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Rubrum
PKG 1999 19
individuell konkret auferlegt und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen darf, eröffnet worden sind. SKG 99 42 Urteil vom 13. Oktober 1999
19 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 3, Art. 16 Ziff. 5 LugÜ.
Die sich aus dem LugÜ ergebende Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters kann - anders als die mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geltend zu machende örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass des Zahlungsbefehls - im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Zulässigkeit der Einreichung neuer Urkunden zu der von Amtes wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters im Beschwerdeverfahren (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO) (Erw. 1).
Bestimmung und Nachweis des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im internationalen Verhältnis ( Art. 52 LugÜ; Art. 20 IPRG) ( Erw. 2).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung, wobei Betreibungsort derjenige Ort ist, an dem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Die Unzuständigkeitseinrede muss gegenüber dem Zahlungsbefehl mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geltend gemacht werden, ansonsten ist sie gegenüber dem am selben Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt. Wurde ein Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht dem rechtmässigen Betreibungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, da zu diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden. Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am falschen Ort sei nichtig, bestritten werden. Dies gilt sowohl für das Verfahren betreffend Erteilung der definitiven wie auch der provisorischen Rechtsöffnung. Einschränkungen gibt es hingegen bei der Zuständigkeit für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch das LugÜ (Staehelin /Bauer /Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1- 87, Basel/Genf/München 1998, N 3, N 18 ff. zu Art. 84).
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Gegenüber dem Schuldner, der sein Domizil in einem Vertragsstaat des LugÜ hat, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden am Betreibungsort, der nicht zugleich auch Gerichtsstand gemäss LugÜ ist. Wenn jedoch an einem andern Ort in der Schweiz ein Gerichtsstand des Übereinkommens gegeben ist, darf ausnahmsweise an einem andern Ort als dem Betreibungsort Rechtsöffnung erteilt werden. Die Einrede der Unzuständigkeit muss der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren erheben. Der Grundsatz aus Art. 17 SchKG, wonach die Unzuständigkeit bereits mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend gemacht werden muss, da diese Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist, gilt hier somit nicht, denn das Übereinkommen hat - anders als auf die Zuständigkeit zur Rechtsöffnung - auf die Zuständigkeit zum Erlass des Zahlungsbefehls keinen Einfluss (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 20,24 f. zu Art. 84). P erhob am 18. Mai 1999 beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG und beantragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls, da er im Ausland wohne und das Betreibungsamt E somit nicht zuständig gewesen sei zum Erlass des Zahlungsbefehls vom 26. Februar 1999 über Fr. 4365.20. Auf diese Beschwerde trat der Kantonsgerichtsausschuss infolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Der Zahlungsbefehl blieb somit gültig und die X. AG stellte am 14. Juni 1999 ein Rechtsöffnungsgesuch an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 teilte zwar seine Ehefrau dem Bezirksamt mit, dass P nicht mehr in E, sondern im Ausland wohnhaft sei. P selbst liess sich dazu nicht vernehmen, worauf die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, mithin das Gesuch der X. AG gutgeheissen wurde. Die Unzuständigkeitseinrede erhebt P im Rechtsöffnungsverfahren erstmals mit der vorliegenden Beschwerde vom 27. Juli 1999. Gemäss obigen Ausführungen ist dieser Einwand im Rahmen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens zulässig. Mit der Beschwerde wurden erstmals entsprechende Rechtsbegehren gestellt und neue Beweismittel in Form von Urkunden eingereicht. Da diese neuen Beweismittel eine von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Frage betreffen, nämlich die örtliche Zuständigkeit, ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustimmen und sie sind zuzulassen. Andere neue Rechtsbegehren oder
Beweismittel sind im Rahmen einer Rechtsöffnungsbeschwerde hingegen ausgeschlossen (Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 Abs. 2 und Art. 233 Abs. 2 ZPO; PKG 1979 Nr. 19).
2.
Im wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe für seine Angelegenheiten kein Betreibungsort zur Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens in der Schweiz, da er seinen Wohnsitz in Italien, einem Vertragsstaat des LugÜ, habe. Gemäss obgenannter Lehre kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden, wenn P seinen Wohnsitz in Italien hat und der Betreibungsort F. nicht zugleich Gerichtsstand gemäss
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dem LugÜ ist. Hat der Beschwerdeführer hingegen seinen Wohnsitz in der Schweiz, so hat das LugÜ keinen Einfluss auf das Rechtsöffnungsverfahren. Das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt üblicherweise von Amtes wegen abzuklären. Sofern jedoch nicht öffentliche Interessen tangiert werden, darf sie sich hierbei auf Parteivorbringen stützen und ist nicht verpflichtet, eigene Untersuchungen anzustellen (Honsell/Vogt/Geisser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, N 28 zu Art. 23). Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiete des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem andern Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an (Art. 52 LugÜ). Dabei bestimmt sich der Wohnsitz im internationalen Verhältnis (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG) nach Art. 20 IPRG, wenn die Schweiz nach Art. 52 Abs. 2 LugÜ ihr Recht anwenden soll. Gemäss Art. 20 IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sie in dem Staat, in welchem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist. Beachtlich ist weiter, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann und dass, wenn eine Person nirgends einen Wohnsitz hat, der gewöhnliche Aufenthalt an der Stelle des Wohnsitzes tritt (Art. 20 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 IPRG). Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich lediglich dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechende Normen bestehen (BGE 119 II 167, 169 f.). Bei der Auslegung von Art. 20 Abs.1 IPRG kann grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art.
