Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Zivilprozessordnung

KSK 2014 49 · Obergericht Graubünden

Vom 4. Aug. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/ksk-2014-49/de/zivilprozessordnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KSK 2014 49

Zivilprozessordnung

Ref.: Chur, 4. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 14 49 5. August 2014

Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Imboden vom 4. Juli 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner,

betreffend Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Juli 2014 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Imboden vom 15. Juli 2014 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

dass X._____ am 27. Mai 2014 beim Betreibungsamt Imboden gegen Y._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 5'352.-- zuzüglich Zins für ausstehende Mietzahlungen stellte,

dass das Betreibungsamt Imboden am 4. Juli 2014 dem Gläubiger eine Verfügung betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens zustellte, worin festgehalten wurde, der von X._____ aufgeführte Schuldner sei nicht bekannt; die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle habe ergeben, dass der Schuldner nie in O.1_____ angemeldet gewesen sei; auch bei der angegebenen Arbeitsstelle sei er nicht bekannt,

dass X._____ dagegen am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem sinngemässen Antrag, die Betreibung sei fortzuführen,

dass das Betreibungsamt Imboden am 15. Juli 2014 seine Vernehmlassung einreichte,

dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann,

dass der Schuldner gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG grundsätzlich an seinem Wohnsitze, dem ordentlichen Betreibungsort, zu betreiben ist,

dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Betreibungsbegehren der Name und Wohnort des Schuldner anzugeben ist,

dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners zu machen und vom Betreibungsamt nicht verlangt werden kann, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (PKG 2000 Nr. 26 E.2. b.; Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 59 zu Art. 46 SchKG),

dass der Gläubiger im Betreibungsbegehren wohl den Wohnort und die Adresse des Schuldner angegeben hat,

dass der Zahlungsbefehl aber offenbar weder an der angegebenen Adresse noch beim angegebenen Arbeitgeber zugestellt werden konnte,

dass das Betreibungsamt sich immerhin bei der Gemeinde O.1_____ und beim Arbeitgeber nach dem Schuldner erkundigt hat und dort die Antwort erhielt, dass der Schuldner in O.1_____ nicht angemeldet sei und dem Arbeitgeber unbekannt sei,

dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet ist, weitere Abklärungen zu tätigen,

dass es wohl möglich ist, dass jemand seinen Wohnsitz in einer Gemeinde hat, in der er sich gar nicht angemeldet hat, da es lediglich auf die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ankommt,

dass angesichts des zwischen Gläubiger und Schuldner am 25. Juni 2013 abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung in O.1_____ der Anschein besteht, dass Y._____ in der Tat während der Dauer des Mietverhältnisses (ab 1. Juli 2013) Wohnsitz in O.1_____ hatte,

dass X._____ das Mietverhältnis aber am 26. März 2014 per 1. Juli 2014 kündigte und nicht feststeht, ob Y._____ die Wohnung allenfalls schon früher verlassen hat und wo er sich zur Zeit aufhält,

dass somit nicht klar ist, ob überhaupt ein Betreibungsort vorliegt, so dass auch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wegen unbekannten Wohnortes des Schuldners gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG nicht in Frage kommt (vgl. Sabine Kofmel Ehrenzeller, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 67 SchKG),

dass das Betreibungsamt somit aufgrund eines neuen Betreibungsbegehrens erst dann wieder einen neuen Zahlungsbefehl zustellen könnte, wenn es vom Gläubiger über den Aufenthaltsort des Schuldners nähere Angaben erhält,

dass unter diesen Umständen die Beschwerde abzuweisen ist,

dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Seite 1 — 5

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 20a, Art. 46, Art. 66 und Art. 67 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.