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Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes

496.200 · Graubünden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

496.200

Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes

496.200

Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes

Gestützt auf das Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes und des kulturellen und wissenschaftlichen Schaffens in Graubünden (Kulturförderungsgesetz) vom 24. Oktober 1965 1) und die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 27. November 1946 2)

von der Regierung erlassen am 19. Februar 1991

Art. 1 3)

Dieses Reglement findet Anwendung bei der Ausrichtung von Beiträgen Geltungsbereich an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von Artikel 1 ff. des Gesetzes über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden 4) und von Artikel 1 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 27. November 1946 5).

Art. 2

6)Beitragsgesuche sind vor Beginn allfälliger Arbeiten oder Massnah- Einreichung des men bei der Kantonalen Denkmalpflege, beim Archäologischen Dienst Gesuches Graubünden oder beim Amt für Natur und Umwelt mit den erforderlichen Grundlagen einzureichen.

Beiträge für Unterhaltsarbeiten können Ende des laufenden Jahres nach Ausführung der Arbeiten zugesichert und ausgezahlt werden.

Wenn unvorhergesehene, im Verlaufe der Arbeiten gemachte Entdeckungen eine Erweiterung des Arbeitsprogrammes erfordern, ist vor Inangriffnahme der zusätzlichen Arbeiten ein Nachtragsgesuch einzureichen.

Art. 3 7)

Die zuständigen Amtsstellen unterbreiten Anträge von über 50 000 Fran- Begutachtung ken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.

1) BR 496.000 2) BR 496.100 1.07.2008 1 496.200 Beiträge an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes

Art. 4 1)

Zuständigkeit 1 Die zuständigen Amtsstellen sind für die Ausrichtung von Beiträgen bis

000 Franken je Gesuch zuständig.

Beiträge bis 50 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.

Art. 5

Baubeginn 1 Mit allfälligen Arbeiten oder Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Instanz das Beitragsgesuch behandelt hat.

In dringlichen Fällen kann das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement auf Antrag der zuständigen Amtsstelle die vorzeitige Baufreigabe erteilen.

Art. 6

Beiträge 1 2)Die kantonalen Beiträge werden in Prozenten der subventionsberechtigten Kosten ausgerichtet.

3) Im Bereich Denkmalpflege werden nachstehende Ansätze angewendet:

  1. 15 Prozent bei öffentlichen Bauten;

  2. 20 Prozent bei privaten Bauten;

  3. bis 35 Prozent für besonders aufwändige Massnahmen einschliesslich Massnahmen des Ortsbildschutzes.

Massnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und des Archäologischen Dienstes, Bestandesaufnahmen, Dokumentationen, Publikationen usw. werden fallweise behandelt.

4) Die Beiträge sind auf 150 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.

Als subventionsberechtigt gelten diejenigen Aufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes stehen. An wertvermehrende Massnahmen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 7

Verfallfrist 1 In jede Beitragszusicherung wird eine Verfallfrist aufgenommen, welche je nach Objekt auf 3 bis 8 Jahre festgelegt wird.

1.07.2008 Beiträge an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes 496.200

Die Bauabrechnung ist innert dieser Frist bei den kantonalen Amtsstellen einzureichen. Für eine Verlängerung ist die den Beitrag gewährende Instanz zuständig.

Art. 8 1)

Die Zusicherung eines Beitrags für ein Objekt wird in der Regel mit fol- Bedingungen und genden Auflagen und Bedingungen verknüpft: Auflagen

  1. das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten;

  2. Änderungen des Zustandes bedürfen der Zustimmung der nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Amtsstelle;

  3. Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen sind der zuständigen Amtsstelle zu melden;

  4. die Weisungen der zuständigen Amtsstellen sind zu befolgen;

  5. 2)Objekte, an welche Beiträge von über 25 000 Franken geleistet werden, sind gemäss Artikel 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz unter kantonalen Natur- und Denkmalschutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.

Art. 9

Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle eine Abrech- Auszahlung nung mit der Kostenzusammenstellung, den Rechnungen und den Zahlungsbelegen vorzulegen.

Der Beitrag wird erst nach Abnahme der Arbeiten ausbezahlt. Der Beitrag kann anteilsmässig nach Massgabe des Baufortschrittes vor Beendigung der Arbeiten überwiesen werden.

Art. 10

Mit der Abrechnung sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen: Dokumentation

  1. Aufnahmepläne im Massstab 1:50 oder 1:100 oder zumindest die Ausführungspläne mit den eingetragenen baulichen Veränderungen im gleichen Massstab;

  2. fotografische Aufnahmen, die den Zustand vor und nach der Ausführung der Arbeiten oder Massnahmen zeigen;

  3. ein schriftlicher Bericht über die durchgeführten Arbeiten oder Massnahmen.

1.07.2008 3 496.200 Beiträge an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes

Art. 11

Nichteinhaltung Werden die auferlegten Schutzbedingungen nicht eingehalten oder Mänder Bedingungen gel festgestellt, so trifft das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzde- und Auflagen partement im Sinne von Artikel 22 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1) die erforderlichen Massnahmen.

Art. 12

Inkrafttreten und 1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1991 in Kraft. Aufhebung des bisherigen Rechts

Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes vom 16. Dezember 1985 2) aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
  2. [4] BR 496.000
  3. [5] BR 496.100
  4. [6] Fassung gemäss RB vom 2. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
  5. [7] Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
  6. [1] Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
  7. [2] Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
  8. [3] Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
  9. [4] Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
  10. [2] Fassung gemäss RB 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
  11. [1] BR 496.100
  12. [2] AGS 1985, 1588 4 1.07.2008