III D/1/1
Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
Vom 21.03.2006 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und das Gesetz vom 4. Mai 1997 über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)2,
verordnet:
Art. 1 Departement Sicherheit und Justiz
Das Departement Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement in SchKG-Sachen.
Es führt Disziplinarverfahren gegen Mitarbeitende des Betreibungs- und Konkursamtes und entscheidet über Disziplinarmassnahmen.
Art. 1a Aufsicht
Die Hauptabteilung Justiz hat die administrative, fachliche und organisatorische Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wahrzunehmen, soweit Aufsichtskompetenzen nicht anderen Behörden übertragen sind.
Sie überprüft insbesondere die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes mittels Inspektionen und beurteilt aufsichtsrechtliche Anzeigen.
Die administrative Aufsichtsbehörde und das Kantonsgerichtspräsidium koordinieren ihre Tätigkeiten und übermitteln einander jeweils ihre Entscheide.
Art. 2 Rechnungsführung des Betreibungs- und Konkursamtes
Das Betreibungs- und Konkursamt besorgt seine Rechnungsführung selbst.
Die Rechnungsführung ist jährlich durch die Finanzkontrolle des Kantons zu prüfen; sie erstellt einen Bericht zuhanden der kantonalen administrativen Aufsichtsbehörde.
Art. 2a Datenbearbeitung
Das Informationssystem des Betreibungsamtes darf zum Zweck einer vollständigen und aktuellen Datenhaltung mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister (Geres) verknüpft werden.
Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1–4 gemäss Anhang der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz3.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 343