836.13
Verordnung über den Beitragsansatz der Kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen
vom 05.12.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen;
gestützt auf das dazugehörige Ausführungsreglement vom 18. Februar 1991;
in Erwägung:
Nach Artikel 14a des Ausführungsreglements vom 18. Februar 1991 zum Gesetz über die Familienzulagen setzt der Staatsrat auf Antrag der Verwaltungskommission der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt den Beitrag für natürliche oder juristische Personen, die der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen angeschlossen sind, fest.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1
Der Ansatz für den Beitrag der natürlichen oder juristischen Personen, die der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen angeschlossen sind, beträgt 0,49 % der Löhne in der Landwirtschaft und 2,27 % der Löhne in den übrigen Wirtschaftszweigen.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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