Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Medien

821.40.65 · Freiburg Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-fr/sgf-rsf/821-40-65/de/verordnung-uber-die-wirtschaftlichen-massnahmen-zur-abfederung-der-auswirkungen-des-coronavirus-im-bereich-der-medien

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Freiburg
  3. Freiburg Gesetzessammlung
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

821.40.65

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Medien

vom 05.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19);

in Erwägung:

Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlossen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die Wirtschaftsförderungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Diese gezielten Sofortmassnahmen werden ergänzend und subsidiär zu den vom Bund getroffenen Massnahmen verordnet.

Aufgrund der aktuellen Krise sind die Werbeeinnahmen der Medien stark rückläufig. Einer Umfrage zufolge, die der Verband Schweizer Medien Ende März unter seinen Mitgliedern durchgeführt hat, schätzen 60 % der Zeitungen den bisherigen Rückgang ihrer Werbeeinnahmen infolge von COVID-19 auf über 50 %. Zudem rechnen 45 % der befragten Medien mit einem ebenso starken Einbruch der Werbeeinnahmen auf ihren Online-Plattformen. Insgesamt könnte der Verlust bei den Printmedien im Jahr 2020 bis zu 388 Millionen Franken betragen. Auch die Werbeeinnahmen der Radio- und Fernsehveranstalter (Radio & TV) sind in einem ähnlichen Masse eingebrochen. Während die Abonnemente bei den Printmedien die zweitwichtigste Einnahmequelle darstellen, bekommen die Radio- und Fernsehveranstalter die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ausgezahlten Gebührenanteile.

Im Kanton decken bestimmte Freiburger Medien aufgrund der aktuellen Krise einen deutlich gesteigerten Service public-Bedarf ab. Gleichzeitig brechen ihre Werbeeinnahmen ähnlich stark wie in der übrigen Schweiz ein. Es handelt sich hauptsächlich um:

> Printmedien: La Liberté, La Gruyère und die Freiburger Nachrichten, die für 2020 mit einem Rückgang der Werbeeinnahmen um 2'223'000 Franken (La Liberté) bzw. 690'000 Franken (La Gruyère) bzw. 3'470'000 Franken (Freiburger Nachrichten) rechnen;

> Radio & TV: RadioFR und La Télé, die für 2020 mit einem Rückgang der Werbeeinnahmen um 2'470'000 Franken (RadioFR) bzw. 610'000 Franken (La Télé) rechnen.

Anfang April hat der Bundesrat auf einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Medien verzichtet. Mitte April hat er schliesslich beschlossen, die öffentlichen Radio- und Fernsehstationen zu unterstützen, und erklärt, dass eine indirekte Presseförderung gegebenenfalls vom Bundesparlament beschlossen wird. Er wird dem Parlament, sobald es seine Tätigkeit wiederaufnimmt, zwei Massnahmenpakete vorschlagen: 50 Millionen Franken pro Jahr für die Unterstützung der Online-Medien sowie eine Erhöhung der Bundesbeiträge an die Zustellkosten von 30 auf 50 Millionen Franken pro Jahr.

Aufgrund der aktuellen Krise will der Staatsrat den Freiburger Medien in Ergänzung der Bundeshilfe eine kurzfristige Soforthilfe leisten, da es wichtig ist, eine qualitativ hochstehende Berichterstattung zu gewährleisten, und da die erwähnten Medien einen gesteigerten Service public-Bedarf abdecken.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die wichtigsten Freiburger Medien abgefedert werden, um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze, wenn nicht gar ihr Überleben zu sichern, was insbesondere auf die Printmedien zutrifft, damit sie weiterhin eine qualitativ hochstehende Berichterstattung gewährleisten können. Zu diesem Zweck wird ein A-fonds-perdu-Beitrag im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. a des Reglements vom 18. September 2018 über die Wirtschaftsförderung (WFR) gewährt.

Art. 2 Finanzierung

Ein Höchstbetrag von 5,34 Millionen Franken wird zu diesem Zweck bereitgestellt. Er wird dem vom Staatsrat gestützt auf Artikel 2 WMV-COVID19 vorgesehenen Globalbetrag entnommen.

Der Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

  1. für die Printmedien, 3,7 Millionen Franken.

  2. für die Radio- und Fernsehveranstalter, 1,64 Millionen Franken.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge

Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung zugunsten der Printmedien gelten die folgenden Bedingungen:

  • a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Zeitungsverleger

  • 1. mit Firmensitz im Kanton Freiburg und/oder einer Leserschaft, die sich zu zwei Dritteln aus Freiburger Abonnenten zusammensetzt und

  • 2. deren Tätigkeit durch die Auswirkungen von COVID-19 erheblich beeinträchtigt wurde und

  • 3. die eine Finanzhilfe des Staats benötigen, um den Erhalt der Arbeitsplätze, wenn nicht gar das Überleben der verlegten Titel, zu gewährleisten.

  • b) Gegenstand der Finanzhilfe: Der Beitrag des Staats deckt einen Teil des Nettoumsatzverlusts ab.

  • c) Umfang der Finanzhilfe: Der Staat übernimmt 50 % der gegenüber der Vorjahresperiode eingebüssten Werbeeinnahmen nach Kompensation allfälliger Mehreinnahmen aus dem Verkauf zusätzlicher Abonnemente.

  • d) Komplementarität: Falls der Bund im Jahr 2020 eine ausserordentliche Bundeshilfe gewährt, indem er eine zusätzliche Ermässigung für die Postzustellung von Zeitungen beschliesst, wird diese Hilfe nicht vom Beitrag des Kantons abgezogen.

  • e) Einmaliges Gesuch: Ein Empfänger kann nur ein Gesuch stellen, das für alle auf dem Kantonsgebiet herausgegebenen und verteilten Zeitungen gilt.

  • f) Sozialversicherungen: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, die von ihnen und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge regelmässig gezahlt zu haben.

  • g) Steuern: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, dass sie bei den Steuern auf dem aktuellen Stand sind, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern ihrer Angestellten betrifft.

  • h) Dauer: 1. März bis 31. Dezember 2020.

  • i) Frist für die Gesuchstellung: Die Gesuche sind spätestens einzureichen bis

  • 1. 31. Mai 2020 für März 2020;

  • 2. 31. Juli 2020 für das 2. Quartal 2020;

  • 3. 31. Oktober 2020 für das 3. Quartal 2020;

  • 4. 31. Januar 2021 für das 4. Quartal 2020.

Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung zugunsten der Radio- und Fernsehstationen gelten die folgenden Bedingungen:

  • a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Radio- und Fernsehveranstalter

  • 1. mit Firmensitz im Kanton Freiburg und/oder einem Publikum, das sich zu zwei Dritteln aus Freiburger Hörerinnen und Hörern bzw. Zuschauerinnen und Zuschauern zusammensetzt und

  • 2. deren Tätigkeit durch die Auswirkungen von COVID-19 erheblich beeinträchtigt wurde und

  • 3. die eine Finanzhilfe des Staats benötigen, um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze, wenn nicht gar ihr Überleben, zu gewährleisten.

  • b) Gegenstand der Finanzhilfe: Der Beitrag des Staats deckt einen Teil des Nettoumsatzverlusts ab.

  • c) Umfang der Finanzhilfe: Der Staat übernimmt 50 % der gegenüber der gleichen Vorjahresperiode eingebüssten Werbeeinnahmen, höchstens jedoch 1'640'000 Franken. Dieser Betrag wird wie folgt bereitgestellt

  • 1. für RadioFR, höchstens 1'235'000 Franken;

  • 2. für La Télé, höchstens 305'000 Franken;

  • 3. für die anderen Radio- und Fernsehveranstalter, höchstens 100'000 Franken für alle Beitragsempfänger.

  • d) Nachrangigkeit: Die vom Bund gezahlten Beiträge werden von der Finanzhilfe des Staats abgezogen.

