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Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz

215.010 · Graubünden Gesetzessammlung

Fassung vom 1. Juli 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/215-010/de/verordnung-zum-kindes-und-erwachsenenschutz

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Diese Fassung ist seit dem 1. Jan. 2022 nicht mehr in Kraft.

215.010

Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz

Vom 11.12.2012 (Stand 01.07.2016)

Gestützt auf Art. 66 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2012

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1.1. Organisation

Art. 1 Gliederung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gliedert sich in die Fachbehörde und den unterstützenden Dienst.

Die Fachbehörde setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter und den übrigen Behördenmitgliedern.

Der unterstützende Dienst besteht in der Regel aus:

  1. dem Rechts- und/oder Abklärungsdienst;

  2. dem Revisorat;

  3. der Administration.

Im Rahmen der delegierbaren Aufgaben ist der unterstützende Dienst befugt, für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.

Art. 2 Fachbehörde
1. Fachliche Eignung

Als Nachweis der fachlichen Eignung gilt in der Regel:

  1. bei der Leiterin oder dem Leiter ein anerkannter Abschluss im Bereich Recht;

  2. bei den übrigen voll- und hauptamtlichen Behördenmitgliedern ein anerkannter Abschluss in den Bereichen Recht, soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Treuhand/Finanzen.

Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.

Art. 3 2. Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder

Für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Tätigkeiten erhalten die nebenamtlichen Behördenmitglieder eine Entschädigung pro Tag oder, bei der Festsetzung eines fixen beziehungsweise eines minimalen Pensums, eine monatliche Pauschale.

Die Entschädigung pro Tag beträgt zwischen 500 und 800 Franken. Die Regierung legt den konkreten Ansatz bei der Wahl unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung und der erforderlichen Fachkenntnisse fest.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.

Art. 4 3. Unvereinbarkeit

Das Amt eines Behördenmitgliedes ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistandes sowie der Vormundin oder des Vormundes im Zuständigkeitsbereich der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unvereinbar.

Im Übrigen bedarf die Übernahme einer Beistandschaft oder Vormundschaft durch ein Behördenmitglied der Genehmigung des Departements.

Art. 5 Erreichbarkeit

Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt ihre Stellvertretung und die jederzeitige Erreichbarkeit sicher.

Art. 6 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung regelt ihre Organisation und die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben in einer Geschäftsordnung.

  1. …

  2. …

Die Geschäftsleitung ist die zentrale Behörde für die Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen sowie die Vollstreckungsbehörde für die Rückführung von entführten Kindern.

…

Art. 7 Personalrechtliche Zuständigkeit

Die nach dem kantonalen Personalgesetz der Dienststelle obliegenden Befugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter der einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrgenommen.

1.2. Verfahren

Art. 8 Verfahrensart

Auf alle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle ist das summarische Verfahren gemäss Zivilprozessordnung anwendbar.

Art. 9 Anhörung
1. von Kindern

Behördenmitglieder, welche Kindesanhörungen durchführen, müssen hierfür befähigt sein.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse soll die Anhörung durch eine besonders befähigte Fachperson durchgeführt werden.

Von der Anhörung von Kindern unter 16 Jahren durch die Kollegialbehörde ist in der Regel abzusehen.

Art. 10 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte

Als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gelten insbesondere der Entzug der Handlungsfähigkeit sowie die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Entzug der elterlichen Sorge.

Art. 11 3. des Gemeinwesens

Dem Gemeinwesen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist, ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern es durch die geplante Massnahme in seinen Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt wird. Bei Gefahr im Verzug ist ihm nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 12 Amtliche Mitteilungen

Entscheide sind im Dispositiv oder mit einem Auszug daraus insbesondere mitzuteilen:

  1. den Gemeinwesen, welche für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig sind, sofern die Entscheide eine Kostenfolge für sie zur Folge haben oder haben können;

  2. den Einwohnerkontrollen, sofern eine Aktualisierung der Daten im Einwohnerregister oder im Stimmregister erforderlich ist;

  3. den Schulbehörden, sofern eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegt oder die elterliche Sorge betroffen ist;

  4. den Grundbuchämtern, sofern die Handlungsfähigkeit einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers eingeschränkt wird;

  5. der Steuerverwaltung, sofern unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.

