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Verletzung von Verkehrsregeln

AB 2008 5 · Obergericht Graubünden

Vom 26. Sept. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/ab-2008-5/de/verletzung-von-verkehrsregeln

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verletzung von Verkehrsregeln

Rubrum

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: AB 08 5

Beschluss Justizaufsichtskammer

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Schlenker, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Engler ——————

Zum Gesuch

des lic. oec. Z., Gesuchsteller I, und w e i t e r e r B e t e i l i g t e r , Gesuchsteller II- LXIIII, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen

den K r e i s p r ä s i d e n t e n F ü n f D ö r f e r , Gesuchsgegner I, sowie Y . , Gesuchsgegner II, X . , Gesuchsgegnerin III, und die W . , Gesuchsgegnerin IV,

betreffend Ausstand des Kreispräsidenten

(im Verfahren der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner II-IV betreffend Erlass eines Amtsbefehls),

hat sich ergeben:

A. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 liessen lic. oec. Z. und weitere Beteiligte beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer ein gegen Y., X. und die W. gerichtetes Begehren um Erlass eines Amtsbefehls einreichen. Die Gesuchsgegner sollten verpflichtet werden, näher bezeichnete Sachen herauszugeben und dem Gesuchsteller I den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu ermöglichen. Ausserdem sei ihnen zu verbieten, die von der Herausgabepflicht betroffenen Sachen zu verändern, zu vernichten oder zu veräussern.

Gleichzeitig beantragten die Gesuchsteller, es sei ihren Begehren ohne Anhörung der Gegenpartei durch Erlass einer superprovisorischen Anordnung vorläufig zu entsprechen.

B. Trotz einer etwas missverständlichen Formulierung lehnte der Kreispräsident Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 21. Januar 2008 den Erlass eines provisorischen Amtsbefehls nicht generell ab, sondern lediglich in Bezug auf den angeblichen Herausgabe- und Zutrittsanspruch. Er verbot den Gesuchsgegnern aber unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB, die vom Herausgabebegehren erfassten Unterlagen und Gegenstände aus den Räumlichkeiten der Liegenschaft V. in Landquart zu entfernen oder sonst wie über sie zu verfügen.

C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 forderte Rechtsanwalt Ettisberger den Kreispräsidenten Fünf Dörfer auf, für den weiteren Verlauf des Amtsbefehlsverfahrens wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Er berief sich hierfür auf dessen Verfügung vom 21. Januar 2008. Auf die näheren Ausführungen zur Begründung des Ausstandsbegehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

D. Im Verlauf eines durch Esther Ruckstuhl, der Stellvertreterin des Kreispräsidenten Fünf Dörfer, angeordneten Vernehmlassungsverfahrens bestritt Jochen Knobel in einer schriftlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2008, dass er in der hier interessierenden Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe.

E. Am 04. Februar 2008 schliesslich überwies die Stellvertreterin des Kreispräsidenten Fünf Dörfer das Ausstandsbegehren samt Akten der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.

Erwägungen

1.

Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen Kreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Stellvertreterin des Kreispräsidenten Fünf Dörfer nach Eingang des Ausstandsbegehrens die in Art. 45 GOG vorgesehenen Vernehmlassungen eingeholt und die Angelegenheit schliesslich der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet hat. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Zur Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64 f.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2).

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine Mängel aufweisende richterliche Entscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden Amtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der Befangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März 2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82).

3.

Dass der Kreispräsident Fünf Dörfer in dem bei ihm anhängigen Amtsbefehlsverfahren dem Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht vollständig entsprochen hat, lässt ihn nicht bereits als voreingenommen erscheinen, und dies selbst dann nicht, wenn sich später, was allerdings keineswegs gewiss ist, herausstellen sollte, dass er weiter gehende Vorkehren hätte treffen müssen als das durch ihn ausgesprochene Verbot, über die umstrittenen Gegenstände und Akten zu verfügen. Angesichts des ihm zustehenden Ermessens stellt auch der Umstand, dass er über die vorläufigen Anordnungen allein aufgrund der eingelegten Urkunden befunden hat, ohne bereits jetzt weitere Beweise zu erheben, noch keine krasse Fehlleistung dar, welche Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen lassen könnte. Ebenso wenig macht ihn verdächtig, dass er zu diesem frühen Zeitpunkt die für den späteren Hauptentscheid massgebliche Rechtsprechung zum anspruchsvollen Besitzesschutzverfahren offenbar noch nicht näher studiert hatte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Begründung des unter Zeitdruck zu fällenden vorsorglichen Massnahmeentscheides zum Teil vielleicht etwas unglücklich ausgefallen ist und den falschen Eindruck erweckt, dass über die Zulassung weiterer Beweismittel bereits jetzt abschliessend befunden worden sei. Schliesslich wird dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer noch vorgeworfen, er habe in einem vom Gesuchsgegner I gegen den Gesuchsteller I angestrengten Verfahren auf Erlass eines Hausverbots Anstalten getroffen, welche auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätten hinauslaufen können. Abgesehen davon, dass sich hierzu den Akten nichts Näheres entnehmen lässt, kommen Unzulänglichkeiten in diesem Bereich immer wieder vor, ohne dass sie gleich den Verdacht zu begründen vermögen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Verhandlungsführung und Entscheidfindung beeinflussen könnten.

Dem Ausstandsbegehren kann aus diesen Gründen nicht entsprochen werden.

4.

In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu.

Dispositiv

Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:

1.

Das gegen den Kreispräsidenten Fünf Dörfer gerichtete Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2.

Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.

3.

Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4.

Mitteilung an:

Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72, Art. 90 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.