  • e) Gemeinsame Finanzierung: Die allfällige Finanzhilfe für La Télé wird unter der Bedingung gewährt, dass der Kanton Waadt und/oder seine Gemeinden eine gleich hohe Finanzhilfe leisten.

  • f) Sozialversicherungen: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, die von ihnen und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge regelmässig gezahlt zu haben.

  • g) Steuern: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, dass sie bei den Steuern auf dem aktuellen Stand sind, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern ihrer Angestellten betrifft.

  • h) Dauer: 1. März bis 31. Dezember 2020.

  • i) Frist für die Gesuchstellung: Die Gesuche sind spätestens einzureichen bis

  • 1. 31. Mai 2020 für März 2020;

  • 2. 31. Juli 2020 für das 2. Quartal 2020;

  • 3. 31. Oktober 2020 für das 3. Quartal 2020;

  • 4. 31. Januar 2021 für das 4. Quartal 2020.

Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kaufmännische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 4 Modalitäten

Für die Einreichung und Bearbeitung der Gesuche gemäss Artikel 3 Abs. 1 und 2 gelten die folgenden Modalitäten:

  1. Einreichung: Das begründete Gesuch um Finanzhilfe wird dem Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (GS-VWBD) gestützt auf die Verluste im Quartal, das dem Gesuch vorangeht, vorgelegt.

  2. Auskunftspflicht: Das GS-VWBD ist befugt, von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zu verlangen, dass sie oder er innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, wird dies als Rückzug des Gesuchs gewertet.

  3. Vorbehalt: Der Staat behält sich das Recht vor, die Gesuche von Medien, die vor der Coronakrise mit strukturellen Schwierigkeiten konfrontiert waren, einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

  4. Entscheid: Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) erlässt den Entscheid; der Entscheid ist nicht anfechtbar.

Für die Gewährung der Finanzhilfen gemäss Artikel 3 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 wird die Finanzkompetenz des Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektors auf 50'000 Franken erhöht.

Mit dem Ausfüllen des Gesuchformulars ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das GS-VWBD, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Art. 4a Verlängerung des A-fonds-perdu-Beitrags

In Ergänzung von Artikel 3 und 4 gelten die folgenden Bedingungen für die Gewährung der Beiträge und die Modalitäten für die Bearbeitung der Gesuche infolge der Verlängerung:

  • a) Umfang des Beitrags für 2021: Der Staat übernimmt 50 % der gegenüber dem Jahr 2019 weggefallenen Werbeeinnahmen nach Kompensation allfälliger Mehreinnahmen aus dem Verkauf zusätzlicher Abonnemente;

  • b) Einmaliges Gesuch: Ein Empfänger kann nur ein Gesuch stellen, das für alle auf dem Kantonsgebiet ausgetragenen Zeitungen gilt;

  • c) Frist für die Gesuchstellung: Die Gesuche sind spätestens einzureichen bis:

  • 1. 30. April 2021, für das 1. Quartal 2021;

  • 2. 31. Juli 2021, für das 2. Quartal 2021;

  • 3. 31. Oktober 2021, für das 3. Quartal 2021;

  • 4. 31. Januar 2022, für das 4. Quartal 2021.

Diese Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge gelten sowohl für die Printmedien als auch für die Radio- und Fernsehveranstalter.

Der Staatsrat behält sich das Recht vor, je nach epidemiologischer und wirtschaftlicher Lage und dem Zeitpunkt, zu dem die ausserordentliche Lage im Sinne von Artikel 117 KV aufgehoben wird, die Massnahme abzubrechen beziehungsweise Absatz 1 Bst. c Ziff. 2, 3, und/oder 4 aufzuheben.

Art. 5 Verschiedenes

Es besteht kein Anspruch auf diese Finanzhilfe.

Im Übrigen gelten Artikel 26–28 des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG) und Artikel 28 und 29 WFR über die Pflichten des Empfängers, die Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen und die strafrechtliche Verfolgung.

Art. 6 Geltungsdauer

Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnahmen erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umsetzung abgeschlossen ist

Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.

Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten für Artikel 4a ab Inkrafttreten der mit ihm eingeführten Änderungen.

2020_051