung zu folgen, wonach keine wirksamen Sanierungsmassnahmen getroffen oder nachgewiesen wurden. Die Frage kann, da bei dieser Sachlage ein Steuererlass ohnehin ausgeschlossen ist, letztlich offenbleiben.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Antrag auf Steuererlass nicht stattgegeben wer- den kann, da die Sanierungsbedürftigkeit auf nachweislich vorgenommene geldwerte Leistungen an die Anteilsinhaber zurückzuführen ist. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich ist somit als unbegründet und sind abzuweisen.
7. [Kosten]
Beschluss:
1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
2.-3. […]
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