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Beschluss über die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals

122.73.22 · Freiburg Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

122.73.22

Beschluss über die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals

122.73.22

Beschluss

vom 30. November 1993

über die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals; nach Anhören des Vorstandes der Pensionskasse des Staatspersonals; auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes, die nicht in die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals miteinbezogen werden, sind:

  1. das Dienstaltersgeschenk und die Dienstalterszulage;

  2. Entschädigungen für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an Feiertagen;

  3. gelegentliche Entschädigungen für besondere Dienstleistungen (Pikett-, Präsenz-, Nachtdienst und Dienst rund um die Uhr);

  4. Sitzungsentschädigungen für Mitglieder von Staatskommissionen und Entschädigungen für besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen;

  5. Entschädigungen für Überzeitarbeit;

  6. Vertretungsentschädigungen;

  7. Abgeltung des Ferienanspruchs für nicht bezogene Ferien bei Auflösung des Dienstverhältnisses;

  8. sonstige gelegentlich ausgerichtete Entschädigungen;

  9. der Teil der Honorare, der den Ärztinnen und Ärzten der Spitäler und kantonalen Dienste abgetreten wird, oder die entsprechende Entschädigung;

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j) die den Mitgliedern der Kantonspolizei ausgerichtete Entschädigung für die Beteiligung an den Krankenversicherungskosten.

Die kantonale Familienzulage, die Arbeitgeberzulage für Kinder, die Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter sowie die Honorare werden grundsätzlich nicht in den massgebenden AHV-Lohn einbezogen und gehören daher nicht zum koordinierten Lohn.

Art. 2

Die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes, die zum koordinierten Lohn gehören, sind:

  1. das Referenzgehalt;

  2. der Teuerungsausgleich;

  3. das dreizehnte Monatsgehalt;

  4. die Treueprämie;

  5. Naturalleistungen;

  6. bezahlte Ferien bei Stundenlohn;

  7. die ständige, pauschale Inkonvenienzentschädigung des Personals der Kantonspolizei und der Gefängnisse sowie die pauschale Inkonvenienzentschädigung der Wildhüter-Fischereiaufseher;

  8. der ausserordentliche Gehaltszuschuss;

  9. sonstige ständige Lohnbestandteile, die durch Entscheid des Staatsrates gewährt werden.

Art. 3

Der in den Artikeln 1 und 2 umschriebene koordinierte Lohn ist für die Pensions- und die BVG- Vorsorgeregelung sowie für die Führung der Altersguthaben massgebend.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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