23 ZGB zurückgegriffen werden, was in Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt wird. Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist somit, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 102 IV 164), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie ihre Steuern bezahlt (BGE 81 II327) sowie ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 116 II 503). Dies sind jedoch Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens (BGE 120 III 8). Unerheblich sind im weiteren die Gründe, weshalb jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Honsell/Vogt/Geisser, a. a. O., N 23 f. zu Art. 23). Objektives Element
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der Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG ist die physische Präsenz einer Person an einem Ort, der Aufenthalt, während auf subjektiver Seite die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort notwendig ist (BGE 119 II167 ff., mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung, die von einem objektivierten Wohnsitzbegriff ausgeht, muss der Wohnsitz beziehungsweise der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person auch für Dritte erkennbar sein und kann nicht lediglich auf subjektive Elemente beschränkt werden (Pra I994, S. 923 f.). Eine natürliche Person hat ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Ort, zu dem ihre familiären sowie sozialen Beziehungen am stärksten sind. Berufliche Interessen können als Anhaltspunkte ebenso herangezogen werden. Bezüglich der Dauer des Verweilens an einem Ort ist kein bestimmter Zeitrahmen erforderlich. Aus dem Verhalten der Person muss jedoch hervorgehen, dass sie beabsichtigt, an diesem Ort eine gewisse Zeit zu bleiben. Ausschlaggebend sind die Lebensumstände, die den Eindruck erwecken, dass eine Person den bisherigen Lebensmittelpunkt verlässt, um einen neuen zu gründen. Eine Wohnsitzverlegung liegt nur vor, wenn ein neuer Wohnsitz begründet wurde, wenn die entsprechenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass der Lebensmittelpunkt verlagert wurde. Damit soll eine missbräuchliche Wohnsitzverlegung verhindert werden (Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N 12 ff. zu Art. 20). Im Gegensatz zu dieser Regelung sind beim Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes äusserlich wahrnehmbare Umstände hauptsächlich massgebend, während die subjektiven Elemente in den Hintergrund treten (Honsell/Vogt/Schnyder, a. a. O., N 22 V zu Art. 20). Das Verweilen einer Person an einem bestimmten Ort ist dazu während längerer Zeit nötig, wobei der rein zufällige Verbleib an diesem Ort nicht ausreicht. Vielmehr muss die regelmässige dortige Präsenz einer Person vorliegen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist zudem von einer behördlichen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unabhängig und eine Person kann an mehreren Orten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Honsell/Vogt/Schnyder, a. a. O., N22 ff. zu Art. 20). Davon zu unterscheiden ist die Niederlassung. Diese befindet sich für natürliche Personen in dem Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer
geschäftlichen Tätigkeit befindet (Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG). Das ist dort, von wo aus die geschäftlichen Aktivitäten entfaltet werden, wobei alle Tätigkeiten, die auf Erwerb gerichtet sind, zu berücksichtigen sind. Es ist nicht nötig, dass es sich dabei um ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe handelt (Honsell/Vogt/Schnyder, a. a. O., N 28 ff. zu Art. 20). Am 28. Juni 1999 wurde dem Bezirksgericht von Seiten der Gemeindeverwaltung F telefonisch erklärt, P habe sich wohl ins Ausland abgemeldet, man sehe ihn jedoch weiterhin im Dorf und er wohne bei seiner Ehefrau (Aktennotiz vom 28. Juni 1999). Gemäss Obgenanntem lässt das
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vorgelegte «Certificato di nazionalitä e d'immatricolazione» des schweizerischen Generalkonsulats in Mailand, lautend auf P, Via X, 22058 Osnago (Co), noch nicht den Schluss auf eine Wohnsitznahme in Italien zu. Beachtlich ist zudem, dass dieses Formular für die Zeit ab dem 8. August 1991 ausgestellt wurde und sich die tatsächlichen Verhältnisse unterdessen geändert haben können. Die entsprechende Änderung vom 8. August 1991 im Dienstbüchlein des Beschwerdeführers vermag ebenfalls keine Wohnsitznahme zu beweisen. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Beweiskraft der vorgelegten «Dichiarazione sostitutiva dell'Atto di Notorietä». Auch diese stammt aus dem Jahre 1991. Die darin gemachte Bestätigung, P wohne seit 1987 in Osnago, steht zudem in einem gewissen Widerspruch zur Beschwerdeschrift, in welcher behauptet wird, P habe seinen Wohnsitz im Jahre 1991 nach Italien verlegt. Da sich der Beschwerdeführer offenbar bereits vor diesem Zeitpunkt öfters in Italien aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verhältnisse seit 1991 derart geändert haben, dass gerade seither von einem Wohnsitz die Rede sein könnte, denn die Eheleute P sind - anderes geht aus den Akten nicht hervor - bis heute nicht geschieden. Im weiteren hat der Beschwerdeführer durch seine Kinder soziale Bindungen in F und weitere familiäre Beziehungen sind in I., wo seine Mutter lebt, zu finden. Die eingelegte Urkunde betreffend Berufsausübung in Italien («Certificato di identitä all'attivitä sportiva agonistica» vom 4. Januar 1999) lässt nur auf eine dortige geschäftliche Niederlassung schliessen, nicht jedoch auf intensivere Bindungen. Das Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau vom 21. Juni 1999 an das Bezirksgericht, wonach P seinen Wohnsitz im Ausland habe, ist ebenfalls nicht aussagekräftig, wenn man beachtet, dass der Beschwerdeführer auf zwei Schreiben, mit welchen er sich am 15. bzw. 19. April 1999 an den beschwerdegegnerischen Rechtsvertreter wandte, jeweils den Absender «P, xxx F.» notierte. Auch in der vorgelegten Schuldanerkennung in Form einer Zahlungsvereinbarung vom 21. Oktober 1998 bzw. 2. November 1998 unterzeichnete er mit der Ortsbezeichnung F Diese Tatsachen und die Aktennotiz vom 28. Juni 1999 stellen die Vorbringen des Beschwerdeführers um so mehr in Frage, als dieser ausführte, bei seinen Besuchen in der Schweiz
wohne er in der Regel bei seiner Mutter in I. Würde sich der Beschwerdeführer tatsächlich meistens in Italien bzw. im Ausland und nicht in der Schweiz aufhalten, wäre es zudem wohl eher unwahrscheinlich, dass er mindestens bis im September 1998 (vgl. Zahlungsvereinbarung vom 21. Oktober 1998 bzw. 2. November 1998) mehrere mobile Telefonanschlüsse bei einer schweizerischen Unternehmung, nämlich der X. AG, beibehalten hat. Geht man von den früheren Adressangaben von P und von der Richtigkeit der vorliegenden behördlichen Angaben bezüglich der Gegenwart des Beschwerdeführers in F aus, will man ihm nicht die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz unterstellen und genügen die Anhaltspunkte
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zu seiner angeblichen Wohnsitznahme in Italien nicht, um letztere zu bejahen, ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. Art. 20 Abs. 20 IPGR). Hierbei sind, wie gesagt, hauptsächlich äussere Umstände massgebend und subjektive Elemente treten in den Hintergrund. So erklärt der Beschwerdeführer, seine Kinder in F. je nach Möglichkeit häufig zu besuchen. Während er beruflich an verschiedenen Orten im Ausland tätig ist, scheint F. somit ein regelmässiger Bezugspunkt zu sein. Gerade seine berufliche Tätigkeit als Autorennfahrer «für Italien» legt die Vermutung nahe, dass P des öfteren mit italienischen Behörden zu tun hat und dass diese Kontakte durch die Angabe einer Adresse in Italien erleichtert werden, eventuell könnte der Beschwerdeführer ohne diese Adressangabe überhaupt nicht «für Italien» starten. Zudem lässt der Unterhalt eines Postfachs in I. auf weitere regelmässige Beziehungen zur Schweiz schliessen. Hätte er seine Zelte hier tatsächlich bereits seit längerem abgebrochen und stellten seine Mutter sowie seine Kinder die einzigen Bezugspunkte zur Schweiz dar, wäre diese_ Art von ständiger Erreichbarkeit wohl nicht nötig. Seine Aufenthalte in F. sind nicht zufällig, sondern erfolgen gemäss objektiven Anhaltspunkten mit einer gewisser Regelmässigkeit. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass P seinen gesetzlichen Wohnsitz nicht in Italien hat. Ansonsten wäre es für ihn wohl ein Leichtes gewesen, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren bei den italienischen Behörden um eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, welche zumindest als Indiz verwertbar gewesen wäre, nachzufragen. Da eine Person an mehreren Orten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, steht die Bejahung eines solchen in F. seinen Behauptungen bezüglich seines Aufenthaltes in Italien nicht entgegen. Es ist aber beachtlich, dass die Intensität der familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz als stärker betrachtet werden als diejenigen, welche er zu Italien aufgrund seines Berufes hat. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalte lassen somit nicht das Bestehen eines Lebensmittelpunktes in Italien vermuten. SKG 99 35 Urteil vom 18. August 1999
Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 21. Januar 2000 abgewiesen.