Art. 13 Aufbewahrungsfrist

Nach Abschluss einer Beistandschaft oder Vormundschaft sind die Akten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Erhaltenswürdige Akten sind während mindestens 50 Jahren zu archivieren.

2. Berufsbeistandschaften

2.1. Organisation

Art. 14 Anerkannter Abschluss

Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss in der Regel auf Bachelorstufe an einer universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.

Für die Zustimmung zur Anstellung von geeigneten Personen, die über keinen anerkannten Abschluss verfügen, haben die Regionen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein begründetes Gesuch einzureichen.

Die Zustimmung kann befristet und mit der Auflage zur Absolvierung einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung oder zu organisatorischen Massnahmen versehen werden.

Der Entscheid kann beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 15 Ernennung durch Aufsichtsbehörde

Verfügt die Berufsbeistandschaft nicht über das erforderliche Personal oder eine zweckmässige Organisation für die korrekte Aufgabenerfüllung, sucht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der zuständigen regionalen Behörde eine Einigung.

Kommt keine Einigung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Departement ein begründetes Gesuch um Ernennung einer Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes einreichen, sofern ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Personal besteht.

2.2. Führung der Beistandschaften und Vormundschaften

Art. 16 Weisungsbefugnis

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilt die für die Führung der Beistandschaften und Vormundschaften erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Inventaraufnahme, die Art und den Umfang der Rechnungsführung und Rechenschaftsablage.

Art. 17 Inventaraufnahme
1. Allgemein

Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.

Das instruierende Behördenmitglied kann die Aufnahme des Inventars in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand an den unterstützenden Dienst delegieren. Anschliessend hat es das Inventar zu prüfen und zu genehmigen.

Art. 18 2. Öffentliches Inventar

Ordnet das instruierende Behördenmitglied ein öffentliches Inventar an, kann es eine Notarin oder einen Notar mit dessen Errichtung beauftragen.

Das Inventar ist in der Regel in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand zu errichten.

Art. 19 Budget

Umfasst die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch das Einkommen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Einreichung eines Budgets verlangen.

Art. 20 Rechenschaftsablage
1. Inhalt

Die Rechenschaftsablage umfasst die Berichterstattung und gegebenenfalls die Rechnung.

Die Rechnung umfasst:

  1. eine Übersicht über den aktuellen Vermögensstand;

  2. die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage;

  3. sämtliche Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode.

Die Einnahmen und Ausgaben sind mit Belegen auszuweisen.

Bei der Rechnungsablage sind sämtliche Belege und Vermögensnachweise vorzulegen.

Der Rechnungsabschluss ist von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger zu unterzeichnen.

Der verbeiständeten Person ist auf Begehren Einsicht in die Rechnung und die Belege zu gewähren.

Art. 21 2. Frist

Die Rechnung und der Bericht sind innert zwei Monaten nach Ablauf der Rechnungs- und Berichtsperiode der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen. Diese kann die Frist verkürzen oder verlängern.

Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Nachfrist setzen. Bleibt auch diese ungenutzt, kann sie auf Kosten der Beiständin oder des Beistandes die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson erstellen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage.

Für die Schlussrechnung und den Schlussbericht gelten Absatz 1 und 2 analog.

3. Fürsorgerische Unterbringung

Art. 22 Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung

Als Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit folgendem Weiterbildungstitel:

  1. Allgemeinmedizin;

  2. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin;

  3. Innere Medizin;

  4. Kinder- und Jugendmedizin.

Art. 23 Zuständigkeiten in der Einrichtung

In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung sind die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertretung zuständig für:

  1. die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener (Art. 427 Abs. 1 ZGB);

  2. die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB);

  3. den Antrag auf Weiterführung der Massnahme (Art. 51a EGzZGB);

  4. den Antrag auf Entlassung (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB);

  5. die Anordnung von Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 438 ZGB).

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung obliegen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 der Leitung oder der Stellvertretung aus dem pflegerischen oder betreuerischen Bereich. Die Heimärztin oder der Heimarzt beziehungsweise die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist einzubeziehen.

Art. 24 Vertrauensperson

Im Unterbringsungsentscheid ist die betroffene Person auf das Recht hinzuweisen, eine Vertrauensperson im Sinne von Artikel 432 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu bezeichnen.

