126.3
Gesetz über Kompetenzabtretung an den Staatsrat zwecks Festsetzung von Abgaben und Gebühren
vom 28.04.1953 (Fassung in Kraft getreten am 28.04.1953)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 45 Bst. m der Staatsverfassung;
gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 17. April 1953;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1
Der Staatsrat wird ermächtigt, soweit nötig, durch Beschluss die verschiedenen Tarife von Abgaben und Gebühren abzuändern.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
BL/AGS 1953 f 35 / d 37