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Beschluss über Höhe und Verfahren der Bezugsprovision bei der Quellensteuer

VI C/1/5/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/gs/vi-c-1-5-1/de/beschluss-uber-hohe-und-verfahren-der-bezugsprovision-bei-der-quellensteuer

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

VI C/1/5/1

Beschluss über Höhe und Verfahren der Bezugsprovision bei der Quellensteuer

Vom 16.12.2003 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 4 des Steuergesetzes1, Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die digitale Verwaltung2 und Artikel 6 Absatz 2 der Quellensteuerverordnung3,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS VI C/1/1
  2. [2] GS II H/1
  3. [3] SR 642.118.2

Art. 1 Höhe der Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei einer elektronischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung gemäss Artikel 2 eine Bezugsprovision von 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.

Bei einer physischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.

Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

Art. 2 Verfahren

Die Übermittlung der Quellensteuerabrechnung hat mit dem Swissdec-Adapter des elektronischen Lohnmeldewesens (ELM) gemäss Anhang zur Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren4 oder über die von der Steuerverwaltung auf dem Behördenportal zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung zu erfolgen.

Footnotes

  1. [4] GS II H/5

SBE IX/1 31