4. Verfahrens- und Massnahmekosten

4.1. Verfahrenskosten

Art. 25 Entscheidgebühr

Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.

Die Entscheidgebühr in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt:

  1. bei Entscheiden der Kollegialbehörde Fr. 500.– bis 30 000.–

  2. bei Entscheiden, die in der Einzelzuständigkeit eines Behördenmitgliedes liegen Fr. 100.– bis 10 000.–

In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.

Art. 26 …

Art. 27 Kostentragung

Die Verfahrenskosten sind von der betroffenen Person zu tragen.

In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden.

Art. 28 Verzicht auf Kostenerhebung

Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere vorliegen bei:

  1. Absehen von der Anordnung einer Massnahme;

  2. Kindesschutzmassnahmen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von 10 000 Franken liegt;

  3. Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde offen zu legen.

4.2. Massnahmekosten

Art. 29 Entschädigung und Spesenersatz
1. Allgemein

Die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in ihrem Entscheid ein Kostendach vorsehen.

Die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel auf Antrag mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes fest.

Art. 30 2. Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände

Die Entschädigung erfolgt mittels Stundenansatz. Dieser beträgt zwischen 90 und 120 Franken und wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt.

Die Entschädigung im Erwachsenenschutz beträgt pro Jahr in der Regel zwischen 500 und 10 000 Franken. In ausserordentlichen Fällen kann von der Obergrenze von 10 000 Franken abgewichen werden.

Die Entschädigung im Kindesschutz erfolgt in der Regel durch eine Pauschale. Diese beträgt pro Jahr zwischen 500 und 5000 Franken und kann bei besonderer Beanspruchung angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.

Die Entschädigung stellt einen Beitrag an die Betriebskosten der Berufsbeistandschaft dar.

Art. 31 3. Entschädigung für private Beiständinnen und Beistände

Private Beiständinnen und Beistände werden in der Regel durch eine Pauschale entschädigt.

Die Entschädigungspauschale pro Jahr beträgt zwischen 500 und 5000 Franken. Bei besonderer Beanspruchung kann sie angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.

Für ausserordentliche Verrichtungen kann eine aufwandbezogene Entschädigung festgelegt werden. Der Stundenansatz beträgt 30 Franken.

Erfordert die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson, kann diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden.

…

Art. 32 …

Art. 32a 4. Spesenersatz

Spesen werden ersetzt, sofern sie ausgewiesen sind und erforderlich waren.

Ein pauschaler Spesenersatz kann im Voraus mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vereinbart werden.

Art. 33 Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft

Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände ist die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zuständig.

Art. 34 Vorläufige Kostentragung und Inkasso zugunsten privater Beiständinnen und Beistände

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bevorschusst in der Regel die Entschädigung und den Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.

Bevorschusst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz, geht der Rückerstattungsanspruch auf sie über.

Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der privaten Beiständinnen und Beistände ist die Finanzverwaltung zuständig.

Art. 35 Vorsorgeauftrag

Sofern der Vorsorgeauftrag die Entschädigung nicht regelt, richtet sich die Entschädigung der beauftragten Person nach der Entschädigung und dem Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.

5. Aufsicht

Art. 36 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Regierung nimmt die aufsichtsrechtlichen Befugnisse durch das Departement wahr. Zur allgemeinen Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung gehören insbesondere:

  1. die Überwachung der Entwicklung einer korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung;

  2. die Durchführung von Inspektionen;

  3. die Überprüfung der Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder.

Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet das Departement von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein und kann insbesondere:

  1. die fehlbare Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;

  2. bei wiederholter Pflichtverletzung oder Weigerung der Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Anordnungen eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Einzelfall beauftragen;

  3. bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber dem verantwortlichen Behördenmitglied personalrechtliche Massnahmen anordnen oder einleiten.

Bei offensichtlicher Beschlussunfähigkeit einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann das Departement die Aufgaben an eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde delegieren.

Art. 37 Zusammenarbeit mit gerichtlicher Beschwerdeinstanz

Das Departement pflegt mit dem Kantonsgericht einen regelmässigen Fachaustausch.

6. Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe vom 12. Juli 1994;

  2. Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften vom 18. Dezember 1972.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der kantonalen Einführungsgesetzgebung Anwendung.

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang geregelt.

Art. 40 Übergangsbestimmung

Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berechnen sich nach dem bisherigen Recht.

Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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