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Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung

170.700 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/170-700/de/verordnung-uber-die-deckung-des-burobedarfs-in-der-kantonalen-verwaltung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

170.700

Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung

Vom 28.08.2012 (Stand 01.10.2012)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1

von der Regierung erlassen am 28. August 2012

Footnotes

  1. [1] BR 110.100

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.

Sie findet sinngemäss Anwendung auf weitere Bezüger wie die kantonalen Gerichte und andere in einer Beziehung zum Kanton stehende Institutionen und Personen.

Zum Bürobedarf gehören insbesondere Büromaterialien, Gebrauchsmaterialien für den Schulunterricht, Büromaschinen und Kopiergeräte samt Unterhalt sowie Drucksachen.

2. Bewirtschaftungsgrundsätze

Art. 2 Beschaffung und Verwendung

Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.

Art. 3 Kostenverantwortung

Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienststellen.

Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto.

Art. 4 Gestaltung von Drucksachen

Bei der Gestaltung von Drucksachen pflegt die kantonale Verwaltung ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design).

Standardisiert werden insbesondere Massendrucksachen wie Kuverts als Einheitskuverts, Visitenkarten, Adressetiketten, Formulare und Broschüren.

Zum einheitlichen Auftreten gehört die gemeinsame Verwendung deutscher, romanischer und italienischer Bezeichnungen.

Die Gestaltung im Einzelnen wird von der Drucksachen- und Materialzentrale in einer Richtlinie „Corporate Design“ vorgegeben.

Für die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Richtlinie „Corporate Design“ sind die Dienststellen verantwortlich.

Art. 5 Beschaffung

Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot berücksichtigt.

In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen.

Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Materialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem freien Markt einkaufen.

3. Organisation der Drucksachen- und Materialzentrale

Art. 6 Aufgaben

Die Drucksachen- und Materialzentrale unterstützt die Beschaffung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.

Sie stellt einen Online-Shop zur Verfügung, über den sämtliche Bestellungen von Büromaterial erfolgen.

Die Vermittlung von Druckaufträgen und die Organisation des Kopierwesens sind als standardisierte Abläufe ausgestaltet.

Art. 7 Vergabe von Aufträgen

Für die Vergabe von Aufträgen durch die Drucksachen- und Materialzentrale gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom 28. April 1997 aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft.

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