821.40.56
Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft
vom 20.04.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2021)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg;
auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung soll der Einbau von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft durch die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) unterstützt und gefördert werden.
Art. 2 Finanzierung
Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 70'000 Franken bereitgestellt.
Dieser Betrag ist im Betrag von 200'000 Franken enthalten, der für die Massnahme Nr. 19 des Plans zur Wiederankurbelung «Massnahme zur Unterstützung von Projekten zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft gemäss Landwirtschaftsgesetz» vorgesehen ist.
Der erforderliche Betrag wird dem Wiederankurbelungsfonds entnommen; die darin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bleiben vorbehalten.
Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger
Folgende Personen können auf Gesuch die vorgesehenen Beiträge und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Beträge in Anspruch nehmen:
Personen, deren Betrieb oder Betriebsgemeinschaft vom Amt für Land-wirtschaft (LwA) anerkannt ist;
Personen, die Wiederkäuer halten.
Art. 4 Beitragsberechtigte Projekte
Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann ein Projekt finanziell unterstützt werden, wenn es die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
Beim Projekt handelt es sich um eine Investition in ein neues System zur Abwärmenutzung in Form eines Warmluftanzugs für die Heubelüftung in einem bestehenden Gebäude oder in einem Neubau.
Der Warmluftanzug wird unter einem nicht isolierten Dach aus Blech, aus Faserzement oder unter einer Photovoltaikanlage (ausgenommen Ziegel) installiert.
Der Warmluftanzug ist so dimensioniert, dass der Wärmegewinn gegenüber der Umgebungsluft mindestens + 5°C und der Druckverlust für den Ventilator maximal 1,0 hPa betragen (beide Faktoren werden nach dem Berechnungsprogramm SOKO ermittelt).
Das Projekt betrifft den eigenen Betrieb oder die Betriebsgemeinschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
Es kann nur ein Projekt pro Betrieb oder Betriebsgemeinschaft unterstützt werden.
Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.
Art. 5 Höhe der Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller oder pro Betrieb:
2500 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von 200 m² oder weniger;
5000 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von mehr als 200 m².
Art. 6 Gesuch
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Unterstützungsgesuch bis zum 28. Februar 2022 einreichen.
Das Gesuch ist nur gültig, wenn es mit dem entsprechenden Formular auf der Website des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg (LIG) gestellt wird. Es muss unterzeichnet und zusammen mit den erforderlichen Anhängen eingereicht werden.
Das Gesuch wird an folgende Adresse gesendet: Landwirtschaftliches Beratungszentrum, Projekt «Warmluftanzug für Heubelüftung – COVID», Route de Grangeneuve 31, 1725 Posieux, oder per E-Mail an iagspv@fr.ch.
Mit der Einreichung des Gesuchs verpflichtet sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die Pflichten gemäss Artikel 7 zu erfüllen.
Das LIG behandelt die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.
Art. 7 Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger der Unterstützung
Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen den subventionierten Warmluftanzug nicht einbauen, bevor ein Entscheid über die Gewährung der Subvention getroffen worden ist.
Der subventionierte Warmluftanzug muss bis spätestens am 31. Dezember 2022 eingebaut sein.
Die Umsetzung des Projekts muss den Angaben im Gesuch entsprechen.
Kommt die Empfängerin oder der Empfänger den Pflichten gemäss den Absätzen 1–3 nicht nach, so kann die Rückerstattung des erhaltenen Betrags verlangt werden.
Art. 8 Entscheid über die Gewährung der Unterstützung
Das LIG entscheidet über die Gesuche um Unterstützung und Rückerstattung.
Art. 9 Auszahlung
Das Amt für Umwelt ist dafür zuständig, den mit Entscheid des LIG gewährten Betrag auszuzahlen.
Art. 10 Kontrolle
Das LIG kontrolliert die Konformität der Projektumsetzung, insbesondere durch eine Besichtigung der Anlage.
Das LIG führt eine ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen durch.
Es erstattet der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die Verpflichtungen und die ausgezahlten Beträge.
Art. 11 Dauer
Diese Unterstützungsmassnahme endet, sobald der Betrag nach Artikel 2 Abs. 1 aufgebraucht ist, jedoch spätestens am 31. Dezember 2022.
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