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Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

IX B/22/2 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/gs/ix-b-22-2/de/verordnung-uber-das-gastgewerbe-und-den-handel-mit-alkoholischen-getranken

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

IX B/22/2

Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Vom 17.01.2023 (Stand 01.02.2023)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 36 des Gastgewerbegesetzes (GGG)1,

erlässt:

Footnotes

  1. [1] GS IX B/22/1

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Gastgewerbegesetz.

Art. 2 Departement

Das zuständige Departement gemäss Artikel 4 GGG ist das Departement Sicherheit und Justiz.

Art. 3 Gästekontrolle

Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von ihren Gästen folgende Daten:

  1. Name und Vorname;

  2. Geburtsdatum;

  3. Adresse;

  4. Staatsangehörigkeit;

  5. Ausweisdokument und -nummer.

Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglieder registrieren.

Art. 4 Gelegenheitswirtschaften

Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.

Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss Artikel 9 GGG verlangen.

Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten Wassern befreien.

SBE 2023 04