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02 Merkblatt IPV 2026

GL guidance fcc64d081acdef67bfa5

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/tax-guidance/gl-guidance-fcc64d081acdef67bfa5/de/02-merkblatt-ipv-2026

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Glarus
Quelle

02 Merkblatt IPV 2026

Kantonale Steuerverwaltung Fachstelle IPV Hauptstrasse 11 8750 Glarus Telefon 055 646 61 55 055 646 61 65 E-Mail: ipv@gl.ch

Individuelle Prämienverbilligung (IPV) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Merkblatt für das Jahr 2026 Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Die IPV ist für Personen, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

  • Die IPV muss jedes Jahr neu beantragt werden.

  • Um die IPV für das ganze Jahr zu erhalten, ist das vollständige Antragsformular bis spätestens am 31. Januar 2026 (Poststempel auf dem Couvert beim Antrag auf Papier oder computergespeichertes Versanddatum des elektronischen Antrags) bei der Kantonalen Steuer- verwaltung, Fachstelle IPV, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus einzureichen.

  • Sie persönlich erhalten kein IPV-Geld, dieses wird der Krankenversicherung vergütet.

1. Wer hat Anspruch auf IPV?

Die IPV ist für Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die am

1. Januar 2026 im Kanton Glarus gemeldet sind und eine vom Bund anerkannte obligatorische

Krankenversicherung haben. Familien, Ehepaare/eingetragene Partnerschaften und Konkubinatspaare erhalten alle zusam- men einen Gesamtbetrag der IPV. In Ziffer 9 auf der nächsten Seite steht geschrieben, wo man nähere Details dazu findet.

2. Wie erfolgt die Anmeldung zur IPV?

NEU: Es wird nun möglich sein, den IPV-Antrag auf der Plattform my.gl.ch auszufüllen inklusive dem Hochladen der notwendigen Doku- mente, sodass der gesamte Prozess elektronisch durchgeführt werden kann. IPV Antrag

Ende November 2025 erhalten weiterhin alle Haushalte das Antragsformular für die IPV per Post, und ab dann sind elektronische Anträge möglich. Das Formular auf Papier oder auf der Plattform muss vollständig ausgefüllt werden und bis spätestens am 31. Januar 2026 mit allen Beilagen (siehe unten) bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Fachstelle IPV, Hauptstrasse 11 in 8750 Gla- rus respektive auf der Plattform eingereicht werden. Anträge per Email sind nicht möglich. Bei verspätet eingegangenen Anträgen gibt es die IPV nur noch für die Monate nach dem Ein- gangsmonat des Antrags. Ausschlaggebend ist dabei der Poststempel auf dem Antragscouvert respektive das Versanddatum des elektronischen Antrags.

3. Was muss dem Antragsformular beigelegt werden?

Dem Antragsformular müssen die Krankenkassenpolicen aller Familien- oder Haushaltsmitglieder für das Jahr 2026 und die Ausbildungsbestätigungen Ihrer volljährigen Kinder in Ausbildung (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) für das Jahr 2024 beigelegt oder hochgeladen werden. Nur kor- rekt und vollständig ausgefüllte Anträge gelten als termingerecht eingereichte Anträge.

4. Wie hoch ist die IPV?

Der IPV-Betrag, den Sie zugute haben, ist abhängig von Ihrem Einkommen und Alter. Zur Berech- nung der IPV wird das sogenannte anrechenbare Einkommen gemäss Ihrer definitiven Steuerver- anlagung 2024 genommen. Es gilt der Grundsatz: Je höher das anrechenbare Einkommen, desto höher der IPV-Selbstbehalt und desto weniger IPV erhalten Sie. Das heisst, von der Summe der Krankenkassen-Richtprämien, die die Mitglieder Ihres Haushalts bezahlen müssen, wird der IPV-

Bitte auch Rückseite beachten!

