04 Weisung über die Bescheinigung der Entschädigung aus Freiwilligenarbeit
Departement Finanzen und Gesundheit Rathaus 8750 Glarus
Weisung des Departements Finanzen und Gesundheit betreffend Bescheinigung der Entschädigungen aus Freiwilligenarbeit (vom 30. November 2007)
Die Bescheinigungspflicht im Sinne von Art. 159 und Art. 151 StG sowie Art. 125 und Art. 127 DBG entfällt, wenn
für Entschädigungen aus Freiwilligenarbeit ist – ungeachtet, ob es sich um Spesenersatz oder Entschädigungen für eine Tätigkeit handelt – eine Pauschale bis max. CHF 1'000 jährlich steuerfrei. Die Pauschale kann von der gleichen Person nur für eine Organisation geltend gemacht werden;
die Spesenentschädigungen effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbelege abgerechnet werden bzw. die Fallpauschalen folgende Beträge nicht überschreiten:
Kilometerentschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto max. CHF 0.70
Verpflegungskosten Frühstück (bei Abreise vor 07.30 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, so- fern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist) CHF 15 Mittagessen CHF 30 Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 19.30 Uhr). CHF 35
1. Inkrafttreten
Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2007. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren.
DEPARTEMENT FINANZEN UND GESUNDHEIT
Dr. Rolf Widmer, Regierungsrat
Praxishinweis Steuerverwaltung
Als Freiwilligenarbeit gelten Einsätze im Non-Profit-Bereich wie insbes. Kirche, Kultur, Politik, Sport, Sozialdienst und Umwelt. Beträgt die Gesamtentschädigung mehr als Fr. 1'000.—p.a. unterliegt alles der normalen Deklarati- ons- und Steuerpflicht.