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Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz

546.270 · Graubünden Gesetzessammlung

Fassung vom 1. Jan. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/546-270/de/ausfuhrungsbestimmungen-zum-kantonalen-unterstutzungsgesetz

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Diese Fassung ist seit dem 1. Feb. 2012 nicht mehr in Kraft.

546.270

Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz

546.270

Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) und Art. 18 des kantonalen Unterstützungsgesetzes 2)

von der Regierung erlassen am 8. November 2005

Art. 1

Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Grundsatz Sinne von Artikel 2 des Gesetzes sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den nachfolgenden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend.

Art. 2

In die Berechnung des für die Bemessung der Unterstützung massgeben- Unterstützungsden Lebensbedarfs sind folgende Kosten einzubeziehen: relevanter Lebensbedarf

  1. Grundbedarf;

  2. Wohnkosten;

  3. Kosten für die medizinische Grundversorgung;

  4. allfällige Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen;

  5. Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern;

  6. Lohngestehungskosten;

  7. Kosten des Besuchs von durch die zuständige Gemeinde anerkannten Schulen, Kursen, Aus-, Fort- und Weiterbildungen zuzüglich Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendigem auswärtigem Aufenthalt;

  8. Kosten für die Teilnahme an Integrationsmassnahmen.

Art. 3 3)

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt bei Grundbedarf Haushaltsgrösse Pauschale pro Monat

Person Fr. 977.–

Personen Fr. 1 495.–

Personen Fr. 1 818.– 1) BR 110.100 2) BR 546.250 1.01.2011 1 546.270 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz Haushaltsgrösse Pauschale pro Monat

Personen Fr. 2 092.– pro weitere Person Fr. 274.–

Art. 4

1) Einkommens- Wird während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgefreibetrag übt, aufgenommen oder der Umfang der Erwerbstätigkeit ausgeweitet, ist das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nicht in folgendem Umfang anzurechnen: 10% - 19% Arbeitsleistung Fr. 100.– 20% - 39% Arbeitsleistung Fr. 200.– 40% - 59% Arbeitsleistung Fr. 300.– 60% - 79% Arbeitsleistung Fr. 400.– 80% und mehr Arbeitsleistung Fr. 500.–

Der Einkommensfreibetrag ist, nachdem die unterstützte Person an sich aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen aufkommen kann, bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit vom Erwerbseinkommen während sechs Monaten weiterhin in Abzug zu bringen.

Art. 5

Vermögens- 1 Folgende Vermögensbeträge sind bei der Berechnung der Unterstütfreibetrag zungsbedürftigkeit und der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen: Einzelpersonen Fr. 4 000.– Ehepaare Fr. 8 000.– Minderjährige Kinder Fr. 2 000.– Maximal pro Familie Fr. 10 000.–

Hausrat und persönliche Effekten sind nicht in die Berechnung des Vermögens einzubeziehen.

Art. 6

Integrations- 1 Nicht erwerbstätigen Personen ist wie folgt eine Integrationszulage auszulage zurichten:

a) wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen – 150 Franken monatlich bei einem Umfang von fünf Halbtagen pro Woche; – 300 Franken monatlich bei einem Umfang von fünf Tagen pro Woche.

1.01.2011 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz 546.270 1)wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Gemeinde zugeb) wiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben – 100 Franken bei einer Tätigkeit von 20 bis 40 Stunden pro Monat; – 200 Franken bei einer Tätigkeit von 41 bis 70 Stunden pro Monat; – 300 Franken bei einer Tätigkeit von mehr als 70 Stunden pro Monat.

Personen, denen trotz ausgewiesener Bereitschaft von der zuständigen Gemeinde kein ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechendes Integrationsangebot unterbreitet werden kann, ist eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat auszurichten.

2) Allein erziehenden Personen ist bis zum vollendeten dritten Altersjahr des jüngsten Kindes eine Integrationszulage von 200 Franken pro Monat auszurichten.

Art. 7

Die Obergrenze für Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen be- Obergrenze für trägt gesamthaft 650 Franken pro Haushalt und Monat. Einkommensfreibeträge und Integrations-

Art. 8 zulagen

In die Berechnung des Lebensbedarfs ist der ortsübliche Mietzins einer Mietzins preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen.

Art. 9

Prämien von Zusatzversicherungen sind in der Regel nur bis zum nächst- Zusatzmöglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Dabei ist ein Selbstbe- versicherungen halt bis zu 30 Franken pro Monat in Abzug zu bringen.

Art. 10

Für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs von Jugendlichen und Jugendliche und jungen Erwachsenen bis zum 25. Altersjahr sind die finanziellen Verhält- junge Erwachsene nisse der Eltern und der Lebensbedarf des elterlichen Haushaltes massgebend. In die Berechnung des Lebensbedarfs der Eltern sind mit Ausnahme der in Artikel 2 Litera g und h aufgeführten Fälle keine separaten Wohnkosten für Jugendliche und jugendliche Erwachsene einzubeziehen.

Jugendlichen und jungen Erwachsenen steht ein selbstständiger Unterstützungsanspruch zu, wenn sie verheiratet sind oder das Wohnen im elterlichen Haushalt unzumutbar ist. Für die Berechnung des Unterstüt- 1.01.2011 3 546.270 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz zungsanspruches von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einem selbständigen Unterstützungsanspruch sind die effektiven Kosten, maximal aber die Ansätze für den Zweipersonenhaushalt umgerechnet auf die Einzelperson anzuwenden.

Die zuständige Gemeinde kann Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern und Verwandten, die sich weigern ihren Pflichten nachzukommen, bevorschussen.

Art. 10a 1)

Personen im 1 Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen werden die Asylverfahren notwendigen Unterstützungsleistungen durch das Amt für Polizeiwesen und vorläufig Aufgenommene und Zivilrecht ausgerichtet. Es wird maximal die vom Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt.

2) Vorläufig aufgenommene Personen, die sich nach ihrer Einreise länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, sind von der zuständigen Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu unterstützen, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet.

Art. 10b 3)

5) Personen mit Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch wird vom abgewiesenem Asylgesuch 4) Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht lediglich minimale Nothilfe gemäss

Artikel 12 der Bundesverfassung gewährt.

Die Nothilfe wird im Rahmen der vom Kanton bereit gestellten Nothilfestruktur ausgerichtet und beinhaltet Obdach, Nahrung, bei Bedarf medizinische Notfallversorgung und elementare persönliche Unterstützung.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen.

Art. 11

Kürzung von Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist von der zuständigen Ge- Unterstützungs- meinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten um fünf bis 15 Prozent leistungen zu kürzen:

a) 6)bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit

1.01.2011 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz 546.270 auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen.

  1. bei grober Pflichtverletzung;

  2. bei Rechtsmissbrauch.

Art. 12

Die Sozialdienste sind verpflichtet, Informationen, die zu einer Kürzung Meldepflicht der des Unterstützungsbeitrages von unterstützten Personen führen können, Sozialdienste der zuständigen Gemeinde umgehend zu melden.

Art. 13

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft. In-Kraft-Treten

Laufende Unterstützungsfälle sind ab 1. März 2006 nach diesen Ausführungsbestimmungen abzuwickeln.

1.01.2011 5

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss RB vom 14. Dezember 2010; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten
  2. [1] Fassung gemäss RB vom 12. Dezember 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
  3. [2] Fassung gemäss RB vom 12. Dezember 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
  4. [1] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
  5. [2] Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
  6. [3] Einfügung gemäss RB vom 12. Dezember 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
  7. [4] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
  8. [5] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
  9. [6] Fassung gemäss RB vom 12. Dezember 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten