732.1.22
Beschluss betreffend die Ansätze der Zuschlagsprämien der Brandversicherung für Spezialrisiken, für 1971
732.1.22
Beschluss
vom 19. Oktober 1971
betreffend die Ansätze der Zuschlagsprämien der Brandversicherung für Spezialrisiken, für 1971 1)
1) Dieser Beschluss behält seine Gültigkeit auf Grund des jährlichen Beschlusses zur Festsetzung des Ansatzes der Prämien und Zuschlagsprämien der Gebäudeversicherung.
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 45 und folgende des Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden; gestützt auf die Artikel 43 und folgende der Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum vorgenannten Gesetz; gestützt auf das Gutachten des Verwaltungsrates der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt; in Erwägung: Gemäss den Artikeln 45 und 47 des Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden bezieht die Kantonale Gebäudeversicherungsanstalt von den Versicherten eine Zuschlagsprämie, deren Ansatz auf dem Verordnungswege festgesetzt wird, für Gebäude, in welchen oder in deren Umgebung: a) eine mit besonderen Gefahren verbundene Tätigkeit ausgeübt wird; b) Sprengstoffe, leicht entzündbare Stoffe oder andere gefährliche Stoffe gelagert werden. Die Leistung eines Prämienzuschlages kann ebenfalls dem Eigentümer eines Gebäudes auferlegt werden, das einem der in Artikel 6 aufgezählten Fälle entspricht. Der Prämienzuschlag kann herabgesetzt werden, wenn das betreffende Risiko von jedem anderen Gebäude derart entfernt ist, dass eine Feuergefahr praktisch ausgeschlossen ist. Der Artikel 48 des gleichen Gesetzes lautet wie folgt: «Der Eigentümer, der ein Gebäude oder eine Einrichtung erstellt oder erweitert in geringerem Abstand, als es das Gesetz über die Feuerpolizei
vorschreibt, oder anderweitig von den Sicherheitsvorschriften abweicht, entrichtet eine Zuschlagsprämie nach Massgabe der durch die Verhältnisse bedingten erhöhten Gefahren.» Die Vornahme der Klassierung der Spezialrisiken erforderte viel Zeit; diese Einführungsarbeit ist nun abgeschlossen. Es ist somit ab diesem Jahr möglich, die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Zuschlagsprämien für die Spezialrisiken anzuwenden. Zu diesem Zweck hat die Kantonale Gebäudeversicherungsanstalt ein Verzeichnis der Spezialrisiken mit den entsprechenden Zuschlagsprämien ausgearbeitet, wobei auf die diesbezüglichen Erfahrungen in anderen Kantonen abgestellt wurde. Gemäss den Vorschriften des Artikels 44 der Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 des vorgenannten Gesetzes gelangen die Zuschlagsprämien wie folgt zur Anwendung: weist ein Gebäude ein Spezialrisiko auf, so wird die diesbezügliche Zuschlagsprämie auf dem ganzen Gebäude berechnet; weist ein Gebäude Gefahren von mehreren Risiko-Kategorien auf, so ist die Zuschlagsprämie auf die höchste Risikokategorie auf dem ganzen Gebäude anwendbar. Sofern die Räume mit Spezialrisiken nicht mehr als ¼ des Gebäudeinhaltes ausmachen und diese Räume zudem von den übrigen Gebäudeteilen durch besonders feuerfeste Mauern und Decken getrennt sind, so wird die Zuschlagsprämie auf die übrigen Gebäudeteile nicht angewandt. Der Verwaltungsrat der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt schlägt die Genehmigung des beiliegenden Verzeichnisses der Spezial-Risiken mit den entsprechenden Zuschlagsprämien vor. Auf Antrag der Direktion des Polizei- und Sanitätswesens,
beschliesst:
Art. 1
Die Ansätze der Zuschlagsprämien für Spezial-Risiken werden gemäss beiliegendem Verzeichnis festgesetzt; dieses Verzeichnis ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Art. 2
Die Zuschlagsprämien werden gleichzeitig mit den Grundprämien eingezogen, d. h. vom 2. November bis 31. Dezember 1971, und werden auf der gleichen Rechnung aufgeführt.
2
Art. 3
Die Kantonale Gebäudeversicherung ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ——————— Verzeichnis der Spezial-Risiken mit den entsprechenden Zuschlagsprämien 0. Verschiedenes 001 Kollektiv-Garagen, ohne Reparaturwerkstätte und ohne Tanksäule im Innern der Garage, ab 10 Fahrzeugen 0.30 002 Kollektiv-Garagen, ohne Reparaturwerkstätte, aber mit Tanksäule im Innern der Garage, ab 10 Fahrzeugen 0.60 003 Schiffsschuppen (Werft): mit Werkhof 0.60 004 Bauten mit Abweichung von den minimalen gesetzlichen Distanzen 0.25 005 Bauten oder Installationen, welche den Vorschriften der Feuerpolizei nicht entsprechen 1.– A. Landwirtschaftliche Betriebe 021 Landwirtschaftliche Bauten (Scheunen, Ställe, Schöpfe, Hühnerhäuser usw.) und Gebäudeteile, welche Wohnzwecken dienen 0.30 022 Hühnerfarmen 0.25 023 Treibhäuser (einschliesslich Elementarschadenrisiko) 0.30 B. Industrien und Verschiedenes 1. Stein und Ton Backsteinfabriken und Ziegeleien:
101 ohne hölzerne Trocknungsroste 0.30 102 mit hölzernen Trocknungsrosten 0.60 103 Brikett und Pressgut, Fabrik für 1.50 104 Kalk, Zement, Gips, Kunststeine, Gipsplatten, Eternit, Fabrik für 0.30 105 Steingut, Porzellan, Keramik, Werkstätte für 0.45 106 Torf (Hangar, Kohlenminen) 0.25 107 Glasereien 0.60 2. Metalle 201 Metallkonstruktionen, Akkumulatoren, Kabel- und Draht-Werke, Giessereien, Galvanoplastik, Präzisionsinstrumente (Physik und Optik), elektrische Maschinen und Apparate, Maschinen und Werkzeuge, Schlossereien, Verzinkereien; Werkstätte, Fabrikation oder Reparatur von 0.15 202 Motorfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Lokomotiven, Eisenbahnwagen und ähnliches; Werkstätte, Fabrikation, Montage oder Reparatur von 0.25 203 Uhrmacherei, Bestandteile und Kunststeine für die Uhrenindustrie, Bijouterien und Edelmetalle; Fabrik für 0.30 3. Holz 301 Sägereien, Zimmereiwerke 0.50 302 Holzkisten, Holzwolle, Schreinereien, Möbel, Parkett und andere holzverarbeitende Betriebe, Holzkohle; Fabrik für 0.65 4. Papier, Leder, Kautschuk 401 Papier und Kartonage; Fabriken für 0.30 402 Druckereien, Lithographie, Buchbindereien 0.30 403 Gerbereien 0.30 404 Schuhe und Lederwaren; Fabriken für 0.30
405 Kautschukwaren, Pneu, Aufgummierung, Vulkanisation; Fabriken, Werkstätten für 0.60 5. Textilien und Kleider 501 Industrielle Wäschereien, Färbereien, chemische 1.20 Reinigungsanstalten 502 Hüte, Konfektion, Wäsche, Stickerei, Kürschnerei, Kleider; Fabrikation oder Werkstätte für 0.30 503 Sortier- und Reinigungswerkstätte für
Lumpen (Textilabfälle) 0.60
Fettlumpen 1.50 504 Seilereien, Blachen, Schnüre, Hanfschläuche; Fabriken für 0.30 505 Decken, Leintücher; Fabriken für 0.60 506 Wolle- und Stoffentfettungen 1.50 507 Spinnereien 0.60 508 Wattefabriken 1.– 509 Federn und Haar; Reinigungswerkstätte für 0.30 510 Webereien, Strickereien (Mützen, Strümpfe) 0.30 6. Nahrungsmittel 601 Dreschereien 0.60 602 Biscuits, Bonbons, Bäckerwaren, Schokolade, Konfiserie, Milchpulver, Kondensmilch, Teigwaren; Fabriken für 0.30 603 Brauereien 0.30 604 Fleischwaren (Fabrikation) 0.30 605 Zichorie und Kaffee-Essenz; Fabrikation für Röstereien 0.30 606 Brennereien 0.60 Lagerhäuser landwirtschaftlicher Genossenschaften, Fabriken für Futtermittel:
607 bis zu zwei Mühlsteinen oder mit einer Getreidetrocknungsanlage 0.60 Spezial-Risiko Zuschlagsprämie Nr. Fr. ‰ 608 ohne Mahl- oder Trocknungsanlage 0.45 (grössere Betriebe, siehe unter Trocknungsanlagen 621/622/623) 609 Kühlhäuser, Tiefkühlanlagen, Eis-Fabrikation 0.30 610 Fett und Butter; Schmelzerei für Öl und Speisefette; 0.45 Fabriken für: 611 ohne Verwendung von Lösungen 0.60 612 mit Verwendung von Lösungen 1.50 Likörfabriken: 613 ohne Brennerei 0.30 614 mit Brennerei 0.60 Mühlen: 1. ohne vollpneumatische Transportvorrichtung: 615 bis zu 5 Mahlgängen 0.60 616 mit über 5 Mahlgängen 1.50 2. mit vollpneumatischer Transportvorrichtung: 617 bis zu 5 Mahlgängen 0.45 618 mit über 5 Mahlgängen 1.20 Die Geräte mit 2 oder 4 Zylindern, die Mühlen System Soder, Geräte mit Mühlsteinen oder Scheiben, Schlagmühlen, Brechmühlen usw. werden je einem Mahlgang gleichgestellt. 619 Gebäude mit Reinigungsvorrichtungen, von der Mühle getrennt 0.30 620 Getreidesilo 0.30 Trocknungsanlagen (mit Heizinstallationen): 621 für Gemüse, Früchte und Getreide 0.60 622 für Gras 2.– 623 für Tabak 2.– 624 Tabak, Zigarren und Zigaretten; Fabriken für 0.30 7. Chemie 701 Zündholzfabriken 2.– 702 Wachs- und Wichsefabriken 2.– 703 gepresste Gase; Fabriken für 1.– 704 Apotheken und Drogerien 0.30 705 chemische Produkte, Feuerwerksartikel und Munition, Karbid, Käsestoff, Zelluloid, Tinte, Dünger, Lacke, Teer, Plastik und synthetisches Material, Petrolindustrie mit Nebenprodukten, Farben usw.; Fabriken und Lager für, Werkstätten und Forschungslaboratorien 2.– 706 Seife und Waschmittel, Kerzen; Fabriken für 0.30 8. Energie, Wärme, Eisenbahnen 801 Elektrizität, Elektrizitätswerke, Stromgeneratoren 0.30 802 Gaswerke 0.30 803 Reaktoren und Atomkraftwerke 2.– 804 Transformatorenstationen und Transformatoren in Gebäuden 0.30 805 Gondelbahnen, Skilifte, Sessellifte (Gebäude) 0.40 9. Lager, Magazine, öffentliche Anstalten 901 unterirdische Lager brennbarer Flüssigkeiten der 902 Lager für chemische Produkte, brennbare oder radioaktive Flüssigkeiten und Stoffe, Flüssiggas usw. 1.50 903 öffentliche Lager 0.40 904 Verkaufsläden (Warenhäuser): Brandschutzrabatt von 10 bis 30 Rappen gemäss Brandschutzgrad des Geschäfts. Säle für Theater, Variété und Schauspiele: 905 bis zu jährlich 30 Aufführungen 0.30 906 mit jährlich mehr als 30 Aufführungen 0.60
907 Studio für Radio, Fernsehen und Film (ohne 0.30 Aufnahmen) 908 Aufnahmestudio für Film und Fernsehen 1.– 909 Hotels, Pensionen, Internate, Kaffeehäuser und Restaurants, Tea-Rooms, Bars, Klubhäuser und ähnliches, Sanatorien 0.30 910 Erziehungsheime, Strafanstalten, Irrenanstalten, Psychiatrische Kliniken (anwendbar auf alle Gebäude der unter der Rubrik 910 genannten Betriebe) 0.45 8