Selbstbehalt abgezogen. Diese Differenz erhalten Sie als IPV (detaillierte Angaben zur Berech- nung siehe Rückseite, Fussnote 1). Pro Person wird jedoch höchstens die effektiv zu bezahlende Krankenversicherungsprämie vergütet. Während des Militärdienstes sind Sie über das Militär ver- sichert, weshalb Sie für die Zeit des Militärdienstes keine IPV zugute haben. Die Richtprämien werden im Amtsblatt des Kantons Glarus, im Online-Schalter des Departements Finanzen und Gesundheit (Menu «Steuerverwaltung» / Menu «Individuelle Prämienverbilligung IPV») und in der Zeitung Fridolin publiziert.

5. Wie wird die IPV ausbezahlt?

Bei einem Anspruch auf IPV erfolgt die Auszahlung an Ihre Krankenversicherung. Eine direkte Auszahlung an Sie ist nicht möglich.

6. Was muss bei jungen Erwachsenen in Ausbildung beachtet werden?

Ihre Kinder in Ausbildung (junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren) haben zusammen mit Ihnen einen Gesamtanspruch auf IPV, sofern Ihnen in der Steuerperiode 2024 ein Kinderabzug in der Steuererklärung gewährt wurde. Der Kinderabzug wird aber nur gewährt, sofern das Nettoer- werbseinkommen (Nettolohn abzüglich Berufsauslagen) Ihres Kindes, das sich in Ausbildung be- findet, 14'000 Franken nicht übersteigt. Beträgt das Nettoerwerbseinkommen Ihres Kindes in Ausbildung mehr als 14'000 Franken, muss von diesem Kind ein eigenes Gesuch eingereicht werden. Die IPV wird dann für Ihr Kind in Aus- bildung separat berechnet und die IPV an dessen Versicherung bezahlt.

7. Was muss beim Bezug von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe getan werden?

Falls Sie Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, müssen Sie keinen Antrag einreichen. Dies organisieren die zuständigen Amtsstellen mit der Fachstelle IPV. Falls Sie künftig einmal keine Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe mehr erhalten, haben Sie vielleicht trotzdem Anspruch auf die IPV. Um die IPV zu erhalten, müssen Sie fristgerecht einen IPV-Antrag einreichen.

8. Welche Änderungen gibt es per 2026?

Auch 2026 kann der Antrag komplett elektronisch, inklusive hochladen der eingescannten Doku- mente auf der Plattform my.gl.ch abgewickelt werden. Zur Erinnerung: Kinder erhalten seit 2021 eine garantierte IPV in der Höhe von mindestens 80 Prozent der Richtprämie, falls Ihr anrechen- bares Haushaltseinkommen1 unter 85'000 Franken liegt. Bei den jungen Erwachsenen in Ausbil- dung gibt es keine Änderung.

9. Wo erhält man detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen?

⎫ Die rechtlichen Grundlagen sind im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung (EG KVG) definiert. ⎫ Informationen über die Höhe der Selbstbehalte, die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sowie die Höhe der Grenzbeträge für Haushalte mit Kindern sind in der Verordnung über die Prä- mienverbilligung (Prämienverbilligungsverordnung; PVV) geregelt. ⎫ Informationen zum Vollzug der IPV sind in der Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilli- gung (Prämienverbilligungsvollzugsverordnung; VV PV) geregelt.

Sie finden diese Dokumente mittels Eingabe der Abkürzungen (EG KVG, PVV, und VV PV) im Suchfeld auf der Webseite https://gesetze.gl.ch.

10. An wen kann man sich bei allfälligen Fragen wenden?

Für weitere Auskünfte steht die Fachstelle IPV der Kantonalen Steuerverwaltung Glarus unter den Telefon-Nummern 055 646 61 55 und 055 646 61 65 oder per E-Mail ipv@gl.ch zur Verfügung.

1 Anrechenbares Einkommen = Total der Einkünfte + zehn Prozent des steuerbaren Vermögens + Unterhaltskosten für Liegenschaften + mit der AHV direkt abgerechnete Nebenerwerbe - Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen - 5000 Franken für jedes minderjährige Kind - Alimente für die geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner und für minder- jährige Kinder.

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