04 Merkblatt Erbschaftssteuer
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 26. Oktober 2021
Merkblatt
Erbschaftssteuer
1. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 116 StG unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts der Erbschaftssteuer. Nach Abs. 2 sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung steuer- bar.
2. Steuerpflicht
Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer).
Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutznies- ser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig. Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig (Art. 122 StG). Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Erbgangs
3. Steuerbefreiung
Zuwendungen an den Ehegatten, an direkte Nachkommen sowie an Adoptivkinder des Erb- lassers sind steuerfrei.
Verzichten Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbanteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils, so bleibt diese Zuwendung ebenfalls steuerfrei. Der Verzicht ist spätestens mit dem amtlichen Inventar zu erklären.
Steuerfrei sind ausserdem die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegen- ständen sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von CHF 5‘000.
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4. Steuerberechnung
a. Bewertung
Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steu- eranspruchs bewertet. Für die Steuerbemessung werden abgezogen:
Die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger übertra- genen Schulden;
die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung vermindern;
die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 ZGB (Praxis: CHF 2‘000).
b. Abzüge
Von den Vermögensanfällen können in Abzug gebracht werden: 1. CHF 100‘000 für jedes Stief- und Pflegekind; 2. CHF 50‘000 für jeden Elternteil;
3. CHF 10‘000 für jeden übrigen Empfänger.
c. Steuersätze Die Steuer beträgt: Klasse 1: 2,5% für Eltern, Adoptiveltern und Grosseltern; Klasse 2: 4,0% für vollbürtige Geschwister sowie für Lebenspartner im eheähnlichen Verhältnis, welche nachweislich mindestens fünf Jahre vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; Klasse 3: 5,0% für halbbürtige Geschwister; Klasse 4: 6,0% für Stief- und Pflegekinder, Stiefeltern, Pflegeeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern und Verschwägerte; Klasse 5: 7,0% für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten; Klasse 6: 8,0% für Stiefneffen und Stiefnichten, Stiefonkel und Stieftanten; Klasse 7: 9,0% für Geschwisterkinder, Grossneffen und Grossnichten; Klasse 8: 10,0% für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte.
d. Zuschläge
Zu diesen berechneten Steuerbeträgen werden folgende Zuschläge, auf den einzelnen Emp- fänger berechnet, erhoben:
50 % der Steuer bei mehr als CHF 200‘000 Vermögensanfall;
100 % der Steuer bei mehr als CHF 400‘000 Vermögensanfall;
150 % der Steuer bei mehr als CHF 2‘000‘000 Vermögensanfall.
e. Kantonale Bausteuer
Zusätzlich wird eine Bausteuer in der Höhe von 5% der berechneten Erbschaftssteuer erho- ben.
5. Haftung
Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht.
6. Inkrafttreten und Publikation
Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab der Steuerperiode 2021. 2